Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer
                            Gesetz  über die Motorfahrzeugsteuer  Vom 17. Oktober 2013 (Stand 1. November 2020)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  131  Abs.  1  Bst.  g der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft  vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Der Kanton erhebt eine Motorfahrzeugsteuer für Motorfahrzeuge und Anhän  -  ger, die im Kanton ihren Standort haben und nach Bundesrecht mit Fahrzeug-  beziehungsweise Anhängerausweis versehen sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erhebt Aufwandgebühren für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Fahrzeugzulassungen, die Führerzulassungen, Kanzleitätigkeiten und  den Erlass von Verfügungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Motorfahrräder und Motorhandwagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgutbeauf  -  tragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und  Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel erhebt Gebühren für die amtliche  Motorfahrzeugprüfung und die amtliche Führerprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Steuer- und Gebührenpflicht
                            1  Steuer- oder gebührenpflichtig ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Fahrzeughalter beziehungsweise die Fahrzeughalterin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Unternehmung, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene  oder auf Gewässern befördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Steuer- und Gebührenfreiheit
                            1  Keine Motorfahrzeugsteuer und Aufwandgebühren werden für Fahrzeuge des  Kantons erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 19.  Dezember  2013.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Feuerwehr-, Instruktoren- und Zivilschutzfahrzeuge  sowie Fahrzeuge des vom Bund konzessionierten öffentlichen Verkehrs und  Fahrzeuge selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten ganz oder teilweise  von der Steuerpflicht befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Steuer- und Gebührenrahmen
                            1  Der Gesamtertrag der Motorfahrzeugsteuern zuzüglich weiterer anrechenba  -  rer Erträge darf die über einen mehrjährigen Zeitraum gerechneten durch  -  schnittlichen Aufwendungen des Kantons für Strassenbau, einschliesslich Zin  -  sen und Abschreibungen, Strassenunterhalt, Verkehrspolizei und weitere, in  Zusammenhang mit dem Motorfahrzeugverkehr stehende Dienste, nicht über  -  steigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat gleicht allfällige Ertragsüberschüsse durch Herabsetzung der  Motorfahrzeugsteuer einzelner oder aller Fahrzeugkategorien aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gesamtertrag der Gebühren darf den Aufwand nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fälligkeit und Steuerperiode
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ausgabetag und endet mit dem Rückgabe  -  tag der Kontrollschilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Motorfahrzeugsteuer wird mit der Ausgabe der Kontrollschilder fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist in der Regel für ein Kalenderjahr im Voraus zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bemessungsgrundlagen
                            1  Die Motorfahrzeugsteuer eines Fahrzeuges wird nach seinem Gesamtgewicht  in Kilogramm (kg) gemäss Fahrzeug- beziehungsweise Anhängerausweis be  -  messen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für besondere Motorfahrzeuge und motorlose Fahrzeuge wird eine Pauschal  -  steuer nach Fahrzeugart erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Steuersätze
                            1  Die jährliche Motorfahrzeugsteuer beträgt pro kg Gesamtgewicht für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Personenwagen CHF –.28018;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  schwere Personenwagen CHF –.118;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  leichte Motorwagen CHF –.28018;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kleinbusse CHF –.28018;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Lastwagen, leichte und schwere Sattelmotorfahrzeuge, Gesellschaftswa  -  gen, schwere Motorwagen und Gelenkbusse CHF  –.118;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sattelschlepper CHF –.186;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Wohnanhänger und Sportgeräteanhänger CHF  –.12931;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Motorräder,  Motorräder  mit Seitenwagen,  Kleinmotorfahrzeuge,  Motor  -  schlitten; und 3-rädrige Motorräder CHF  –.32328.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Anhänger,   Sachentransportanhänger   und   Personentransportanhänger  beträgt die jährliche Motorfahrzeugsteuer für die ersten 1'000  kg Gesamtge  -  wicht CHF  129.312, für jedes weitere  kg CHF  –.06466.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   Lieferwagen   beträgt   die   jährliche   Motorfahrzeugsteuer   für   die   ersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000  kg Gesamtgewicht CHF  269.40, für jedes weitere  kg CHF  –.12931.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Pauschalsteuer
