Reglement zum Sachversicherungsgesetz
                            Reglement zum Sachversicherungsgesetz  Vom 26. Oktober 1988 (Stand 1. Januar 2019)  Die Verwaltungskommission der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung  (BGV),  gestützt auf §  6  Absatz  3  Buchstabe  g und g  bis   des Sachversicherungsgesetzes  vom 12.  Januar 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gebäudeschätzung, Versicherungswerte
                            1  Der Eigentümer hat das Gebäude nach dessen Vollendung oder nach Ab  -  schluss wertvermehrender Ausbauten bei der Gemeinde oder der Gebäude  -  versicherung zur Schätzung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Gebäude gilt als vollendet, wenn es bezugsbereit ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gestützt auf die Anmeldung entscheidet die BGV, ob die Versicherungswerte  durch Schätzung zu ermitteln oder ob die bisherigen Versicherungswerte ohne  Besichtigung des Gebäudes zu erhöhen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schätzung hat in der Regel innert 3 Monaten nach erfolgter Meldung  stattzufinden. Sie wird durch fachkundige Schätzer vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Gebäudeeigentümer hat der Einschätzung beizuwohnen oder bei Verhin  -  derung einen Vertreter zu bestimmen; er ist verpflichtet, die für die richtige  Schätzung des Gebäudes erforderliche Auskunft zu geben und Baupläne so  -  wie Bauabrechnungen zur Einsichtnahme vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Schätzer sind berechtigt, soweit für die Bewertung erforderlich, alle Räu  -  me des Gebäudes zu begehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Ein Schätzer darf an einer Schätzung nicht teilnehmen, wenn er mit dem  Eigentümer verwandt oder verschwägert ist, an der Erstellung des Objektes  beteiligt war oder wenn er aus einem anderen Grunde befangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Versicherungswerte sind dem Eigentümer von der BGV schriftlich zu er  -  öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * ...
                            1)  GS 27.690, SGS  350  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.723
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Erdbebenversicherung
                            1  Erdbebenschäden werden im Rahmen der Bestimmungen des Schweizeri  -  schen Pools für Erdbebendeckung entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Teilschaden
                            1  Ein Kleinschaden liegt vor, wenn der Schaden weniger als 1/5 des Ver  -  sicherungswertes beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Kleinschäden werden in der Regel die ausgewiesenen Instandstellungs  -  kosten vergütet. Vorbehalten bleibt die Regelung im Falle einer Unterversiche  -  rung gemäss §  16 der Regierungsratsverordnung vom 1.  Dezember 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  zum Sachversicherungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beträgt der Schaden eines Gebäudes 1/5 oder mehr des Versicherungswer  -  tes, so ist der Wert der noch übrig gebliebenen Gebäudeteile zu schätzen. Die  Versicherungsleistung wird bestimmt, indem vom Versicherungswert der Wert  für die noch übrig gebliebenen Gebäudeteile abgezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Grundsätze für die Gebäudeklassierung
                            1  Die Gebäude werden aufgrund ihrer Bauart und des damit verbundenen mög  -  lichen Schadenausmasses bei Feuer- und Elementarschadenereignissen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebäudeklassen eingeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Gebäude wird als Ganzes nur 1  Gebäudeklasse zugeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Holz-, Metall- und Kunststoff-Tragkonstruktionen gelten als feuerbeständig,  wenn sie verkleidet sind und F90 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als gefährdet gelten insbesondere Fassaden aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Holz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Metall,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Faserzementplatten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Glas,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  vorgehängte Fassaden in leichter Bauweise,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Aussenisolierungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Holzriegel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 *
                            Gebäudeklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In die Gebäudeklasse 1 fallen Gebäude mit feuerbeständiger Tragkonstrukti  -  on und nicht gefährdeter Fassade. Beide Voraussetzungen müssen zu je min  -  destens 50% erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In die Gebäudeklasse 2 fallen Gebäude:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  deren Tragkonstruktion zu weniger als 50% feuerbeständig und deren  Fassade zu weniger als 50% gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 27.847, SGS  350.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.723
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  deren Tragkonstruktion zu mehr als 50% feuerbeständig und deren  Fassade zu mehr als 50% gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In die Gebäudeklasse 3 fallen - vorbehältlich der Regelung von §  7 - alle übri  -  gen Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gebäude, deren Gesamtdachfläche nicht mindestens zu 50% geschützt ist,  fallen in die Gebäudeklasse 2 oder 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als geschützte Dächer gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Dächer, die insbesondere mit Ziegeln, Faserzementplatten, Naturstein  oder Blech eingedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Flachdächer, die mindestens zur Hälfte mit einer Schutzschicht versehen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Als nicht geschützte Dächer gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Dächer, die mit Glas, Kunststoff oder dergleichen eingedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Dächer, die mit Folien, Bitumen und dergleichen ohne Schutzschicht be  -  legt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Als Schutzschicht gilt ein Belag aus Kies, Zementplatten oder ähnlichem Ma  -  terial.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Sonderregelung für reine Wohnhäuser
