Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV
                            Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV  vom 21. Oktober 2010 (Stand 31. Oktober 2011)  Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen  erlässt in Anwendung von Art.  69  Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946  1   und Art.  1 der Verordnung  des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Oktober 2009  2    sowie gestützt auf Art.  6  Bst.  i des Einführungsgesetzes zur  Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  vom 13. Januar 1994  3  als Beschluss:  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Berechnungsgrundlage
                            1  Der Verwaltungskostenbeitrag wird nach Massgabe der von der arbeitgebenden,  der selbständigerwerbenden oder der nichterwerbstätigen Person geschuldeten  Beitragssumme berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitragsansätze
                            a) für arbeitgebende Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beitragsansätze für arbeitgebende Personen betragen:  Beitragssumme in Franken  Ansatz in Prozent  bis unter 5  000.–  5.00  ab 5  000.–  4.00  ab 7  500.–  2.75  ab 10  000.–  2.25  ab 25  000.–  2.00  ab 35  000.–  1.75  ab 100  000.–  1.25  ab 300  000.–  0.90  ab 1  000  000.–  0.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  831.143.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  350.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Amtsblatt veröffentlicht am 13. Dezember 2010, ABl 2010, 3879 f.; in Vollzug ab 1. Ja  -  nuar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ansatz wird um 0,12 Prozent herabgesetzt, wenn die arbeitgebende Person  die Daten elektronisch in dem von der Ausgleichskasse vorgegebenen Format lie  -  fert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beitragsnachbelastungen nach der Verarbeitung der Jahresabrechnung wird  der gleiche Ansatz wie jener bei der Verarbeitung der Jahresabrechnung angewen  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * b) für selbständigerwerbende Personen und für arbeitnehmende Perso -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beitragsansätze für selbständigerwerbende Personen und für arbeitneh  -  mende Personen ohne beitragspflichtige arbeitgebende Personen betragen:  Beitragssumme in Franken  Ansatz in Prozent  bis unter 2  500.–  5.00  ab 2  500.–  4.00  ab 5  000.–  2.25  ab 10  000.–  1.50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) für nichterwerbstätige Personen
                            1  Die Beitragsansätze für nicht erwerbstätige Personen betragen:  Beitragssumme in Franken  Ansatz in Prozent  bis unter 1  500.–  5.00  ab 1  500.–  4.50  ab 2  500.–  3.00
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 d) Erhöhung
                            1  Der Verwaltungskostenbeitrag kann auf höchstens 5 Prozent erhöht werden,  wenn:  a)  das Abrechnungs- und Zahlungsverfahren mehrfach zu Mahnungen und Be  -  treibungen Anlass gibt;  b)  die Bereinigung der Lohnbescheinigungen eine wesentliche Mehrarbeit verur  -  sacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Ausgleichskasse über  die Verwaltungskostenbeiträge der Abrechnungspflichtigen an die kantonale Aus  -  gleichskasse vom 21. Dezember 1984  5   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  nGS 20–11 (sGS 351.13).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  46–13  21.10.2010  01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 geändert 47-13 31.10.2011 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2010  01.01.2011  Erlass  Grunderlass  46–13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2011  keine Angabe  Art. 3  geändert  47-13