Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz
                            Einführungsgesetz  zum eidgenössischen Arbeitsgesetz  vom 21. März 1966 (Stand 29. Juni 2004)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 20. April 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt  in Ausführung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und  Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964  2  als Gesetz:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ergänzende Vorschriften
                            1  Soweit die kantonalen Gesetze keine Regelung treffen, ist der Regierungsrat zu  -  ständig zum Erlass der Vorschriften, die im eidgenössischen Arbeitsgesetz  4   und in  den gestützt darauf erlassenen eidgenössischen Verordnungen  5   dem Kanton vor  -  behalten sind.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnis, in Ergänzung des Obligationenrechtes die Dauer der Ferien der  Arbeitnehmer bis zu drei Wochen zu verlängern,  7   bleibt dem Gesetzgeber vorbe  -  halten.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1965, 522.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13.  März 1964,  SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 4, 74. Vom Grossen Rat erlassen am 9. Februar 1966, nach unbenützter Referendums  -  frist rechtsgültig geworden am 21. März 1966, in Vollzug ab 1. April 1966 (Art. 4 ab 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964,  SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  EidgV I zum Arbeitsgesetz (Allgemeine Verordnung) vom 14. Januar 1966, SR  822.111  ;  eidgV II zum BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Sonderbestimmungen  für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern) vom 14. Januar 1966, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            822.112  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  VV zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, sGS  511.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 329a Abs. 2 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs  (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art.  189  bis   EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS  911.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 bis * Feiertage
                            1  Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Al  -  lerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag sind dem Sonntag gleichgestellt.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzug
                            1  Der Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes  10   und der gestützt darauf erlas  -  senen Vorschriften  11   obliegt dem Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politischen Gemeinden können zur Mitwirkung herangezogen werden.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 14
Art. 5 15
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Das Gesetz über den Schutz der Arbeiterinnen und der Bediensteten der Laden-  und Kundengeschäfte vom 22. Juni 1925  16   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Feststellung überholter Vorschriften
                            1  Soweit nicht dieses Gesetz bisheriges Recht anpasst oder aufhebt, stellt der Regie  -  rungsrat durch Verordnung fest, welche gesetzlichen Vorschriften über die Arbeit  in Industrie, Gewerbe und Handel infolge des eidgenössischen Arbeitsgesetzes  17  überholt sind und welche Vorschriften weiterhin gelten.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art. 20a Abs. 1 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1964, SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964,  SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  EidgV I zum Arbeitsgesetz (Allgemeine Verordnung) vom 14. Januar 1966, SR  822.111  ;  eidgV II zum BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Sonderbestimmungen  für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern) vom 14. Januar 1966, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            822.112  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art.  6   und  7   der VV zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel,  sGS  511.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  bGS 2, 450.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964,  SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Vgl. Art.  11   der VV zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel,  sGS  511.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vollzugsbeginn
                            1  Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  10–120  21.03.1966  01.04.1966
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 bis eingefügt 39-88 29.06.2004 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.1966  01.04.1966  Erlass  Grunderlass  10–120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2004  keine Angabe  Art. 1  bis  eingefügt  39-88