Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs
                            Reglement über die Erhebung von Gebühren für  Beratungen des Plantahofs  *  Vom 12. August 2003 (Stand 1. März 2018)  Gestützt auf Art.  16 der Landwirtschaftsverordnung des Kantons Graubünden  1  )  von der Regierung erlassen am 12.  August 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Plantahof erhebt für seine Beratungen Gebühren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebühren
                            1  Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit sowie die Vor- und  die Nachbereitungszeit massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beratungen, die telefonisch erfolgen und weniger als 30 Minuten dauern, werden  nicht verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse (Kategorie 1)
                            1  Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich. In diese Ka  -  tegorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:  a)  Vollzugsberatung in den Bereichen Gewässerschutz-, Tierschutz- und Um  -  weltschutzrecht;  b)  Beratungen in enger Zusammenarbeit mit kantonalen Ämtern, Gemeinden und  landwirtschaftlichen Organisationen;  c)  Gruppenberatungen und Flurbegehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  910.050
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse (Kategorie 2)
                            1  Die Gebühr für Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse beträgt 54 Franken  pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Bera  -  tungen in folgenden Bereichen:  a)  Betriebs- und Haushaltsführung;  b)  Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht;  c)  Produktionstechnik, kostengünstiges Bauen;  d)  Überbetriebliche Zusammenarbeit;  e)  Bio-, RAUS-, BTS- und Label-Produktionen;  f)  Betriebsumstellungen im Rahmen neuer agrarpolitischer Massnahmen;  g)  Betriebsübergaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beratungen in privatem Interesse (Kategorie 3)
                            1  Die Gebühr für Beratungen in vollem Interesse des Auftraggebers beträgt 97 Fran  -  ken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Be  -  ratungen in folgenden Bereichen:  a)  Schadenschätzungen;  b)  Gutachten für Private, Behörden und Gerichte;  c)  Projektarbeit im Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auslagen
                            1  Auslagen, die direkt in Zusammenhang mit einer Beratung entstehen, werden dem  Auftraggeber weiter verrechnet (Kopien, Aufzeichnungs- und Vertragsunterlagen  etc.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Fahrzeit und Reisekosten
                            1  Für Fahrzeit und Reisespesen wird pro Betriebsbesuch eine Pauschale von 30 Fran  -  ken in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bedürftigkeitsklausel
                            1  Bei offensichtlicher Bedürftigkeit kann die Beratungsleitung die Gebühren ganz  oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1.  September 2003 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt  wird der Gebührentarif für die landwirtschaftliche Beratung vom 15.  August 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1995, 3428
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.08.2003  01.09.2003  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  01.03.2018  Erlasstitel  geändert  2018-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  01.03.2018  Art. 1 Abs. 1  geändert  2018-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  12.08.2003  01.09.2003  Erstfassung  -  Erlasstitel  27.02.2018  01.03.2018  geändert  2018-004