Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die  Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-  Obersees  vom 1. Januar 2004 (Stand 1. Januar 2004)  Die Regierungen der Kantone Schwyz und St.Gallen  erlassen in Anwendung von §  7 der Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich,  Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und  Walensee vom 10.  September 1993  folgende Vereinbarung:  1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees  wird ein Einheitspatent erteilt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Patent wird Personen mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone er  -  teilt.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Patent wird vom Wohnsitzkanton ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es berechtigt zur Seefischerei mit allen erlaubten Gerätschaften gemäss den Be  -  stimmungen des Wohnsitzkantons und zusätzlich auf dem Seeteil des Zürich-  Obersees des anderen Vereinbarungskantons.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Patentgebühr beträgt Fr.  300.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann im Einvernehmen der Vereinbarungskantone geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird vom Wohnsitzkanton erhoben. Auf eine Verrechnung zwischen den  Vereinbarungskantonen wird verzichtet.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist je  -  weils auf Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.  Ziff.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt auf 1.  Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  38–113  01.01.2004  01.01.2004  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004  01.01.2004  Erlass  Grunderlass  38–113