Gesetz über die Mediation für Verwaltungsangelegenheiten
                            Gesetz über die Mediation für Verwaltungsangelegenheiten  (MedG)  vom 25.06.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 119 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (KV);  nach Einsicht in die Botschaft 2014-DIAF-9 des Staatsrats vom 4.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Form, Definition und Zweck
                            1  Als unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten im Sinne  von Artikel 119 KV wirkt eine kantonale Mediatorin oder ein kantonaler Me  -  diator.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mediation für Verwaltungsangelegenheiten ist ein Prozess, bei dem  eine qualifizierte und unabhängige Person als Gesprächspartnerin zwischen  den Bürgerinnen  und Bürgern und den kantonalen  Verwaltungsbehörden  dient, um Konflikten vorzubeugen oder einvernehmliche Lösungen zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hat zum Ziel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bürgerinnen und Bürger im Verkehr mit den Behörden zu unterstüt  -  zen und in Streitfällen als Vermittlerin zu dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Konflikten zwischen Behörden und Bürgerinnen und Bürgern vorzu  -  beugen und darauf hinzuwirken, dass sie einvernehmlich gelöst werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Behörden zu ermuntern, gute Beziehungen zu den Bürgerinnen und  Bürgern zu pflegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zur Verbesserung der Arbeit der Behörden beizutragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Behörden unbegründete Vorwürfe zu ersparen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Betroffene Behörden
                            1  Die Tätigkeit der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators  betrifft die Beziehungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Kantonsbe  -  hörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kantonsbehörden gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Oberamtspersonen, ausser wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in ihrer Eigenschaft als Strafjustizbehörde im Sinne von Artikel 3  Abs. 2 Bst. a des Justizgesetzes vom 31.  Mai 2010 (JG) handeln,  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in ihrer Eigenschaft als besondere Verwaltungsjustizbehörde han  -  deln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Organe der Kantonsverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Organe der öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Privatpersonen und Organe privater Institutionen, soweit sie von den  Kantonsbehörden übertragene hoheitliche öffentlich-rechtliche Aufga  -  ben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht in den Tätigkeitsbereich der kantonalen Mediatorin oder des kantona  -  len Mediators fallen Kontakte zwischen Bürgerinnen und Bürgern und:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Grossen Rat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Staatsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Gerichtsbehörden im Sinne von Artikel 3 JG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Artikel 63 JG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den anerkannten Kirchen und konfessionellen Gemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Materieller Anwendungsbereich
                            1  Innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen dieses Gesetzes kann die  Tätigkeit der Kantonsbehörden nach Artikel 2 Abs. 2 Gegenstand eines Me  -  diationsverfahrens in Verwaltungsangelegenheiten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz ist nicht auf Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis zwischen  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staates und Kantonsbehörden betref  -  fen, anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator kann nicht in Berei  -  chen, für die das Gesetz ein spezifisches Mediationsverfahren eingerichtet  hat, oder in Bereichen, die im Verfahrensrecht des Bundes geregelt werden,  handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonale Mediatorin oder kantonaler Mediator
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ernennungsvoraussetzungen
                            1  Zur kantonalen Mediatorin oder zum kantonalen Mediator kann ernannt  werden, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt ist oder mit  ausländischer Staatsangehörigkeit über die Niederlassungsbewilligung  verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht wegen einer Handlung, die mit dem Amt unvereinbar wäre, verur  -  teilt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zahlungsfähig ist oder gegen den keine definitiven Verlustscheine aus  -  gestellt worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  über eine spezielle, von einem in der Schweiz anerkannten Verband be  -  scheinigte Ausbildung im Bereich der Mediation oder über ausgewiese  -  ne Fähigkeiten in Sachen Mediation verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  über sehr gute Kenntnisse der beiden Amtssprachen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländerinnen  und  Ausländer  müssen  ausserdem  seit  mindestens  fünf  Jahren im Kanton Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ernennung
                            1  Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator wird vom Staatsrat  auf unbestimmte Zeit ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonale Behörde
