Geschäftsreglement der SVA Aargau Sozialversicherung
                            1  Geschäftsreglement  der SVA Aargau Sozialversicherung  Vom 15. November 2002  Die Verwaltungskommission der S  VA Aargau Sozialversicherung,  in  Ausführung  von  §  6  lit.  c  des  Einführungsgesetzes  zu  den  Bundes-  gesetzen  über  die  Alters-  und  Hint  erlassenenversicherung  und  die  Invali-  denversicherung  (EG  AHVG/I  VG)  vom  15.  März  1994    sowie  gestützt  auf  §  46  Abs.  1  des  Gesetzes  übe  r  die  Grundzüge  des  Personalrechts  (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000   2)  ,  erlässt als Reglement:  I. Verwaltungskommission  a) Zuständigkeit  Art. 1  Die Verwaltungskommission:  a)     erfüllt  die  in  §  6  des  Einführungsgesetzes  zu  den  Bundesgesetzen  über  die  Alters-  und  Hinterlasse  nversicherung  und  die  Invaliden-  versicherung (EG AHVG/IVG) erwähnten Aufgaben;  b)    beschliesst den Stellenplan;  c)    genehmigt die Unterschriftenregelung;  d)    verabschiedet die Voranschläge;  e)    wählt  –  die Stellvertretung der Direktion der SVA;  –  Bereichsleitungen Dienste und IV-Stelle;  f)     setzt  die  Löhne  und  die  Handhabung  des  Anstellungsrechts  für  die  Direktion,  die  Bereichsleitunge  n  und  den  Support  Direktion/Aus-  gleichskasse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 831.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Sitzungen  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  oder  der  Vorsitzende  beruft  gen ein, stellt die Tagesordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Sitzung  ist  einzuberufen,  wenn  wird.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bereichsleiterinnen  und  Bereichs  leiter  vertreten  ihren  Aufgaben-  bereich an den Sitzungen selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Bedarf  können  die  Teamleiteri  nnen  und  Teamleiter  zu  besonderen  Geschäften beigezogen werden.  c) Beschlüsse  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verwaltungskommission ist beschl  Mitglieder  anwesend  ist.  Sie  besch  liesst  mit  der  Mehrheit  der  Stimmen  der Anwesenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Stimmengleichheit entschei  det die oder der Vorsitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  dringenden  Fällen  sind  Zirkularbe  schlüsse  zulässig,  wenn  nicht  die  Art  des  Geschäfts  eine  Sitzung  erford  ert.  Zirkularbeschlüsse  kommen  zu  Stande, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt.  II. Direktion  Art. 5  Die Direktion:  a)     leitet  und  überwacht  die  Bereiche    der  SVA  im  Rahmen  von  Gesetz,  Geschäftsreglement  und  Weisunge  n  der  Verwaltungskommission  für  die interne Organisation;  b)    führt  unter  ihrer  Leitung  regelm  leiterinnen  und  Bereichsleitern  und  den  Teamleiterinnen  und  Team-  leitern durch;  c)    stellt  in  Zusammenarbeit  mit  de  r  betroffenen  Bereichsleitung  das  Personal an, soweit nicht die Ve  rwaltungskommission zuständig ist;  d)    erstellt Jahresrechnung und Jahres  bericht zuhanden der Verwaltungs-  kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  e)     erstellt  die  Budgets  und  tätigt  die  Ausgaben  im  Rahmen  der  Voran-  schläge;  f)     informiert die Verwaltungsko  mmission über den Ge  schäftsgang;  g)     bereitet  in  Absprache  mit  der  oder  dem  Vorsitzenden  die  Sitzungen  der Verwaltungskommission vor;  h)     vollzieht  die  Beschlüsse  de  r  Verwaltungskommission  und  erfüllt  die  ihr von dieser übertragenen Aufgaben;  i)      erlässt  die  für  einen  geordnete  n  Dienstbetrieb  notwendigen  Weisun-  gen.  III. Bereiche  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  leiter  sind  zuständig  für  die  Pla-  nung und Anordnung der für die Erfüllung der Bereichsaufgaben nötigen  Massnahmen, insbesondere  a)    den wirtschaftlichen Einsatz der Ressourcen;  b)    die Planung des Personaleinsatzes;  c)     die  Vorbereitung  von  Geschäften  zuhanden  der  Direktorin  oder  des  Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  hsleiter  unterbreiten  der  Verwal-  tungskommission zur Genehmigung  a)    die Regelung der Aufbau- und Abla  b)    die Regelung der Stellvertretung;  c)    die Regelung der Delegation der  Entscheidungskompetenzen auf ihre  Teamleiterinnen und Teamleiter und  die Mitarbeiterinnen und Mitar-  beiter.  IV. Inkrafttreten  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nehmigung durch den Regierungsrat auf  den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  alversicherungsanstalt   des   Kantons  Aargau (ASVA) vom 10. Januar 1995   1)   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1997 S. 337 (SAR 831.911)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom Regierungsrat genehmigt am 11. Dezember 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB Nr. 1947 vom 11. Dezember 2002