Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald
                            Richtlinien für die Durchführung von organisierten  Veranstaltungen im Wald  Vom 14. Mai 1996 (Stand 1. Januar 2013)  Gestützt auf Art. 35 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG)  1  )  *  von der Regierung erlassen am 14.  Mai 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Richtlinien bezwecken:  a)  eine möglichst umweltschonende Durchführung von sämtlichen Veranstaltun  -  gen im Wald;  b)  eine möglichst einheitliche Bewilligungspraxis der zuständigen Gemeinden  für organisierte grosse Veranstaltungen im Wald;  c)  eine Hilfe bei der Bereinigung von Nutzungskonflikten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Diese Richtlinien gelten für organisierte Veranstaltungen, die ganz oder teilweise  im Wald stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind für den Kanton und die Gemeinden sowie Organisatoren von Veranstaltun  -  gen verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  920.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Veranstaltungen/Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  Als grosse Veranstaltungen gelten, unabhängig von der Teilnehmer- und Zuschau  -  erzahl, organisierte Anlässe, die den Wald und seine Funktionen wesentlich beein  -  trächtigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Beurteilung, ob eine bewilligungspflichtige grosse Veranstaltung im Sinne  von Artikel  33  Absatz  2 KWaG vorliegt, haben die Gemeinden neben der Art der  Veranstaltung, dem Ort, der Jahreszeit und der voraussichtlichen Teilnehmer- und  Zuschauerzahl auch die lokalen Besonderheiten zu berücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anlässe mit mehr als 300 Teilnehmern und Zuschauern gelten in der Regel als  grosse Veranstaltungen. Anlässe mit mehr als 1000 Teilnehmern und Zuschauern  oder im gleichen Waldgebiet jährlich mehrfach durchgeführte Anlässe mit über 500  Teilnehmern und Zuschauern gelten in jedem Fall als grosse Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zu den grossen Veranstaltungen zählen, unabhängig von der Teilnehmer- und  Zuschauerzahl, organisierte Variantenskifahrten, Ski-OL, Mountainbike-Rennen und  dergleichen abseits von dafür vorgesehenen Pisten, Loipen, Routen, Wegen und  Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht als grosse Veranstaltungen gelten OL-Anlässe mit weniger als 500 Teilneh  -  mern und Zuschauern sowie organisierte Touren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beurteilungskriterien
                            1  Die Gemeinden haben Ort, Jahreszeit und Folgeerscheinungen (z.B. Zuschauer) ei  -  ner grossen Veranstaltung zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Wintermonaten ist das Wild besonders auf Ruhe angewiesen, weshalb in  dieser Jahreszeit keine grossen Veranstaltungen abseits von Erschliessungseinrich  -  tungen (Skipisten, Langlaufloipen, Strassen etc.) durchgeführt werden sollten. So  -  dann ist während der Brutzeit der Vögel und der Setzzeit des Wildes eine sorgfältige  Evaluation des Durchführungsortes vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Bündner Hochjagd sollte auf die Durchführung von grossen Veran  -  staltungen im Wald verzichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Damit die grossen Veranstaltungen möglichst umweltschonend durchgeführt wer  -  den, ist vorgängig das Amt für Wald und Naturgefahren anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * ...
Art. 7 Verweigerungsgründe
                            1  Gesuche sind abzulehnen, wenn Ort oder Jahreszeit der Veranstaltung ungeeignet  sind und die voraussehbare wesentliche Beeinträchtigung des Waldes und seiner  Funktion auch nicht mittels Bedingungen und Auflagen vermieden werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Konfliktstandorte sind insbesondere Naturschutzgebiete, Moorlandschaften, Wil  -  druhegebiete, Quellschutzgebiete, Waldreservate, Absperrungen von Holzschlägen  und Einzäunungen zum Schutz von Jungwald.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Bewilligungsverfahren
                            1  Die Bewilligung der Gemeinde wird in der Regel sechs Wochen nach Eingabe des  Gesuches erteilt. Sie ist dem Amt für Wald und Naturgefahren vor der Durchführung  der Veranstaltung ebenfalls mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkraftsetzung
                            1  Diese Richtlinien treten am 1.  Juni 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.05.1996  01.06.1996  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2000  01.01.2001  Art. 2 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2000  01.01.2001  Art. 6  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2000  01.01.2001  Art. 9  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2012  01.01.2013  Ingress  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2012  01.01.2013  Art. 3 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2012  01.01.2013  Art. 5  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2012  01.01.2013  Art. 7 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2012  01.01.2013  Art. 8  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  14.05.1996  01.06.1996  Erstfassung  -  Ingress  06.11.2012  01.01.2013  geändert  -