Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz
                            Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz  der Nordwestschweiz  Vom 5. März 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Bern, der Kantonsrat des Kantons Solothurn, der  Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, der Landrat des Kantons Basel-Land  -  schaft und der Grosse Rat des Kantons Aargau  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt,  die gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente  zu fördern und regionale Fragen zu begleiten und zu beraten. Hierfür werden  thematische Tagungen organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im  Besonderen zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nord  -  westschweizer Kantonsregierungen und der Nordwestschweizer Regierungs  -  konferenz (NWRK), abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammensetzung
                            1  Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den Vizepräsi  -  dentinnen oder Vizepräsidenten, den auf Ende des vergangenen Amtsjahres  abgetretenen Präsidentinnen oder Präsidenten sowie je 3  ständigen Mitglie  -  dern der 5  Kantonsparlamente zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  ständigen Mitglieder werden von den  einzelnen Kantonsparlamenten  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Arbeitsausschuss
                            1  Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärun  -  gen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vorsitz
                            1  Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus:  Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsaus  -  schuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Tagungen
                            1  Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letzten  Freitag im Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Erklärungen
                            1  Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem  Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sekretariat
                            1  Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat  der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen  der NWRK und der IPK zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kosten
                            1  Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die  Konferenzkantone   jährliche   Pauschalbeiträge   an   den   Kanton   Basel-Land  -  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1  Diese   Vereinbarung   wird   nach   der   Genehmigung   durch   alle   beteiligten  Kantonsparlamente wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ersetzt die Vereinbarung vom 7. Dezember 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BE: Genehmigt durch den Grossen Rat am 6. September 2021; SO: genehmigt durch den Kantonsrat am 7. Juli 2021;  BS: genehmigt durch den Grossen Rat am 23. Juni 2021; BL: genehmigt durch den Landrat am 24. Juni 2021; AG: ge  -  nehmigt durch den Grossen Rat am 31. August 2021. Gemäss Schreiben der IPK NWCH vom 21. September 2021 auf  den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.03.2021  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2021.086  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.03.2021  01.01.2022  Erstfassung  GS 2021.086  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der  Nordwestschweiz  SGS  -Nr.  131.9  GS  -Nr.  2021.086  Erlassdatum  05.0 3.2021   ( BL: 2021/224  , Revision Vereinbarung IPK  NWCH)  In Kraft seit  01.01.2022  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen  Mit diesem Erlass aufgehoben wurde:  Erlasstitel  Vereinbarung über die  Interparlamentarische Konferenz der  Nordwestschweiz  GS  -Nr.  26.881  Erlassdatum  05.06.1978   ( 1978/  649, Abschluss Vereinbarung IPK NWCH)  Dauer  07.12.  1978–  31.12.2021