                            1  Gebäude, die ausschliesslich zu Wohnzwecken dienen, werden nicht höher  als in Gebäudeklasse 2 eingestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Prämien und Präventions- und Interventionsbeiträge für die Ge -
                            bäudeversicherung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sätze der Grundprämien für die Gebäudeklassen und für die Präventions-  und Interventionsbeiträge werden durch die Verwaltungskommission jeweils  Ende Jahr für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sätze für die Gebäudeversicherungsprämien und Präventions- und Inter  -  ventionsbeiträge gelten auch für die gebäudeähnlichen Objekte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jedes Objekt wird ein Mindestbetrag für die Gebäudeversicherungsprämie  von CHF  8.65 und den Präventions- und Interventionsbeitrag von CHF  3.35  pro Jahr erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Teilrechnungen werden Beträge unter CHF  10 nicht erhoben. Guthaben  für Gebäudeversicherungsprämien und Präventions- und Interventionsbeiträge  mit einer Summe unter CHF  10 werden nicht zurückerstattet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gebäudeversicherungsprämien und Präventions- und Interventionsbeiträgen  vorgenommen.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.723
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Prämien für die Grundstückversicherung
                            1  Die Grundtaxe pro Grundstück sowie der Flächenbeitrag pro angebrochene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Aren pro Grundstück werden durch die Verwaltungskommission jeweils  Ende Jahr für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Für Eigentümer mit  mehreren Grundstücken werden die Grundtaxen bis 6  Grundstücken voll ver  -  rechnet, für weitere Grundstücke wird die Grundtaxe in Form eines Rabatts er  -  lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung des Flächenbeitrages ist das amtliche Flächenverzeich  -  nis massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Handänderungen im Laufe des Jahres werden keine Prämienverrechnun  -  gen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Zuschläge
                            1  Für Gebäude und Grundstücke, die einer erhöhten Schadengefahr ausge  -  setzt sind, die technische Mängel aufweisen oder bei welchen mit erhöhten In  -  standstellungskosten zu rechnen ist, werden Zuschläge zu den Prämien und  Präventions- und Interventionsbeiträgen erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuschläge zu den Prämien und Präventions- und Interventionsbeiträgen  werden in einem besonderen Tarif festgehalten und nach folgenden Kriterien  abgestuft:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  nach der Grösse und Grossräumigkeit des Gebäudes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Nutzungsart,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  nach der Schadenwahrscheinlichkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nach dem statistisch festgestellten Schadenverlauf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  nach dem möglichen Schadenausmass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuschläge zu den Prämien und Präventions- und Interventionsbeiträgen  für Gebäude und Grundstücke sind zu ermässigen, wenn wirksame schaden  -  verhütende Massnahmen getroffen worden sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zuschläge zu den Prämien und Präventions- und Interventionsbeiträgen  können erhöht werden, wenn die schadenverhütenden Massnahmen ungenü  -  gend sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Beginn der Zahlung für Gebäudeversicherungsprämien und
                            Präventions- und Interventionsbeiträge  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Versicherung während der Bauzeit gelten die Sätze für die Gebäude  -  versicherungsprämien und Präventions- und Interventionsbeiträge für den Wert  des vollendeten Gebäudes. Sie werden rückwirkend ab Baubeginn erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BGV kann Teilzahlungen für Gebäudeversicherungsprämien und Präven  -  tions- und Interventionsbeiträge verlangen. Diese werden nach Abschluss des  Bauvorhabens mit der definitiven Gebäudeversicherungsprämie und dem defi  -  nitiven Präventions- und Interventionsbeitrag verrechnet.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.723
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schadenschätzungsverfahren
                            1  Gestützt auf die Schadenmeldung entscheidet die BGV, ob ein Schaden  durch einen oder mehrere Schätzer geschätzt oder direkt durch die Verwaltung  erledigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der geschädigte Eigentümer ist zur Schadenschätzung einzuladen. Er kann  sich vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ergebnis der Schadenschätzung ist dem Eigentümer schriftlich mitzutei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Selbstbehalt bei Grundstückschäden
                            1  Bei Grundstückschäden beträgt der Selbstbehalt pro Grundstück und Ereignis  CHF  600 des ermittelten Schadens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Fälligkeit der Entschädigung
                            1  Die Entschädigung wird 4 Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die BGV  die zur Feststellung der Höhe des Schadens und ihres Haftungsumfanges er  -  forderlichen Unterlagen erhalten hat. Vorbehalten bleibt §  47 des Sachversi  -  cherungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  4  Wochen nach Schadenmeldung kann als Teilzahlung der Betrag verlangt  werden, der nach dem Stand der Schadenermittlung und Sachlage mindestens  zu zahlen ist. Die Zahlungspflicht der BGV wird aufgeschoben, solange durch  Verschulden des Versicherten die Entschädigung nicht ermittelt oder bezahlt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verzinsung bei Gebäudeschäden
