Verordnung über das Sonderwaldreservat Joux de Laisse in der Gemeinde Val-de-Charmey
                            Verordnung über das Sonderwaldreservat Joux de Laisse in  der Gemeinde Val-de-Charmey  vom 07.12.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat  -  schutz (NHG);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);  gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen (WSG);  gestützt auf die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 10. September 2021 über  das Sonderwaldreservat Joux de Laisse;  in Erwägung:  Der Wald entlang dem Rio de l'Essert, zwischen la Cierne, la Gissetta und  Plan Paccot, auf dem Gebiet der Gemeinde Val-de-Charmey, ist aufgrund  seiner Struktur, der vielen alten Bäume sowie der Präsenz einer besonders be  -  achtenswerten Waldgesellschaft (Reitgras-Grauerlenwald) ökologisch beson  -  ders wertvoll.  Ziel ist in erster Linie, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulas  -  sen.  Eine Dienstbarkeitsvereinbarung über die Dauer von 50 Jahren wurde zwi  -  schen der Waldeigentümerschaft, der Gemeinde und der Direktion der In  -  stitutionen und der Land- und Forstwirtschaft unterzeichnet.  An seiner Sitzung vom 12. Januar 2021 hat der Staatsrat eine grundsätzlich  positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben.  Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Der Wald, der sich innerhalb des Perimeters des am 1. Februar 2021 vom  Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:3000 befindet (siehe  Anhang 1), wird zum Waldreservat erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim  Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 10. September 2021 zwischen der  Waldeigentümerschaft, der Gemeinde und der Direktion der Institutionen und  der Land- und Forstwirtschaft wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er  -  stellung von Bauten und Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  waldbauliche Massnahmen, welche die Biodiversität fördern; diese Ein  -  griffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Entfernen von Bäumen, die auf das benachbarte Landwirtschaftsge  -  biet oder auf Wege gefallen sind; diese Bäume werden im Waldreservat  belassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern  dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen  vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; gefälltes Holz wird  am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrin  -  det wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen sowie das Wandern  unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.  A1  Art.  A1-1  ANHANG 1 – Sonderwaldreservat Joux de Laisse – Plan des Pe  -  rimeters (Art. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Plan des Perimeters:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  Erlass  Grunderlass  01.01.2021  2021_166  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.12.2021  01.01.2021  2021_166