Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen
                            Reglement über die Kontrolle der hygienischen  Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen  Vom 5. Juni 1990 (Stand 15. Juni 1990)  Die   Volkswirtschafts-   und   Sanitätsdirektion,   gestützt   auf   §  4  Ziffer  4   des   Ge  -  sundheitsgesetzes vom 10.  Dezember 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kantonale Laboratorium (kurz: Labor) kontrolliert in der Badesaison peri  -  odisch und nach offensichtlichen Verschmutzungen das Flusswasser gut fre  -  quentierter Badeplätze. Es orientiert sich dabei an allgemein anerkannten Nor  -  men für die Hygiene von Badewasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist die Badewasserqualität beeinträchtigt, gibt das Labor nach Rücksprache  mit dem Kantonsarzt Empfehlungen zuhanden der Standortgemeinden und der  interessierten Öffentlichkeit ab. Es kann auch ein Badeverbot aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortgemeinden sind gehalten, die Empfehlung oder ein allfälliges Ba  -  deverbot auch an Ort und Stelle bekannt zu geben. Das Labor stellt die Plakate  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Labor publiziert Ende Badesaison das Ergebnis der Kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 15. Juni 1990 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 25.379, SGS 901  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.1990  15.06.1990  Erlass  Erstfassung  GS 30.310  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.06.1990  15.06.1990  Erstfassung  GS 30.310  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.310