                            1  Entschädigungen für Gebäudeschäden über CHF  10'000 sind dem Eigentü  -  mer in dem Umfange zu verzinsen, als er die Wiederaufbaukosten bevor  -  schusst hat, längstens jedoch während 3 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Verzinsung ist der Zinssatz für erste Hypotheken der  Basellandschaftlichen Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * Übergangslösung
                            1  Mit Wirkung ab 1. Januar 1989 werden Gebäude, die ausschliesslich zu  Wohnzwecken dienen, nicht höher als in Gebäudeklasse 2 eingestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Gebäude werden den Bestimmungen dieses Reglementes ange  -  passt, wenn eine Nach- oder Revisionsschätzung durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 27.690, SGS  350  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.723
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 23. November 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    zum Sachversicherungsgesetz  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 27.815  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.723
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.1988  01.01.1989  Erlass  Erstfassung  GS 29.723
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.1997  01.01.1998  § 2  aufgehoben  GS 32.946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2001  01.01.2002  § 13  totalrevidiert  GS 34.343
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2011  01.01.2011  Ingress  geändert  GS 37.455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2011  01.01.2011  § 3  totalrevidiert  GS 37.455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2011  01.01.2011  § 5 Abs. 1  geändert  GS 37.455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2011  01.01.2011  § 5 Abs. 2  geändert  GS 37.455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2011  01.01.2011  § 6  totalrevidiert  GS 37.455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2011  01.01.2011  § 7  totalrevidiert  GS 37.455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2011  01.01.2011  § 8  totalrevidiert  GS 37.455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2011  01.01.2011  § 9 Abs. 1  geändert  GS 37.455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2011  01.01.2011  § 10  totalrevidiert  GS 37.455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2011  01.01.2011  § 11  totalrevidiert  GS 37.455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2011  01.01.2011  § 16  totalrevidiert  GS 37.455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  § 8  Titel geändert  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  § 8 Abs. 3  geändert  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  § 8 Abs. 4  geändert  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  § 8 Abs. 5  geändert  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  § 10 Abs. 2  geändert  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  § 10 Abs. 3  geändert  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  § 10 Abs. 4  geändert  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  § 11  Titel geändert  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  § 11 Abs. 1  geändert  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  § 11 Abs. 2  geändert  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  § 13 Abs. 1  geändert  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2018  01.01.2019  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2019.063  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.723
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  26.10.1988  01.01.1989  Erstfassung  GS 29.723  Ingress  08.02.2011  01.01.2011  geändert  GS 37.455
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 19.11.1997 01.01.1998 aufgehoben GS 32.946
§ 3 08.02.2011 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.455
§ 5 Abs. 1 08.02.2011 01.01.2011 geändert GS 37.455
§ 5 Abs. 2 08.02.2011 01.01.2011 geändert GS 37.455
§ 6 08.02.2011 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.455
§ 7 08.02.2011 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.455
§ 8 08.02.2011 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.455
§ 8 20.09.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.090
§ 8 Abs. 1 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090
§ 8 Abs. 2 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090
§ 8 Abs. 3 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090
§ 8 Abs. 4 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090
§ 8 Abs. 5 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090
§ 9 Abs. 1 08.02.2011 01.01.2011 geändert GS 37.455
§ 9 Abs. 1 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090
§ 9 Abs. 1 19.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2019.063
§ 10 08.02.2011 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.455
§ 10 Abs. 1 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090
§ 10 Abs. 2 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090
§ 10 Abs. 3 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090
§ 10 Abs. 4 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090
§ 11 08.02.2011 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.455
§ 11 20.09.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.090
§ 11 Abs. 1 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090
§ 11 Abs. 2 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090
§ 13 28.11.2001 01.01.2002 totalrevidiert GS 34.343
§ 13 Abs. 1 20.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.090
§ 16 08.02.2011 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.455
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.723