Grossratsbeschluss über die Ausübung des Viehhandels
                            Grossratsbeschluss über die Ausübung des Viehhandels  Vom 17. November 1943 (Stand 1. Januar 1944)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 33 lit. c der Staatsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   und den Beschluss über den Beitritt  zur  Interkantonalen  Übereinkunft  betr  effend  die  Ausübung  des  Viehhandels  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. März 1923,
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Der  Kanton  Aargau  tritt  der  Interkan  tonalen  Übereinkunft  über  den  Viehhandel  vom 13. September 1943 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Die Einnahmen aus dem Viehhandel dien  en zur Bekämpfung der Tierseuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Die Direktion des Gesundheitswesens  2 )   wird mit dem Vollzug der Interkantonalen  Übereinkunft über den Viehhandel beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  direkte  Überwachung  des  Viehhandels    ist  Sache  des  Kantonstierarztes,  der  Bezirkstierärzte, der Viehinspektoren und de  r Polizeiorgane. Ihre Aufgaben werden  durch     den     Regierungsrat     und     durch       Weisungen     der     Direktion     des  Gesundheitswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )   näher umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS  Bd.  1  S.  1;  der  genannten  Bestimm  ung  entspricht  heute  §  82  Abs.  1  lit.  a  der  Verfassung   des   Kantons   Aargau   vom   25.  Juni   1980,   in   Kraft   seit   1.   Januar   1982  (SAR  110.000  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Heute: Departement Gesundheit und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Heute: Departement Gesundheit und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Durch diesen Grossratsbeschluss werden aufgehoben:  a)       der    Grossratsbeschluss    betreffend    den    Beitritt    zur    Interkantonalen  Übereinkunft über die Ausübung des  Viehhandels vom 23. Januar 1922,  b)  die  Grossratsverordnung  zur  Interkantonalen  Übereinkunft  betreffend  die  Ausübung des Viehhandels  vom 23. Januar 1922,  c)  der  Grossratsbeschluss  über  den  Be  itritt  zur  Interkantonalen  Übereinkunft  betreffend Ausübung des Viehhandels vom 20. März 1923,  d)       Abänderung     der     Grossratsverordnung     vom     23.     Januar     1922     zur  Interkantonalen  Übereinkunft  betreffe  nd  die  Ausübung  des  Viehhandels  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. März 1923 und
                            e)  der  Grossratsbeschluss  betreffend  die  Ergänzung  der  Grossratsverordnung  vom   23.   Januar   1922   zur   Interkantonalen   Übereinkunft   betreffend   die  Ausübung des Viehhandels  vom 23. Dezember 1942.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Dieser Grossratsbeschluss tritt am 1. Januar 1944 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.  Aarau, den 17. November 1943  Präsident des Grossen Rates  B  AUMANN  Staatsschreiber  H  EUBERGER