Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen den Kantonen Aargau und St.Gallen über die Befreiung  von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer  vom 12. Januar 1976 (Stand 1. Januar 1975)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierungsrat des Kantons  St.Gallen  vereinbaren:  1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkungen  zugunsten nachstehender Empfänger im andern Kanton werden gegenseitig von  jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder  diesen entsprechenden Abgaben befreit:  a)  Empfänger im Kanton Aargau:  aa)  der Staat und seine Anstalten,  bb)  die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie ihre Anstalten,  cc)  die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden,  dd)  juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu  verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im  Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen;  b)  Empfänger im Kanton St.Gallen:  aa)  der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessi  -  onsteil und die Gemeinden und ihre Anstalten,  bb)  juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen  Zwecken, wenn diese im Kanton oder im allgemein schweizerischen In  -  teresse erfüllt werden.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer zwischen den  Kantonen St.Gallen und Aargau vom 30. März/1. April 1935  2   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. Januar 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Siehe Registerband zur bGS, Seite 189.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft und wird  rückwirkend ab dem 1.  Januar 1975 angewendet.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs  Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  11–6  12.01.1976  01.01.1975  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.1976  01.01.1975  Erlass  Grunderlass  11–6