Regierungsratsbeschluss über die Anrechnung der Dauer des Wohnsitzes in den Kantonen Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. für den Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
                            Regierungsratsbeschluss über die Anrechnung der Dauer des  Wohnsitzes in den Kantonen Appenzell I.Rh. und Appenzell  A.Rh. für den Anspruch auf Bevorschussung von  Unterhaltsbeiträgen  vom 24. März 1981 (Stand 1. April 1981)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art.  11 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Un  -  terhaltsbeiträge vom 28.  Juni 1979  1  als Beschluss:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dauer des Wohnsitzes in den Kantonen Appenzell I.Rh. und Appenzell  A.Rh. wird auf die zweijährige Wartefrist nach Art.  3  lit.  c des Gesetzes über Inkas  -  sohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge  3   angerechnet, wenn er der Wohn  -  sitznahme im Kanton St.Gallen unmittelbar vorangeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss wird ab 1.  April 1981 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  911.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. April 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  911.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  16–34  24.03.1981  01.04.1981  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.1981  01.04.1981  Erlass  Grunderlass  16–34