Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesland Niederösterreich und dem Kanton St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen dem österreichischen Bundesland Niederösterreich und  dem Kanton St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung  vom 8. Januar 1999 (Stand 1. Mai 1999)  Das Bundesland Niederösterreich und der Kanton St.Gallen  treffen  gestützt auf §  58  Abs.  7 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes vom 21.  Mai 1974  und  in Anwendung von Art.  31  Abs.  3 des Jagdgesetzes  des Kantons St.Gallen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  November 1994  1  folgende Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bundesland Niederösterreich erkennt Jagdfähigkeitsausweise zur Jagdaus  -  übung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom  Bundesland Niederösterreich nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzstaat ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jä  -  gerprüfungen des anderen Kantons bzw. Staates beiwohnen und sich über Inhalt  sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Mai 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist je  -  weils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird ab 1.  Mai 1999 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  34–39  08.01.1999  01.05.1999  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1999  01.05.1999  Erlass  Grunderlass  34–39