Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs
                            Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des  Plantahofs  *  Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. März 2018)  Gestützt auf Art.  14 der Landwirtschaftsverordnung  1  )  von der Regierung erlassen am 19.  Dezember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zusammensetzung
                            1  Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder müs  -  sen praktizierende Landwirte, davon mindestens zwei Lehrmeister, sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zuständige Departementsvorsteher sowie der Direktor des Plantahofs sind zu  den Sitzungen einzuladen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Beratung besonderer Fragen können Sachverständige beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mit  -  arbeiter des Kantons Graubünden  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Die Kommission:  *  a)  *  befasst sich mit strategischen Fragen der landwirtschaftlichen Bildung und  Beratung am Plantahof;  b)  *  dient als Meinungsbildungsgremium für die Entwicklung des Plantahofs;  c)  beaufsichtigt den Schulbetrieb und das Beratungswesen;  d)  *  beurteilt im Auftrag des Departementsvorstehers besondere Fragen der land  -  wirtschaftlichen Bildung und Beratung am Plantahof;  e)  nimmt Stellung zu gesetzlichen Erlassen im Landwirtschaftsbereich;  f)  regelt im Rahmen der Bundesvorschriften die landwirtschaftliche Lehre, die  Anerkennung von Lehrbetrieben und die Durchführung von Lehrabschluss  -  prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  910.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  170.420
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sitzungen
                            1  Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern,  jedoch mindestens einmal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelgeschäfte können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beschlussfassung
                            1  Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend  und stimmberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stim  -  mengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und an den Abstimmungen  verpflichtet, wenn sie nicht in Ausstand zu treten haben oder wegen Krankheit, Ab  -  wesenheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausstand
                            1  Ein Mitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn es ein unmittelbares persönliches  Interesse an einem Geschäft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausstandsfragen entscheidet die Kommission unter Ausschluss des betroffe  -  nen Mitglieds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Reglementes werden aufgehoben:  a)  Reglement für die Kommission für die landwirtschaftliche Bildung und Bera  -  tung vom 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;  b)  Reglement  für  die Aufsichtskommission  der Landwirtschaftlichen Schule  Plantahof vom 21.  November 1995  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1.  Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1995, 3518
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1997, 3857
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2000  01.01.2001  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  01.03.2018  Erlasstitel  geändert  2018-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  01.03.2018  Art. 1 Abs. 2  geändert  2018-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  01.03.2018  Art. 2 Abs. 1  geändert  2018-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  01.03.2018  Art. 2 Abs. 1, a)  geändert  2018-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  01.03.2018  Art. 2 Abs. 1, b)  geändert  2018-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  01.03.2018  Art. 2 Abs. 1, d)  geändert  2018-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  19.12.2000  01.01.2001  Erstfassung  -  Erlasstitel  27.02.2018  01.03.2018  geändert  2018-004