Gesetz über Ausbildungsbeiträge
                            * Änderungstabellen am Schl  uss des Erlasses  Gesetz  über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG)  Vom 19. September 2006 (Stand 1. August 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 34 Abs. 4 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
                            1   Der  Kanton  leistet  Beiträge  in  Form  von  Stipendien  und  Darlehen  an  die  Kosten  von  Ausbildungen,  sofern  die  zumutbaren  Leistungen  der  Auszubildenden  und  der  ihnen  nahestehenden  Personen  zusammen  mit  allfälligen  Beiträgen  Dritter  nicht  ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammenarbeit
                            1   Der  Kanton  arbeitet  im  Hinblick  auf  eine  Harmonisierung  des  Ausbildungsbe  i-  tragswesens mit den anderen Kantonen, dem Bund und mit schweizerischen Grem  i-  en zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anspruchsvoraussetzungen
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
                            1   Anspruch auf Ausbildungsbeiträge   hat, wer  a)  gesuchsberechtigt ist,  b)  *      keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone und Staaten bezieht,  c)  eine  beitragsberechtigte  Ausbildung  an  einer  dafür  vom  Kanton  anerkannten  Ausbildungsstätte durchläuft,  d)  die Voraussetzungen für die Ausbildung erf  üllt und  e)  einen Unterstützungsbedarf hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausbildungsbeiträge   können gewährt werden, wenn  *  a)  *      die Anspruchsvoraussetzungen nicht in allen Teilen erfüllt sind und ein Härt  e-  fall vorliegt,  b)  *      die  zumutbaren  Leistungen  nahestehender  Personen  nicht  erm  ittelt  werden  können oder von diesen nicht geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gesuchsberechtigung
                            1   Folgende  Personen,  die  ihren  stipendienrechtlichen  Wohnsitz  gemäss  den  Art.  6  und  7  der  Interkantonalen  Vereinbarung  zur  Harmonisierung  von  Ausbildungsbe  i-  trägen vom 18.   Juni 2009  1)   im Kanton Aargau haben, sind gesuchsberechtigt:  *  a)  *      Schweizer  Bürgerinnen  und  Bürger,  Auslandschweizerinnen  und  -schweizer  jedoch  ausschliesslich  für  Ausbildungen  in  der  Schweiz,  wenn  sie  an  ihrem  ausländischen  Wohnsitz  wegen  fehlender  Zus  tändigkeit  nicht  gesuchsberec  h-  tigt sind,  b)  *      Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, die eine Niederlassungsbewi  l-  ligung besitzen oder die sich seit fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz au  f-  halten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,  c)  Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der  Europäischen  Freihandelsassoziation  in  der  Schweiz,  soweit  sie  gemäss  dem  Abkommen  zwischen  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  einerseits  und  der  Europäischen  Gemeinschaft  und  ihren  Mitgliedstaaten  andererseits  über  die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999  2)   beziehungsweise dem Übereinkommen  zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vom 4. Janu-  ar 1960  3)   bezüglich der Ausbildungsbeiträge den Schweizer Bürgerinnen und  Bürgern gleichgestellt sind,  d)  Flüchtlinge  und  Staatenlose,  die  in  der  Schweiz  wohnhaft  und  von  ihr  ane  r-  kannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  471.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  0.142.11  2.681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SR  0.632.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  durch  Verordnung  Ausländerinnen  und  Ausländer,  die  sich  weniger  als   fünf  Jahre  in  der  Schweiz  aufhalten,   für  bestim  mte  Ausbildungen  gemäss § 6 Abs. 1 lit. a und b als gesuchsberechtigt anerkennen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Personen  gemäss  Absatz  1  lit.  b  und  c,  die  sich  ausschliesslich  zu  Ausbildung  s-  zwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht gesuchsberechtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * ...
