Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Wattwil und Krinau
                            Kantonsratsbeschluss  über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden  Wattwil und Krinau  vom 24. April 2012 (Stand 24. April 2012)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 16.  August 2011  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  gestützt auf Art.  17  ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17.  April 2007  2  als Beschluss:  3  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen leistet an die Vereinigung der Gemeinden Wattwil und  Krinau Förderbeiträge im Gesamtbetrag von höchstens Fr.  7  500  000.–.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zulasten   der   Verwaltungsrechnung   2012   wird   folgender   Nachtragskredit  gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  3150.360 Amt für Gemeinden / Staatsbeiträge Fr.  7  500  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von höchstens Fr.  7  500  000.–  aus dem besonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Auf  -  wendungen und Erträge / Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2011, 2156 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  151.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Kantonsrat erlassen am 21. Februar 2012; nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 24. April 2012; in Vollzug ab 24.  April 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt:  a)  mittels einmaliger Auszahlung des Entschuldungsbeitrags nach Annahme des  vorliegenden   Beschlusses   (Fr.   5  600  000.–   an   die   Gemeinde   Wattwil   und  Fr.  985  000.– an die Gemeinde Krinau);  b)  mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Gründung  der vereinigten  Gemeinde Wattwil-Krinau (Fr.  600  000.– an die vereinigte  Gemeinde Wattwil-Krinau);  c)  mittels   Auszahlung   nach   Massgabe   der   tatsächlichen   Aufwendungen   und  nach Prüfung durch das Amt für Gemeinden mit der Schlussrechnung der je  -  weiligen Vorhaben für die Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand  (höchstens Fr.  315  000.– an die vereinigte Gemeinde Wattwil-Krinau).  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass steht unter der Voraussetzung, dass die politischen Gemeinden  Wattwil und Krinau ihre Vereinigung zur vereinigten Gemeinde Wattwil-Krinau  beschliessen.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  7   Abs. 1 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  47–66  24.04.2012  24.04.2012  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  24.04.2012  Erlass  Grunderlass  47–66