                            1  Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator wird administrativ in  die Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation (die  Behörde) integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich der Mediation hat die kantonale Öffentlichkeits-, Datenschutz-  und Mediationskommission (die Kommission) folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie stellt die Koordination zwischen der Ausübung der Mediationstätig  -  keit durch die kantonale Mediatorin oder den kantonalen Mediator, der  Ausübung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und den  Erfordernissen des Datenschutzes sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie führt das Verfahren zur Ernennung der kantonalen Mediatorin oder  des kantonalen Mediators für den Staatsrat durch und nimmt zuhanden  des Staatsrats Stellung zu den von ihr bevorzugten Kandidatinnen und  Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie nimmt Stellung zu Erlassentwürfen, welche die Mediation betref  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Mediationstätigkeit  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie sorgt dafür, dass die Unabhängigkeit der kantonalen Mediatorin  oder des kantonalen Mediators gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission erhält den Tätigkeitsbericht der kantonalen Mediatorin  oder des kantonalen Mediators und fügt ihn unverändert in ihren Bericht ein,  den sie über den Staatsrat an den Grossen Rat richtet. Sie kann ihre eigenen  Einschätzungen dazu separat anfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unabhängigkeit
                            1  Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator ist bei der Erfüllung  ihrer oder seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Sie  oder er ist nicht an Weisungen anderer Behörden gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verhinderung
                            1  Bei dauerhafter Verhinderung der kantonalen Mediatorin oder des kantona  -  len Mediators bezeichnet der Staatsrat nach Stellungnahme der Kommission  eine Person, die das Amt interimistisch ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   punktueller   Verhinderung   wird   die   kantonale   Mediatorin   oder   der  kantonale Mediator von einer von der Kommission dazu bestimmten Person  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abberufung
                            1  Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator kann vom Staatsrat  abberufen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn die Ernennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Falle von Arbeitsunfähigkeit oder wenn ein anderer Grund, der die  Belassung im Amt verunmöglicht, vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Abberufungsverfahren wird vom Staatsrat auf Antrag der Kommission  eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann die kantonale Mediatorin oder den kantonalen Mediator  auf Antrag der Kommission gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über  das Staatspersonal, die sinngemäss gelten, vorläufig in ihrer oder seiner Tä  -  tigkeit suspendieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal über die Ent  -  lassung aus wichtigen Gründen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Organisation
                            1  Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator bestimmt die Orga  -  nisation zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgabe selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr oder sein Budget wird in das Globalbudget nach Artikel 32 Abs.  3 des  Gesetzes vom 25.  November  1994 über den Datenschutz integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zeugnisverweigerung
                            1  Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator darf in einem Ver  -  waltungsverfahren, einem Zivilverfahren oder einem Strafverfahren zu Fest  -  stellungen, die sie oder er bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit ge  -  macht hat, das Zeugnis verweigern, selbst wenn sie oder er vom Amtsge  -  heimnis entbunden worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies gilt ebenso für die Mitglieder der Kommission und das Personal der  Behörde, insofern sie oder es mit der kantonalen Mediatorin oder dem kanto  -  nalen Mediator beim Ausüben ihrer oder seiner Tätigkeit zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufgaben
                            1  Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator erfüllt namentlich  folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie oder er informiert ratsuchende Personen über das Vorgehen in Ver  -  waltungsangelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie oder er interveniert, um einem Konflikt vorzubeugen oder eine ein  -  vernehmliche Lösung zu suchen .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er erfüllt ihre oder seine Aufgaben innerhalb angemessener Fristen  und unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Tätigkeit der Verwal  -  tungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  Bei Bedarf kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator die  Kommission um Unterstützung ersuchen. Sie oder er ist jedoch nicht ver  -  pflichtet, sich nach deren Meinung zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er informiert die Öffentlichkeit regelmässig über ihre oder seine  Tätigkeit und richtet ihren oder seinen Jahresbericht an die Kommission, die  diesen nach Artikel 6 Abs. 3 in ihren eigenen Bericht integriert. Dabei wird  die Anonymität der Personen, welche die Intervention der kantonalen Media  -  torin oder des kantonalen Mediators beantragt haben, gewahrt. Dasselbe gilt,  ausser in Ausnahmefällen, auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der  beschuldigten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mediationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Grundsatz