§ 6 Beitragsberechtigte Ausbildungen
                            1   Beitragsberechtigte Ausbildungen sind  a)  *      Brückenangebote des Kantons Aargau im Anschluss an die Sekundarstufe I,  b)  Ausbildungen auf Sekundarstufe II,  c)  Ausbildungen auf Tertiärstufe,  d)  Weiterbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  Sekundarstufe  II  und    Tertiärstufe  sind  grundsätzlich  je  die  erste  und  zweite  Ausbildung beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt die beitragsberechtigten Ausbildungen näher, legt die  Anforderungen bezüglich Umfang und Dauer fest und kann Ausnahmen von Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anerkannte Ausbildungsstätten
                            1   Anerkannte Ausbildungsstätten sind  a)  die öffentlichen Ausbildungsstätten,  b)  die  privaten  Ausbildungsstätten  in  der  Schweiz  hinsichtlich  der  vom  Bund  oder  vom  Kanton  Aargau  anerkannten  Ausbildungsgänge.  Der  Regierungs  rat  regelt die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  Sekundarstufe  II  sind  Ausbildungsstätten  im  Ausland  nicht  anerkannt.  Dies  gilt nicht  a)  für berufliche Grundbildungen, die einzig im Ausland absolviert werden kön-  nen,  b)  *      für Ausbildungss  tätten, die Gegenstand von Vereinbarungen des Kantons über  die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden sind.  c)  *      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Tertiärstufe und für Weiterbildungen an Hochschulen können in Ausnahmefä  l-  len  Ausbildungsgänge  von  privaten  Ausbildungsstätten  im  Ausl  and  anerkannt  wer-  den. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Voraussetzungen für die Ausbildung
                            1   Die Voraussetzungen für die Ausbildung bringt mit, wer die Aufnahme  -   und Pr  o-  motionsbedingungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgese  tzt, dass die gesuchstellende Person  die Aufnahmebedingungen für eine vergleichbare Ausbildung in der Schweiz ebe  n-  falls erfüllen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Unterstützungsbedarf
                            1   Unterstützungsbedarf  hat,  wer  aufgrund  seiner  Einkommens  -   und  Vermögensve  r-  hältnisse unter Zu  rechnung sonstiger zumutbarer Eigen  -  und Fremdleistungen sowie  Beiträgen Dritter für die anerkannten Ausbildungs  -   und Lebenshaltungskosten nicht  aufkommen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausbildungsbeiträge
3.1. Allgemeines
§ 10 Stipendien und Darlehen
                            1   Stipendien sind Beiträg  e ohne Rückzahlungsverpflichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Darlehen sind Beiträge, die zinslos zurückzubezahlen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Form der Gewährung
                            1   Für Brückenangebote sowie für die erste Ausbildung auf Sekundarstufe II werden  Stipendien  gewährt;  auf  Tertiärstufe  werden  Ausbildun  gsbeiträge  gewährt,  die  zu  zwei  Drittel  in  Form  von  Stipendien  und  zu  einem  Drittel  in  Form  von  Darlehen  ausgerichtet werden; auf Tertiärstufe können die Ausbildungsbeiträge durch zusät  z-  liche Darlehen ergänzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die zweite Ausbildung auf Sekundarstufe II werden Stipendien, Darlehen oder  Stipendien und Darlehen gewährt. Für Weiterbildungen  werden ausschliesslich Dar-  lehen gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die zweite Ausbildung auf Tertiärstufe werden in der Regel Darlehen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausbildungsbeiträge gemäss § 3  Abs. 2 werden als Darlehen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Grosse Rat legt die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge durch Dekret fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  Mindestansätze  und  eine  o  bere  Grenze  für  die  Verschu  l-  dung durch Darlehen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Dauer der Gewährung
                            1   Ausbildungsbeiträge werden für die ordentliche Ausbildungsdauer gewährt. Dabei  ist zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Ausbildungsgängen Rechnung zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim  Vorliegen  wichtiger  Gründe  können  Beiträge  über  die  ordentliche  Ausbi  l-  dungsdauer hinaus gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beiträge können verweigert werden, wenn der Ausbildungsstand oder die bisherige  Ausbildungsdauer eine Unterstützung nicht mehr rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wechsel der Ausbildung
