Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte
                            Finanzreglement der Gerichte  Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das  Nachzahlungsverfahren der Gerichte  (Finanzreglement)  Vom 23. Januar 2019 (Stand 26. April 2022)  Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf die § 9 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der  Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz) vom 3. Juni 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie auf § 2 des Gesetzes über  den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltsgesetz) vom 14. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  I. Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
                            1  Für die Buchhaltung und das Rechnungswesen der Gerichte gemäss § 5 Ziff. 1 bis 6 GOG sowie der  Schlichtungsstellen des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts ist das Rechnungswesen der Ge  -  richte zuständig. Dieses ist dem Appellationsgericht angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rechnungswesen richtet sich nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rechnungswesen der Gerichte erstellt die Jahresrechnungen zuhanden der einzelnen Gerichte.  Die einzelnen Gerichte beschliessen über deren Genehmigung und leiten sie an den Gerichtsrat weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes   Gericht   führt   eine   eigene   Bargeldkasse.   Die   Gerichte   können   Vereinbarungen   über   eine  gemeinsame Führung ihrer Bargeldkassen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechnungswesen im Personalbereich
                            1  Das Rechnungswesen im Personalbereich wird in Absprache mit dem Regierungsrat durch die Perso  -  nalabteilung eines Departements ausgeführt.  II. Abrechnung und Inkasso der gerichtlichen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abrechnung der Verfahren
                            1  Die Kanzleien der einzelnen Gerichte sind zuständig für die Abrechnung der Kostenforderungen (Ge  -  bühren, Kosten, Bussen, Verpflichtungen und Honorare) in den einzelnen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkasso
                            1  Das Rechnungswesen der Gerichte übernimmt nach erfolgter Rechnungsstellung durch die jeweilige  Kanzlei das Inkasso von Gerichtsforderungen für alle Gerichte, soweit dieses nicht anderen Behörden  übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gerichtsrat regelt das Inkassoverfahren und den Beizug von Inkassostellen des Kantons durch  eine Richtlinie und sorgt für die notwendigen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  154.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  610.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzreglement der Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkasso in Strafverfahren
                            1  Der Gerichtsrat beauftragt gemäss § 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Straf  -  prozessordnung (EG StPO) vom 13. Oktober 2010 die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepar  -  tements   mit   dem   Inkasso   von   Verfahrenskosten,   Geldstrafen,   Bussen   sowie   weiteren   im   Zusam  -  menhang mit einem Strafverfahren zu erbringenden finanziellen Leistungen in gerichtlichen Strafver  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abschreibungen
                            1  Die Gerichte können Abschreibungen von uneinbringlichen Kostenforderungen zulasten ihrer laufen  -  den Rechnung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gerichtsrat   legt   durch   Richtlinie   fest,   unter   welchen   Voraussetzungen   Abschreibungen   vom  Rechnungswesen  der   Gerichte   vorgenommen   werden   können.   Darüber   hinaus   kann  er   allgemeine  Abschreibungsgrundsätze erlassen. Im Rahmen des Inkassos in Strafverfahren bestimmt sich die Frage  nach den Richtlinien betreffend das Inkasso von rechtskräftigen unbedingten Geldstrafen, Bussen und  Verfahrenskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef  des Appellationsgerichts überprüft die vorgenom  -  menen Abschreibungen periodisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Nachträgliche Kostenentscheide
                            1  Das Rechnungswesen der  Gerichte  und die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements  leiten Erlassgesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag rechtskräftig auferlegter Kosten  -  forderungen der Gerichte an das jeweils zuständige Gericht weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Umwandlung von strafrechtlichen Bussen und Geldstrafen
                            1  Die Umwandlung von Strafen nach erfolglosem Inkasso richtet sich nach den Richtlinien an die In  -  kassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements betreffend Inkasso von rechtskräftigen unbeding  -  ten Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Nachzahlung von Leistungen der unentgeltlichen Rechtspflege
                            1  Die Gerichte prüfen in regelmässigen Abständen, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege  oder die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, zur Nachzahlung oder Rückerstattung im Sinne  von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezem  -  ber 2008  vom 5. Oktober 2007  Richtlinie geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leisten Parteien entsprechende Nachforderungen nicht freiwillig, wird das Dossier dem zuständigen  Gericht zum nachträglichen Entscheid vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  auch einem kantonalen Rechtsmittelverfahren ist das Einzelgericht der jeweiligen ersten gerichtlichen  Instanz oder des als einzige kantonale Instanz entscheidenden Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheid über Nachforderungen gemäss Art. 123 ZPO erfolgt im summarischen Verfahren, je  -  ner gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Rückgefordert werden nach Art. 123 ZPO rückzahlbare Kosten nur, soweit diese einer unentgeltlich  prozessierenden Partei mit dem Kostenentscheid auferlegt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 25. April 2022, in Kraft seit 26. April 2022 (KB 07.05.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben am 25. April 2022, in Kraft seit 26. April 2022 (KB 07.05.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben am 25. April 2022, in Kraft seit 26. April 2022 (KB 07.05.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzreglement der Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Rechtsmittel gegen Nachzahlungsentscheide richtet sich nach den Regeln der ZPO resp. der  StPO.  III. Hinterlegung und Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Das Rechnungswesen der Gerichte verwahrt Vermögenswerte, die in Verfahren der Gerichte als Hin  -  terlegung oder zur Sicherstellung deponiert werden.  IV. Budgetprozess
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Budgeteingabe
                            1  Die Gerichte reichen ihr Budget entsprechend den Vorgaben des Gerichtsrats der Verwaltungschefin  oder dem Verwaltungschef des Appellationsgerichts ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Budgetbeschluss
                            1  Die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef des Appellationsgerichts bereinigt die eingereich  -  ten Budgets aufgrund der Vorgabenplanung. Veränderungen gegenüber dem beantragten Budget erfol  -  gen nach Rücksprache mit dem betreffenden Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gerichtsrat regelt seine Beschlussfassung über das dem Grossen Rat zu unterbreitende Budget  der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Budgetnachträge und Nachtragskredite
                            1  Die Gerichte beantragen dem Gerichtsrat allfällige Budgetnachträge und/oder Nachtragskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gerichtsrat leitet die von ihm beschlossenen Budgetnachträge und/oder Nachtragskredite an den  Grossen Rat weiter.  V. Internes Kontrollsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  Die Gerichte sorgen in ihrem Verantwortungsbereich für ein dokumentiertes internes Kontrollsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gerichtsrat legt die Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest.  VI. Ausgabenbewilligung, Verpflichtung und Verfügung zulasten der Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verpflichtung
                            1  Die Gerichte regeln, welche Mitglieder und Mitarbeitende in welchem Umfang allein oder zu zweien  zur Verpflichtung des Gerichts befugt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnis zur Verpflichtung des Gerichts in gerichtlichen Verfahren richtet sich nach der ge  -  richtsorganisatorischen Zuständigkeitsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zahlungsauslösungen
                            1  Die Auslösung von Zahlungen zulasten eines Gerichts bedarf eines doppelten Visums. Die einzelnen  Gerichte regeln die entsprechenden Berechtigungen.  Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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