Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Staatsrat des Kantons Freiburg betreffend Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau  und dem Staatsrat des Kantons Freiburg betreffend  Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts-  und Schenkungssteuer  Vom 12./26. November 1973  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 3 des Gesetzes übe  r die Erbschafts- und Schenkungssteuern  vom 16. Februar 1922 und auf § 9 de  r kantonalen Vollziehungsverordnung  hiezu, und  der Staatsrat des Kantons Freiburg,  gestützt auf Art. 76 lit. i Abs. 2 de  s Gesetzes vom 4. Mai 1934 betreffend  die Einregistrierungsgebühren (Erbschafts- und Schenkungssteuern),  vereinbaren,  gegenseitig  Vermögenszuwendungen  durch  Verfügung  von  Todes  wegen  oder Schenkung zu Gunsten nachstehe  nder Empfänger im anderen Kanton  von  jeglicher  kantonaler  oder  komm  unaler  Erbschafts-  und  Schenkungs-  steuer oder deren entspreche  nden Abgaben zu befreien:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Im Kanton Aargau:
                            a)    den Staat und seine Anstalten;  b)    die Einwohner- und Ortsbürgergem  einden sowie ihre Anstalten;  c)     die  staatlich  anerkannten  Landeskirchen  und  ihre  Kirchgemein-  den;  d)     die  juristischen  Personen,  die  sich,  ohne  Erwerbs-  oder  Selbst-  hilfezwecke   zu   verfolgen,   gemeinnützigen   oder   wohltätigen  Zwecken   widmen   und   sie   im  Kanton   oder   im   allgemeinen  schweizerischen Interesse erfüllen.  AGS 1996 S. 243
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Im Kanton Freiburg:
                            Den  Staat  und  seine  Anstalten,  di  e  Gemeinden  und  Pfarreien,  Stif-  tungen   oder   Anstalten   dauernden   Ch  arakters,   deren   öffentlicher,  gemeinnütziger  Zweck  staatlich  aner  kannt  ist,  vorausgesetzt,  dass  diese Anstalten ihren Sitz im Kanton haben.  Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. Sie  kann  jederzeit,  unter  Beachtung  eine  r  Frist  von  6  Monaten,  durch  beide  Parteien gekündigt werden.  Aarau, den 12. November 1973  Im   Namen des Regierungsrates  Der Landammann:  A  RTHUR  S  CHMID  Der Staatsschreiber:  D  R  .  H  ANS  S  UTER  Freiburg, den 26. November  1973  Im Namen des Staatsrates  Der Präsident:  P  IERRE  D  REYER  Der Staatskanzler:  G  EORGES  C  LERC