                            1   Wird  die  Ausbildung  einmal  gewechselt,  werden  auch  für  die  neue  Ausbildung  Beiträge gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Dauer  der  neuen  Ausbildung  ist  für  die  Beitragsgewährung  massgebend.  Die  Dauer,   während   der   vor   dem   Wechsel   Ausbildungsbeitr  äge   bezogen   wurden,  wird   vollständig angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Bemessung
§ 15 Massgebliche Kosten und Leistungen
                            1   Die massgeblichen Kosten und Leistungen bei der Bemessung der Ausbildungsbe  i-  träge sind  a)  die anerkannten Ausbildungs  -  und Lebenshaltungskosten,  b)  die zumutbaren Leistungen der gesuchstellenden Person, der Eltern und Stie  f-  eltern sowie des Ehegatten oder der Ehegattin, des Partners oder der Partnerin  in eingetragener Partnerschaft oder in stabiler eheähnlicher Beziehung,  c)  die  Leistungen  Dritter,  n  amentlich  von  Privatpersonen,  Gemeinden  und  Sti  f-  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Ausbildung in einem anderen Kanton, im Ausland oder an einer privaten Aus-  bildungsstätte,  die  gleichwertig  im  Kanton  Aargau,  in  der  Schweiz  oder  an  einer  öffentlichen  Ausbildungsstätte  erfolgen  k  önnte,  sind  die  anerkannten  Kosten  der  günstigeren  Variante  massgeblich.  Diese  Regelung  gilt  nicht  für  Ausbildungen  auf  Tertiärstufe  an  Ausbildungsstätten,  die  aufgrund  interkantonaler  Vereinbarungen  Studierende aus dem Kanton Aargau aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  finan  zielle  Leistungsfähigkeit  der  Eltern  wird  nur  teilweise  berücksichtigt,  wenn  die  gesuchstellende  Person  das  25.  Altersjahr  vollendet   und  eine  zur  Beruf  s-  ausübung  befähigende  Ausbildung  abgeschlossen  hat   sowie  vor  Beginn  der  neuen  Ausbildung   während   mindeste  ns zwei   Jahren   finanziell   unabhängig   und   nicht  gleichzeitig in Ausbildung war.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bemessung und legt die Ansätze fest.  Er  kann  pauschale  Ansätze  festlegen  und  weitere  Ausnahmen  vom  Grundsatz  der  kostengünstige  ren Variante vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Feststellung der Einkommens - und Vermögensverhältnisse
                            1   Bei  der  gesuchstellenden  Person,  ihrem  Ehegatten  oder  ihrer  Ehegattin  und  ihrem  Partner oder ihrer Partnerin gemäss § 15 Abs. 1 lit. b werden die Einkommens  -   und  Vermögen  sverhältnisse  mit  aktuellen  Belegen  ermittelt.  Fehlen  solche  oder  sind  diese  zu  wenig  aussagekräftig,  wird  auf  ältere  Belege,  insbesondere  auf  die  letzte  definitive Steuerveranlagung, abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei den Eltern wird in der Regel auf die letzte definitive   Steuerveranlagung abg  e-  stellt. Fehlt eine solche oder liegt die veranlagte Periode mehr als drei Jahre zurück,  sind die Einkommens  -   und Vermögensverhältnisse von der gesuchstellenden Person  anders nachzuweisen; in diesem Fall sind soweit möglich die aktuel  len Verhältnisse  zu berücksichtigen. Bei   dauerhaften erheblichen Veränderungen gegenüber der def  i-  nitiven Steuerveranlagung kann in Ausnahmefällen ebenfalls auf die aktuellen Ve  r-  hältnisse abgestellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Darlehen
§ 17 Rückzahlung *
                            1   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Darleh  en  sind  innert  zehn  Jahren  nach  Abschluss  oder  Abbruch  einer  Ausbildung  zurückzubezahlen; die erste Zahlung wird nach zwei Jahren fällig. Der Regierung  s-  rat bestimmt die jährliche Mindestrate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird  vor  der  vollständigen  Rückzahlung  eines  Darlehens  eine  we  itere  beitragsb  e-  rechtigte  Ausbildung  absolviert,  verschiebt  sich  die  Rückzahlung  um  die  Dauer  dieser Ausbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Rückzahlung  kann  aus  wichtigen  Gründen  ganz  oder  teilweise  aufgeschoben  oder erlassen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Rückerstattung