                            1  Die jährliche Pauschalsteuer beträgt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  landwirtschaftliche   Anhänger,   landwirtschaftliche   Arbeitsanhänger,  Arbeitsanhänger   und   Sattel-Arbeitsanhänger   bis   3,5  t   Gesamtgewicht  CHF  64.80;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  landwirtschaftliche   Anhänger,   landwirtschaftliche   Arbeitsanhänger,  Arbeitsanhänger und Sattel-Arbeitsanhänger über 3,5  t Gesamtgewicht  CHF  103.20;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Arbeitskarren bis 3,5  t Gesamtgewicht CHF  123.20;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Arbeitskarren über 3,5  t Gesamtgewicht CHF  245.60;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Arbeitsmaschinen bis 3,5  t Gesamtgewicht CHF  207.20;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Arbeitsmaschinen über 3,5  t Gesamtgewicht CHF  413.60;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Händlerschilder für Motor- und Kleinmotorräder, Anhänger, Arbeitsmotor  -  wagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge CHF  258.40;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Händlerschilder für Motorwagen CHF  801.60;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Kleinmotorräder,   3-rädrige   Kleinmotorräder   und   Leichtmotorfahrzeuge  CHF  48.80;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Motoreinachser und landwirtschaftliche Motoreinachser CHF  48.80;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  landwirtschaftliche Traktoren, landwirtschaftliche Arbeitskarren, landwirt  -  schaftliche Motorkarren und landwirtschaftliche Kombinationsfahrzeuge  mit grünen Kontrollschildern CHF  123.20;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  landwirtschaftliche Traktoren, landwirtschaftliche Motorkarren und land  -  wirtschaftliche Arbeitskarren mit braunen Kontrollschildern (Ausnahme  -  fahrzeuge) CHF  245.60;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Motorkarren bis 3,5  t Gesamtgewicht CHF  207.20;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Motorkarren über 3,5  t Gesamtgewicht CHF  413.60;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Motorradanhänger CHF  25.60;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  Sattel-Sachentransportanhänger,   Sattel-Wohnanhänger,   Sattel-Anhän  -  ger, Sattel-Personentransportanhänger und Sattel-Sportgeräteanhänger  CHF  500.–;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  Arbeitsanhänger,   Sachentransportanhänger,   Personentransportanhän  -  ger,   Wohnanhänger,   Sportgeräteanhänger,   Sattel-Sachentransportan  -  hänger, Sattel-Personentransportanhänger, Sattel-Sportgeräteanhänger,  Sattel-Arbeitsanhänger, Sattel-Wohnanhänger, Sattel-Anhänger und An  -  hänger   mit   Fahrzeugausweis-Eintrag   der   besonderen   Verwendung  «Schaustellerfahrzeug» CHF  52.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r.  Traktoren CHF  592.80;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s.  Motorfahrzeuge   mit   Fahrzeugausweis-Eintrag   «Veteranenfahrzeug»  CHF  180.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t.  Motorräder     mit     Fahrzeugausweis-Eintrag     «Veteranenfahrzeug»  CHF  50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Steuerermässigungen und Steuerzuschläge für Personenwa -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Personenwagen mit 1.  Inverkehrsetzung ab Inkraftsetzung des Gesetzes  mit weniger als 120  g CO₂-Ausstoss je km wird für das Jahr der 1.  Inverkehrs  -  etzung und für die folgenden 3  Jahre eine Steuerermässigung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personenwagen mit 1.  Inverkehrsetzung ab Inkraftsetzung des Gesetzes  mit mehr als 139  g CO₂-Ausstoss je km wird ein Steuerzuschlag erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerermässigungen betragen pro Steuerjahr bis CHF  300.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuerzuschläge betragen pro Steuerjahr bis CHF  300.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt Höhe und Abstufung der Steuerermässigungen und  Steuerzuschläge. Er kann die CO₂-Emissionsgrenzwerte gemäss den Abs.  1  und 2 aufgrund der technologischen Entwicklung senken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beweislast betreffend CO₂-Ausstoss
