Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlu... (151.210)
Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlu... (151.210)
Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt
Publikationsverordnung Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsverordnung, PublV) Vom 11. Dezember 2018 (Stand 19. Mai 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 13 des Gesetzes über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) vom 19. Oktober 2016
1 ) , unter Verweis auf seine Erläu - terungen , beschliesst:
1. Kantonsblatt
§ 1 Publikation
1 Die Publikation im Kantonsblatt erfolgt nach - nössischen, kantonalen und kommunalen Bestimmungen in den Spezialerlassen.
2 Die Staatskanzlei ist für die Herausgabe des Kantonsblatts zuständig.
§ 2 Erscheinungsweise
1 Das Kantonsblatt erscheint zweimal wöchentlich.
§ 3 Meldestellen
1 Öffentliche Organe und Private, die zur Publikation bestimmte Texte (Meldungen) einreichen, wer - den als Meldestellen bezeichnet.
2 Meldestellen sind: die Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden; die juristischen Personen des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen; Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist oder sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Publikation verpflichtet sind.
3 Meldestellen können auch öffentliche Organe anderer Kantone oder des Bundes sein.
4 Die Meldestellen sind für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der Meldungen verantwortlich.
§ 4 Form
1 Das Kantonsblatt wird in elektronischer Form veröffentlicht. Die Staatskanzlei macht die Internetsei - te, auf der das Kantonsblatt veröffentlicht wird, bekannt.
2 Massgeblich ist die publizierte Meldung im Format PDF mit einer elektronischen Signatur.
3 Die Publikation von Erlasstexten im Kantonsblatt erfolgt in einem elektronischen Anhang. Dieser wird ebenfalls im Format PDF mit elektronischer Signatur veröffentlicht und ist die massgebliche Fas - sung.
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1) SG 151.200
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Publikationsverordnung
5 Auf Ersuchen hin kann gegen Entrichtung einer Gebühr bei der Staatskanzlei eine gedruckte Ausgabe bezogen werden. Die gedruckte Ausgabe umfasst die amtlichen Mitteilungen sowie Hinweise auf die publizierten Erlasstexte.
§ 5 Andere Formen der Publikation
1 Pläne und grafische Darstellungen werden nicht im Kantonsblatt publiziert. Sie gelten als veröffent - licht, wenn sie im Internet, namentlich dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän - kungen, einsehbar sind oder bei der zuständigen Behörde aufliegen. Im Kantonsblatt wird auf die Pu - blikation von Plänen und grafischen Darstellungen verwiesen.
2 Wird in einem rechtsetzenden Erlass oder Vertrag auf Vorschriften verwiesen, die nicht in einer ge - setzlich vorgesehenen Form publiziert werden, wie Merkblätter, Verbandsnormen und dergleichen, so gelten diese als veröffentlicht, wenn sie bei der zuständigen Behörde aufliegen oder im Internet ein - sehbar sind und dies im Erlass oder in einer Fussnote zum betreffenden Erlass vermerkt ist.
§ 6 Datensicherheit
1 Die Staatskanzlei stellt sicher, dass die im Kantonsblatt veröffentlichten Texte tatsächlich von den die Meldungen veranlassenden Meldestellen stammen und nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden.
2 Sie ergreift die dazu notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.
3 Von den im Kantonsblatt veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um die ursprünglich veröffentlichten Texte wiederherzustellen (abgeschlossene Daten). Die abge - schlossenen Daten werden getrennt von den öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetzen an einem sicheren Ort aufbewahrt.
4 Stellt die Staatskanzlei eine Abweichung zwischen den abgeschlossenen Daten und dem veröffent - lichten Text fest, so passt sie den veröffentlichten Text umgehend den abgeschlossenen Daten an. Die Anpassung wird gekennzeichnet.
§ 7 Datenschutz
1 Die Meldestellen schränken die Dauer der Zugriffsmöglichkeit auf Meldungen, die Personendaten enthalten, ein.
2 Der Zugriff mittels Suchfunktion auf Meldungen, die Personendaten enthalten, ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
3 Ist der Zweck der Veröffentlichung nicht in einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, ist der Zugriff auf Meldungen mit Personendaten auf drei Monate zu beschränken. In begründeten Fällen kann eine län - gere Zugriffsdauer vorgesehen werden.
4 Die Dauer des Zugriffs auf Meldungen, die sowohl im Kantonsblatt wie auch im SHAB veröffent - licht werden, bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Schweizerische Han - delsamtsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB) vom 15. Februar 2006.
§ 8 Publikationsgebühren
1 Für die Veröffentlichung der Meldungen im Kantonsblatt werden bei den Meldestellen Gebühren er - hoben, sofern dies nicht aufgrund spezialgesetzlicher Regelung ausgeschlossen ist.
