Dienstordnung des Lufthygieneamtes beider Basel
                            Dienstordnung  des Lufthygieneamtes beider Basel  Vom 30. Mai 2005 (Stand 1. Juli 2005)  Das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und die Bau- und Umwelt  -  schutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  4 der Vereinba  -  rung vom 21  Mai 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über das Lufthygieneamt beider Basel, beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Unterstellung
                            1  Das Lufthygieneamt beider Basel (LHA) ist fachlich gemeinsam der Bau- und  Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Baudeparte  -  ment des Kantons Basel-Stadt unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Lufthygieneamt beider Basel ist administrativ der Bau- und Umwelt  -  schutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Das Lufthygieneamt beider Basel gliedert sich in die Bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Industrie und Gewerbe (IG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Luftqualität (LQ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Nichtionisierende Strahlung (NIS),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Zentrale Dienste und Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organigramm ist Bestandteil der Dienstordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Befugnisse
                            1  Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sind im Managementhandbuch gere  -  gelt, soweit sie vom Regierungsrat und der Direktion bzw. dem Departement  nicht bereits festgelegt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben
                            1  Das Lufthygieneamt  ist  zuständig  für den Vollzug  der  eidgenössischen  Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der ergänzenden kantonalen Erlasse be  -  züglich   Luftreinhaltung  sowie  der  eidgenössischen  Verordnung  über   den  Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), soweit er den Kantonen über  -  tragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.105, SGS 144.6  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0645
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Lufthygieneamt unterstützt die Bundesbehörden beim Vollzug der Ver  -  ordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen  (VOCV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Lufthygieneamt erfüllt die im Leistungsauftrag bzw. in der Leistungsver  -  einbarung festgehaltenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Aufgabenbereich des Lufthygieneamtes umfasst namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Durchführung von Erhebungen und Betriebskontrollen bei stationären An  -  lagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beurteilen von Gesuchen und Verfassen von Stellungnahmen in Bewilli  -  gungsverfahren sowie Beratung von Gesuchstellern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bearbeitung von Klagen wegen übermässigen Immissionen und Beratung  der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Veranlassen von Sanierungsmassnahmen im Bereich Immissionsschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Aufsicht über den Vollzug der Feuerungskontrolle der Gemeinden im  Kanton Basel- Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Mitwirkung beim Vollzug der VOC-Lenkungsabgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Messung und Beurteilung der Luftqualität und der Immissionen nichtioni  -  sierender Strahlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erstellen von Massnahmenplänen für übermässig belastete Gebiete und  Umsetzung von Einzelmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Durchführung von Informationskampagnen und Information der Öffent  -  lichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schlussbestimmungen
                            1  Die Dienstordnung des Lufthygieneamtes vom 22. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Dienstordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Sie bedarf der Genehmi  -  gung der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.628, SGS 144.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 30. August 2005.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0645
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2005  01.07.2005  Erlass  Erstfassung  GS 35.0645  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0645
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  30.05.2005  01.07.2005  Erstfassung  GS 35.0645  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0645
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang: Organigramm des Lufthygieneamtes beider Basel  Bau  -  und Umweltschutzdirektion  Basel  -  Landschaft  Bau  departement  Basel  -  Stadt  Lufthygieneamt beider Basel  Zentrale Dienste  Sekretariat  Industrie + Gewerbe  Luftqualität  Nichtionisierende  Strahlung