                            1  Ist die Menge an CO₂, welche ein Personenwagen je km ausstösst, nicht  nachweisbar, wird der maximale Steuerzuschlag erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beweislast betreffend den CO₂-Ausstoss je  km trägt der Fahrzeughalter  beziehungsweise die Fahrzeughalterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Steuerermässigung für Lastwagen und Sattelschlepper
                            1  Für Lastwagen und Sattelschlepper, welche die Anforderungen an die Schad  -  stoffemissionen   nach   dem   neuesten   obligatorisch   anzuwendenden   EURO-  Emissionsgrenzwert oder nach einem strengeren EURO-Emissionsgrenzwert  erfüllen, wird für das Jahr der 1.  Inverkehrsetzung und für die folgenden 3  Jah  -  re eine Steuerermässigung von bis zu 25  % gewährt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lastwagen und Sattelschlepper, die ausserhalb des Kantons Basel-Land  -  schaft erstmals in Verkehr gesetzt wurden, wird die Steuerermässigung ab Be  -  ginn der Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft für die restliche Zeitspanne  nach Abs.  1 gewährt. Ist das Jahr der 1.  Inverkehrsetzung nicht feststellbar,  wird keine Ermässigung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Höhe der Steuerermässigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Steuerzuschlag für Lastwagen und Sattelschlepper
                            1  Für Lastwagen und Sattelschlepper, welche die Anforderungen an die Schad  -  stoffemissionen nach §  11  Abs.  1 nicht erfüllen, wird ein Steuerzuschlag von  bis zu 25  % erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Höhe des Steuerzuschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wechselschilder
                            1  Bei Wechselschildern wird die Motorfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit der  höchsten Besteuerung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   jedes   weitere   Fahrzeug   beträgt   die   Motorfahrzeugsteuer   pro   Fall  CHF  53.60.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die höchste Besteuerung im Sinne von Abs.  1 errechnet sich unter anteils  -  mässiger Berücksichtigung von 50  % der Steuerermässigungen beziehungs  -  weise der Steuerzuschläge der beiden Fahrzeuge. Davon ausgenommen sind  Veteranenfahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Teuerung
                            1  Die Motorfahrzeugsteuer wird der jährlichen Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teuerung wird nach dem Landesindex der Konsumentenpreise zur Hälfte  ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend ist jeweils der Indexstand im August des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verjährung
                            1  Die Steuer verjährt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig  geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Meldepflicht, Ermessensveranlagung, Busse
                            1  Der Fahrzeughalter hat die für den Eintritt der Steuerpflicht oder für eine Än  -  derung der Veranlagung erheblichen Tatsachen der Motorfahrzeugkontrolle zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterlässt   der   Fahrzeughalter   die   vorgeschriebene   Meldung,   so   wird   die  Motorfahrzeugsteuer von der Motorfahrzeugkontrolle nach Ermessen veran  -  lagt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Unterlassen der Meldepflicht kann  eine Busse durch die Motorfahrzeugkontrolle erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Busse beträgt höchstens das Doppelte der Steuer, mindestens aber ein  Steuerbetreffnis für 60  Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten   bleibt   Art.  99  Ziff.  2   des   Bundesgesetzes   vom   19.  Dezem  -  ber  1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über den Strassenverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Steuererlass
                            1  Menschen mit einer Behinderung, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen  sind, kann die Motorfahrzeugsteuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn  sie   in   bedrängten   finanziellen   Verhältnissen   sind   und   die   Bezahlung   der  Motorfahrzeugsteuer eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion entscheidet über Steuererlassgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den endgültigen Abschluss von Vereinbarungen mit dem Kanton Basel-  Stadt über die Festsetzung der Gebühren für die amtliche Motorfahrzeug  -  prüfung und die amtliche Führerprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Festsetzung der Gebühren für die Fahrzeugzulassungen, die Führer  -  zulassungen, die Kanzleitätigkeiten und den Erlass von Verfügungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Festsetzung der Gebühren für Motorfahrräder und Motorhandwagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Festsetzung der Gebühren für den Vollzug der bundesrechtlichen Be  -  stimmungen über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher  Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * ...