2 Die Meldestellen können die Publikationsgebühren den natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts auferlegen, die die Meldung verursacht haben.
3 Die Publikationsgebühren betragen Fr. 15 pro Meldung.
§ 9 Bezugsgebühren
1 Gegen eine Gebühr von Fr. 6 können bei der Staatskanzlei die beiden Ausgaben des Kantonsblatts der Vorwoche in gedruckter Form bezogen werden.
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Publikationsverordnung
2. Gesetzessammlung
§ 10 Kantonale und kommunale Gesetzessammlung
1 Die Gesetzessammlung wird in elektronischer Form veröffentlicht.
2 Sie umfasst die Chronologische Gesetzessammlung, die Systematische Gesetzessammlung und das Gemeinderecht.
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist für die Führung der Gesetzessammlung zuständig.
4 Es veranlasst die Aufhebung hinfällig oder gegenstandslos gewordener rechtsetzender Erlasse ge - mäss § 8 Abs. 2 Publikationsgesetz.
§ 11 Chronologische Gesetzessammlung
1 Die Chronologische Gesetzessammlung ist eine chronologisch nachgeführte Sammlung der im Kantonsblatt publizierten rechtsetzenden Erlasse und Verträge.
2 In die Chronologische Gesetzessammlung werden insbesondere aufgenommen: Kantonsverfassung, Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse, Reglemente, Ordnungen und weitere rechtsetzende Erlasse; Konkordate sowie übrige Verträge mit rechtsetzendem Inhalt oder von grossem öffentli - chem Interesse.
3 Die Aufnahme in die Chronologische Gesetzessammlung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft.
4 Beschlüsse über das Inkrafttreten, Genehmigungs- und Gewährleistungsbeschlüsse, Mitteilungen über den ungenutzten Ablauf der Referendumsfrist sowie Validierungsbeschlüsse werden ebenfalls in die Chronologische Gesetzessammlung aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt im Anschluss an die Pu - blikation im Kantonsblatt.
§ 12 Systematische Gesetzessammlung
1 Die Systematische Gesetzessammlung ist eine konsolidierte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung des im Kantonsblatt und in der Chronologischen Gesetzessammlung publizierten Rechts. Sie wird laufend nachgeführt.
2 Für die Aufnahme neuer rechtsetzender Erlasse und Verträge sowie für deren Änderungen oder Aus - scheiden ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens massgebend.
§ 13 Gemeinderecht
1 Das Gemeinderecht wird als eigenständiger Teil der Systematischen Gesetzessammlung geführt.
§ 14 Einsichtnahme
1 Das Kantonsblatt, die Gesetzessammlung sowie die Publikationen gemäss Art. 18 des Bundesgeset - zes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) vom
3. Erlassprüfungen
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement prüft zur Publikation bestimmte Erlassentwürfe vor der Be - schlussfassung in redaktioneller und gesetzestechnischer Hinsicht. Es erlässt die hierfür erforderlichen )
2) Fassung vom 10. Mai 2022, in Kraft seit 19. Mai 2022 (KB 14.05.2022)
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Publikationsverordnung
2 Die Prüfung erfolgt in der Regel innert 14 Tagen. Gleichzeitig erfolgt bei kantonalen Erlassentwürfen eine Überprüfung gemäss § 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt. Die Bestätigung erfolgt mit der Zustellung des publikationsfähigen Erlassentwurfs.
3 )
3 Bedarf es einer Beschlussfassung durch den Regierungsrat, ist die Prüfung vor der Traktandierung zu veranlassen.
§ 16 Rechtliche Prüfung
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement prüft komplexe und departementsübergreifende Erlassent - würfe vor der Beschlussfassung in rechtlicher Hinsicht.
2 Diese Prüfung erfolgt in der Regel innert 30 Tagen und ist vor der Traktandierung im Regierungsrat zu veranlassen. Die Bestätigung erfolgt mit der Zustellung des Formulars.
3 Bestehen Differenzen zwischen dem Fachdepartement und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement, stellt das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Grund seines Vorbehalts dem Regierungsrat im Be - stätigungsformular der erfolgten Prüfung transparent dar.
4 Eine rechtliche Prüfung kann auch auf Ersuchen hin erfolgen. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt gleichzeitig mit den §§ 5, 10, 11 und 12 des Gesetzes über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publi - kationsgesetz) am 1. Januar 2019 in Kraft.
3) Fassung vom 10. Mai 2022, in Kraft seit 19. Mai 2022 (KB 14.05.2022)
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