                            1  Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator wird auf Gesuch der  betroffenen Person oder der für das Dossier zuständigen Kantonsbehörde ak  -  tiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er kann nicht von sich aus tätig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne Einverständnis der Parteien kann kein Mediationsverfahren durchge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Eintretensvoraussetzungen
                            1  Bevor die betroffene Person ein Gesuch einreicht, muss sie die üblichen  Schritte zur einvernehmlichen Beilegung des Streitfalls bei den für das Dos  -  sier zuständigen Kantonsbehörden unternommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch kann schriftlich oder mündlich formuliert werden. Die Identität  des Gesuchstellers und der Gegenstand des Streitfalls sollen angegeben wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch ist an keine Frist gebunden. In Anwendung von Artikel 42 des  Gesetzes vom 23.  Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann  jedoch die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde das Verfahren einstel  -  len,   um   eine   Mediation   zu   ermöglichen.   Gegebenenfalls   kann   sie   unter  Androhung einer Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens eine Frist  festsetzen, innerhalb derer die kantonale Mediatorin oder der kantonale Me  -  diator angerufen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verhältnis zu den Verwaltungsverfahren
                            1  Auf Antrag kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator aus  -  serhalb jeglichen Verfahrens, in jedem hängigen Verfahren oder nach Ab  -  schluss eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens intervenieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre oder seine Intervention wirkt sich nicht auf die durch das Gesetz oder  die Behörde festgesetzten Rechtsmittelfristen aus und ersetzt erforderliche  gerichtliche Handlungen zur Wahrung der Parteienrechte oder zur Einhaltung  von Pflichten nicht. Artikel 14 Abs. 3 über das Aussetzen der Fristen durch  die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonsbehörde bleibt in ihrem Entscheid und in der Verfahrensfüh  -  rung frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausstand
                            1  Für den Ausstand der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators  gelten die Artikel 21–25 VRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist die Behörde im Sinne dieser Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Prüfung des Gesuchs
                            1  Nach Eingang eines Gesuchs entscheidet die kantonale Mediatorin oder der  kantonale Mediator, ob und gegebenenfalls wie sie oder er sich mit der Ange  -  legenheit befassen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist sie oder er der Auffassung, dass das Gesuch nicht in den Anwendungsbe  -  reich dieses  Gesetzes  fällt oder dass  die Eintretensvoraussetzungen  nach  Art.  14 nicht erfüllt sind, so informiert sie oder er die Gesuchstellerin oder  den Gesuchsteller und gibt ihr oder ihm die Möglichkeit, sich zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist sie oder er der Auffassung, dass das Gesuch in den Anwendungsbereich  dieses Gesetzes fällt und dass die Eintretensvoraussetzungen nach Artikel 14  erfüllt sind, teilt sie oder er den Inhalt der betroffenen Behörde mit und er  -  sucht   sie   um   ihr   Einverständnis   für   einen   Mediationsversuch.  Lehnt   die  betroffene Behörde ab, so muss sie das schriftlich begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Prüfung der Angelegenheit
                            1  Wenn sie oder er dem Gesuch Folge geben kann, lädt die kantonale Media  -  torin oder der kantonale Mediator die Partei ein, deren Handeln in Frage ge  -  stellt wird, sich zu der Angelegenheit zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er unternimmt die notwendigen Schritte, um den Sachverhalt fest  -  zustellen und die Gründe für den Konflikt zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Abklärung des Sachverhalts kann die kantonale Mediatorin oder der  kantonale Mediator jederzeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei jeder Kantonsbehörde im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 dieses Geset  -  zes schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einsicht in die Akten, die im Besitz der Kantonsbehörden im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes sind, nehmen und deren Herausgabe
                            verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Angelegenheit mit der betroffenen Person besprechen und gegebe  -  nenfalls Dritte zu den Besprechungen einladen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit durchführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ausnahmsweise   Fachpersonen   für   Geschäfte,   zu   deren   Beurteilung  spezifische Kenntnisse erforderlich sind (Gutachten), beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator prüft, ob die für das  Dossier zuständige Kantonsbehörde rechtmässig und zweckmässig gehandelt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Unterbricht eine der Parteien die Mediation, so geht die kantonale Mediato  -  rin oder der kantonale Mediator nach Artikel 20 Abs. 2 vor.  Das gilt auch,  wenn die betroffene Behörde es in Anwendung von Artikel 17 Abs. 3 ab  -  lehnt, eine Mediation durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Amtshilfe
