Filmverordnung
                            Filmverordnung  *  Vom 21. Mai 1966 (Stand 1. Juni 2000)  In Ausführung von Art.  38 des Gesetzes über die Ausübung von Handel und Gewer  -  be vom 7.  April 1929  1  )   und Art.  18  ff. des Bundesgesetzes über das Filmwesen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  September 1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  vom Grossen Rat erlassen am 21.  Mai 1966  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung findet Anwendung auf alle öffentlichen Filmvorführungen, auch  wenn sie nicht Erwerbszwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Vorführung ist öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten begrenzten  Personenkreis zugänglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a * Gleichstellung der Geschlechter
                            1  Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen  sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas  anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Eröffnung, Umwandlung und Schliessung von Betrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bewilligung, Voraussetzungen
                            1  Die Bewilligung zum Betrieb von Kinos nach Bundesrecht wird vom Gemeinde  -  vorstand erteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr Art.  31 Wandergewerbegesetz, BR 935.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  443.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  B vom 29. März 1966, 120; GRP 1966, 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungsverfahren
                            1  Das Gesuch ist beim Gemeindevorstand einzureichen. Dieser lässt es im Kanton  -  samtsblatt unter Ansetzung einer Frist von 14  Tagen veröffentlichen, innerhalb wel  -  cher Personen, die durch die beantragte Bewilligung in ihren schutzwürdigen Inter  -  essen betroffen werden, sowie Berufsverbände des Filmwesens zum Gesuch Stel  -  lung nehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 5 * Entzug der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung kann vom Gemeindevorstand entzogen werden, wenn  a)  der Inhaber gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstossen hat oder den  behördlichen Weisungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt;  b)  Entzugsgründe der eidgenössischen Filmgesetzgebung vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * ...
Art. 7 * ...
                            3. Filmpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * ...
Art. 9 Kontrollbehörde
                            1  Die Überwachung der Filmankündigungen und der Filmvorführungen obliegt den  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindevorstand oder eine von ihm bezeichnete Instanz amtet als Kontroll  -  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Prüfung
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontrollbehörde kann sich den Film auf Kosten des Veranstalters zur Vorprü  -  fung vorführen lassen oder am ersten Tag der öffentlichen Vorführung prüfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Beschränkungen
                            1  Gelangt die Kontrollbehörde zum Schluss, ein Film oder eine Filmankündigung ge  -  fährde die öffentliche Ordnung, so kann sie die Filmankündigung oder die Vor  -  führung des Filmes verbieten oder die Änderung der Filmankündigung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * ...
Art. 13 * ...
Art. 14 Zutritt
                            1  Die Polizeiorgane des Kantons oder die Kontrollbehörden der Gemeinden haben  bei der Ausübung von Kontrollen jederzeit Zutritt zu den Betriebsräumen der Ki  -  nos.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Vorführungszeiten
                            1  Die Gemeinden können öffentliche Filmvorführungen aus polizeilichen Gründen  zeitlich beschränken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Jugendschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zutrittsalter, Kontrolle und Ausweispflicht
                            1  Der Betriebsinhaber legt das Zutrittsalter für den Besuch einer Filmvorführung  fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat für eine wirksame Kontrolle zu sorgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jugendliche müssen sich über Alter und Identität ausweisen können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Erhöhung des Zutrittsalters
                            1  Die Kontrollbehörde kann für bestimmte Filme das Zutrittsalter heraufsetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Zutritt von Jugendlichen und Kindern
                            1  Unbegleitet dürfen Jugendliche unter 16 Jahren und Kinder im Rahmen des festge  -  legten Zutrittsalters Filmvorführungen besuchen, die bis spätestens 21.00 Uhr been  -  det sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Begleitung Erwachsener dürfen sie alle Filmvorführungen besuchen, falls sie  das festgelegte Zutrittsalter nicht um mehr als zwei Jahre unterschreiten. Die Verant  -  wortung für die Einhaltung der Altersbestimmungen liegt bei der Begleitperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ankündigung des Zutrittsalters
                            1  Bei der öffentlichen Ankündigung von Filmvorführungen ist auf das festgelegte  Zutrittsalter hinzuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * ...
Art. 21 * ...
                            5. Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Strafbestimmungen
                            1  Wer dieser Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung zuwider  -  handelt, wird vom Gemeindevorstand mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die erkennende Behörde an den Höchst  -  betrag von 2000 Franken nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In leichten Fällen, insbesondere beim Vorliegen leichter Fahrlässigkeit, kann ein  Verweis erteilt oder von einer Strafe Umgang genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Verbindung mit dem Strafverfahren kann der Gemeindevorstand die vorüberge  -  hende Beschlagnahme von Filmen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * ...
Art. 24 * ...
Art. 25 * ...
Art. 26 * ...
Art. 27 Inkraftsetzung
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Oktober 1966 in Kraft. Gleichzeitig wird die Ver  -  ordnung betreffend die Lichtspieltheater vom 30.  Mai 1930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aRB 1731
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.1966  01.10.1966  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.1990  24.03.1990  Erlasstitel  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.1990  24.03.1990  Art. 15  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 1 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 1 Abs. 4  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 1a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 2 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 2 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 4  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 5  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 6  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 7  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 8  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 10 Abs. 1  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 10 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 10 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 10 Abs. 4  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 10 Abs. 5  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 11  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 12  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 13  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 14 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 14 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 14 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 14 Abs. 4  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 15 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 15 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 15 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 16 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 16 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 16 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 16 Abs. 4  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 17 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 17 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 17 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 17 Abs. 4  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 18  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 19 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 19 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 20  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 21  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 22 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 23  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 24  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 25  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.06.2000  Art. 26  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  21.05.1966  01.10.1966  Erstfassung  -  Erlasstitel  27.02.1990  24.03.1990  geändert  -