Kantonsratsbeschluss über den Kantonsbeitrag an den Neubau des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrums Sonnenhof in Ganterschwil
                            Kantonsratsbeschluss  über den Kantonsbeitrag an den Neubau des Kinder- und  Jugendpsychiatrischen Zentrums Sonnenhof in Ganterschwil  vom 19. Juni 2007 (Stand 19. Juni 2007)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 3.  Oktober 2006  1   Kenntnis genommen  und  beschliesst:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen leistet an die Kosten des Neubaus des Kinder- und Jugend  -  psychiatrischen   Zentrums   Sonnenhof   in   Ganterschwil   einen   Beitrag   von   zwei  Dritteln des Kostenvoranschlags von Fr.  11  641  000.–, höchstens Fr.  8  000  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2008 innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jahren abgeschrieben.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auszahlung des Kantonsbeitrags erfolgt nach dem Baufortschritt.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kantonsbeitrag steht unter der Voraussetzung, dass:  a)  das Baudepartement die Aufsicht über die Bauausführung hat und einen Be  -  auftragten in die Baukommission abordnen kann;  b)  Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen nach der kantonalen Gesetz  -  gebung über das öffentliche Beschaffungswesen  3   vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2006, 2857 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 24. April 2007, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig  geworden am 19. Juni 2007; in Vollzug ab 19. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  841.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Kanton dürfen über Betriebsbeiträge keine kalkulatorischen Kosten, die  sich auf den vorstehenden Neubau beziehen, belastet werden.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  7   Abs. 1 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  42–95  19.06.2007  19.06.2007  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2007  19.06.2007  Erlass  Grunderlass  42–95