                            1  Alle Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 2 VRG müssen bei der  Feststellung des Sachverhalts mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind gegenüber der kantonalen Mediatorin oder dem kantonalen Media  -  tor von ihrer Geheimhaltungspflicht entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ergebnis
                            1  Auf der Grundlage ihrer oder seiner Prüfung kann die kantonale Mediatorin  oder der kantonale Mediator:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der betroffenen Person die notwendigen Auskünfte geben und die für  das Dossier zuständige Kantonsbehörde darüber informieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine zwischen den Parteien erzielte Einigung schriftlich festhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator das Scheitern  oder die Unmöglichkeit, eine Vermittlung zu erreichen, feststellt, schliesst sie  oder er das Mediationsverfahren ab und teilt dies den Parteien schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator kann weder Weisun  -  gen erteilen noch Verfügungen erlassen. Artikel 24 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Empfehlung
                            1  Nach Abschluss des Mediationsverfahrens kann die kantonale Mediatorin  oder   der   kantonale   Mediator   zuhanden   der   für   das   Dossier   zuständigen  Kantonsbehörde eine Empfehlung abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde bestimmt die aufgrund der  Empfehlung angezeigten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie informiert unverzüglich die kantonale Mediatorin oder den kantonalen  Mediator über die getroffenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kosten des Mediationsverfahrens – Prinzip der Unentgeltlichkeit
                            1  Das Mediationsverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kosten des Mediationsverfahrens – Ausnahmen von der Unent -
                            geltlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erhebliche Barauslagen können in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem kann von der betroffenen Person eine Gebühr verlangt werden,  wenn  das   Gesuch  mutwillig,  missbräuchlich  oder   leichtfertig  eingereicht  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kosten des Mediationsverfahrens – Verfahrenskosten
                            1  Die Verfahrenskosten werden in einer Verfügung der kantonalen Mediato  -  rin oder des kantonalen Mediators festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rechtsmittel
                            1  Die Handlungen der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators  können nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Entscheide der kantonalen Mediatorin oder des kanto  -  nalen Mediators über die Verfahrenskosten (Art. 24). Gegen diese Entscheide  kann in Anwendung der Artikel 114 Abs. 1 Bst. b oder 148 VRG Beschwer  -  de oder Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2017 (StRB 25.08.2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2015  Erlass  Grunderlass  01.01.2017  2015_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Erlasstitel  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 6  Titel geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 6 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 6 Abs. 2  eingefügt  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 6 Abs. 3  eingefügt  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 8 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 8 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 9 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 9 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 10 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 10 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 11 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 12 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 12 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 12 Abs. 2a  eingefügt  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 12 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 13  Titel geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 13 Abs. 3  eingefügt  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 14  Titel geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 16 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 17 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 17 Abs. 3  eingefügt  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 18 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 18 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 18 Abs. 5  eingefügt  01.01.2022  2021_121  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  25.06.2015  01.01.2017  2015_066  Erlasstitel  geändert  07.10.2021  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Titel geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 6 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 6 Abs. 2 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 6 Abs. 3 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 8 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 8 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 9 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 9 Abs. 3 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 10 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 10 Abs. 3 aufgehoben 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 11 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 12 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 12 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 12 Abs. 2a eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 12 Abs. 3 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)