§ 20 Übergangsbestimmungen
                            1  Für Lastwagen und Sattelschlepper, welche vor Inkrafttreten des vorliegen  -  den Gesetzes im Kanton Basel-Landschaft eingelöst worden sind und die An  -  forderungen an die Schadstoffemissionen nach dem neuesten obligatorisch  anzuwendenden   EURO-Emissionsgrenzwert   oder   nach   einem   strengeren  EURO-Emissionsgrenzwert erfüllen, wird die Steuerermässigung für 3  Jahre  ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrzeugen, die gemäss dem Dekret vom 27.  November  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   zum Gesetz  über die Verkehrsabgaben teilsteuerbefreit waren, wird diese Verkehrssteuer  -  befreiung weiter, jedoch höchstens während 4  Jahren gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 36.839  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Frist gemäss Abs.  2 beginnt mit der 1.  Inverkehrsetzung des teilsteuerbe  -  freiten Fahrzeuges zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Änderung bestehenden Rechts
                            1  Das Gesetz vom 18. Mai 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    über den unverzüglichen Bau der H2 zwi  -  schen Pratteln und Liestal wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Gesetz vom 25. Juni 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   über die Verkehrsabgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Dekret vom 27. November 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   zum Gesetz über die Verkehrsab  -  gaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Verordnung vom 7. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   zum Gesetz über die Verkehrs  -  abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  439
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 2014.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 27.762
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 36.839
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 31.495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Vom Regierungsrat am 14.  Januar  2014 rückwirkend auf den 1.  Januar  2014 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2013  01.01.2014  Erlass  Erstfassung  GS 2014.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.11.2020  § 19  aufgehoben  GS 2020.077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.11.2020  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2020.077  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.10.2013  01.01.2014  Erstfassung  GS 2014.003
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 11.06.2020 01.11.2020 aufgehoben GS 2020.077
                            Anhang 1  11.06.2020  01.11.2020  Name und Inhalt geändert  GS 2020.077  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -Nr.  341  GS  -Nr.  2014.003  Erlassdatum     17.  10.  2013 (LRV 2012-  028  )  In Kraft seit  01.01.  2014  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst   weitere   Links   auf   die   entsprechende   Landratsvorlage,   auf   den  Kommis  sionsbericht  an  den  Landrat  und  das  Landratsprotokoll  der  1.  Lesung  zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  2020.077  01.11.2020  LRV 2020/64  , Aufhebung H2  -Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erlasstitel  Gesetz über die Verkehrsabgaben  SGS  -Nr.  341  GS  -Nr.  27.762  Erlassdatum  25. Juni 1981 (LRV 1979-  078)  Dauer  In Kraft ab 1. Januar 1982;  aufgehoben am 17. Oktober 2013 mit  Wirkung ab 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  36.683  01.08.2008  LRV 2007-  153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2006  35.1007  01.01.2006  LRV 2006-  034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1992  31.131  28.09.1992  Landratsprotokoll nicht elektronisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.1988  29.700  01.01.1989  LRV 1986-  119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.1985  29.148  01.01.1986  * * * * * * *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Erlasstitel  Dekret zum Gesetz über die Verkehrsabgaben  SGS  -Nr.  341.1  GS  -Nr.  36.839  Erlassdatum  27. November 2008  Dauer  1. Januar 2009  Aufgehoben am 17. Oktober 2013 mit Wirkung ab 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  37.799  01.01.2012