§ 18 Rückerstattun g
                            1   Ausbildungsbeiträge,  die  durch  unwahre  Angaben  oder  Verheimlichung  erhebl  i-  cher Tatsachen erwirkt oder nicht für die im Gesuch genannte Ausbildung verwe  n-  det  wurden,  sind  ab  Auszahlung  zu  verzinsen  und  zurückzuerstatten.  Der  Regi  e-  rungsrat bestimmt den Zi  nssatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Abbruch  oder  vorzeitigem  Abschluss  der  Ausbildung  sind  die  für  den  nicht  absolvierten Ausbildungsabschnitt ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Erfolgt  der  Abbruch  in  den  ersten  drei  Monaten  eines  Ausbildungsjahres  und  wird  nicht  im  gleichen  Jahr  eine  andere  beitragsberechtigte  Ausbildung  aufgeno  m-  men,  sind  sämtliche  für  das  entsprechende  Ausbildungsjahr  ausbezahlten  Beiträge  zurückzuerstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rückerstattung kann aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise aufgeschoben  oder   erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verfahren und Rechtsschutz
§ 19 Gesuchseingabe
                            1   In der Regel kann pro Ausbildung und bei mehrjährigen Ausbildungen einmal pro  Ausbildungsjahr ein Gesuch auf Beiträge gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Mitwirkungspflicht
                            1   Die  gesuchstellende  Person  ist  verpflichtet,  vollständige  und  wahre  Angaben  zu  ihrer  Person,  zur  Ausbildung  sowie  zur  finanziellen  Situation  zu  machen  und  die  verlangten Belege einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beendigung   der Ausbildung ist unaufgefordert und unverzüglich zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verweigert die gesuchstellende Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung,  muss auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden. Sie kann von der weiteren Beitrag  s-  berechtigung ausgeschlossen we  rden, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten in grober  Weise oder wiederholt verletzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Auskunftspflicht
                            1   Die  Verwaltungs  -   und  Rechtspflegebehörden  des  Kantons  und  der  Gemeinden  haben  die  zur  Prüfung  der  Beitragsgesuche  erforderlichen  Auskünfte  unent  geltlich  zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Zusprechung und Auszahlung
                            1   Ausbildungsbeiträge werden in der Regel längstens für ein Ausbildungsjahr zug  e-  sprochen  und  als  Stipendien  in  halbjährlichen  Raten  beziehungsweise  als  Darlehen  einmal pro Jahr ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auszah  lung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Aufnahme bezi  e-  hungsweise  die  Fortsetzung  der  Ausbildung.  Das  zuständige  Departement  kann  überdies Belege zum Ausbildungsstand verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  regelt  durch   Verordnung  die  Einzelheiten  und  bestimmt  die  Ausnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Vollzug
                            1   Das  zuständige  Departement  erlässt  die  für  den  Vollzug  erforderlichen  Verfügu  n-  gen und Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Beizug von Dritten
                            1   Der Kanton kann die Auszahlung der Stipendien und die Bewirtschaftung der Da  r-  lehen Dritten  , namentlich einem oder mehreren Finanzinstituten, übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton garantiert den Dritten die Verzinsung und die Rückzahlung der Darl  e-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Abschluss entsprechender Verträge ist der Regierungsrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat kann die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger durch  Verordnung  verpflichten,  für  die  Auszahlung  der  Ausbildungsbeiträge  bei  beigez  o-  genen Dritten ein Konto zu führen. Den Beitragsempfängerinnen und Beitragsem  p-  fängern dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Rechtsschutz
                            1   Verfügungen  und  Entscheide  des  zuständigen  Departements  unterliegen  der  B  e-  schwerde an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates kann beim Verwaltung  s-  gericht Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. ... *
§ 26 * ...
6. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Das Gesetz über die Förderung der Ausbildung (Stipendiengesetz) vom 16. Okt  o-  ber 1968  1)   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Übergangsrecht
                            1   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rückzahlung von Darlehen, die nach bis  herigem Recht zugesprochen wurden,  richtet sich nach diesem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 7 S. 251; Bd. 8 S. 758; Bd. 12 S. 525; Bd. 13 S. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regi  e-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 19. September 2006  Präsidentin des Grossen Rats  E  GGER  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 13. November 2006  Ablauf der Referendumsfrist: 12. Februar 2007  Inkrafttreten: 1. August 20  07  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 2. Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2012/6 - 3
06.12.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2012/6 - 3
06.12.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 3 geänd ert AGS 2012/6 - 3
05.06.2012 01.08.2013 Titel 5. aufgehoben AGS 2013/1 - 9
05.06.2012 01.08.2013 § 26 aufgehoben AGS 2013/1 - 9
07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.201 7 01.08.2018 § 3 Abs. 2, lit. a) eingefügt AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 2, lit. b) eingefügt AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 0 1.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 3 eingefügt AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 5 aufgehoben AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 7 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 7 Abs. 2, lit. c) aufgehoben AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 10 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 11 Abs. 1 geänder t AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 11 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 14 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 15 Abs. 3 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 0 1.08.2018 § 16 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 17 Titel geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 17 Abs. 1 aufgehoben AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 17 Abs. 3 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 17 Abs. 4 geänd ert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 18 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 18 Abs. 2
                            bis  eingefügt  AGS 2018/4  -  5
                        
                        
                    
                    
                    
                07.11.2017 01.08.2018 § 20 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11.2017 01.08.2018 § 22 Abs. 3 geändert AGS 2018/4 - 5
07.11. 2017 01.08.2018 § 28 Abs. 1 aufgehoben AGS 2018/4 - 5
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, lit. b) 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 3 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2 018/4 - 5
§ 3 Abs. 2, lit. a) 07.11.2017 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 5
§ 3 Abs. 2, lit. b) 07.11.2017 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 5
§ 4 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 4 Abs. 1, lit. a) 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018 /4 - 5
§ 4 Abs. 1, lit. b) 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 4 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 4 Abs. 3 07.11.2017 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 5
§ 5 07.11.2017 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 5
§ 5 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3
§ 5 Abs. 2, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3
§ 5 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3
§ 6 Abs. 1, lit. a) 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 7 Abs. 2, lit. b) 07.11.2017 01.0 8.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 7 Abs. 2, lit. c) 07.11.2017 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 5
§ 10 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 11 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 11 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AG S 2018/4 - 5
§ 14 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 14 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 15 Abs. 3 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 16 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 17 07.11.2017 01.08.2018 Titel geändert AGS 2018/4 - 5
§ 17 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 5
§ 17 Abs. 3 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 17 Abs. 4 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 18 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 18 Abs. 2
                            bis  07.11.2017  01.08.2018  eingefügt  AGS 2018/4  -  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
§ 22 Abs. 3 07.11.2017 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 5
                            Titel 5.  05.06.2012  01.08.2013  aufgehoben  AGS 2013/1  -  9