Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II
                            Vereinbarung  über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an  Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)  vom 1. März 2001 (Stand 13. August 2001)  Die Regierungen der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausser  -  rhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Schwyz so  -  wie die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (nachfolgend Vereinbarungs  -  kantone)  vereinbaren:  1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs zu ausserkantonalen  Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton sowie die  Gleichstellung von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde  und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch von:  a)  gymnasialen   Maturitätsschulen,   Handelsmittelschulen   und   Diplommittel  -  schulen;  b)  Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Lehre;  c)  Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrechtlicher Träger  -  schaft angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 37–24. Von der Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz erlassen am 1.  März 2001; Beitritt des Kantons St.Gallen am 14. August 2001 (RRB 2001/471; in der Geset  -  zessammlung nicht veröffentlicht); im Amtsblatt veröffentlicht am 20. August 2001, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001, 1791; in Vollzug ab 13. August 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Unterstellung
                            1  Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinbarung unterstellen  will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Vereinbarung anwen  -  den will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend ist die Liste im Anhang 1  2   dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Vorbehalt
                            1  Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum Besuch von  Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gleichbehandlung von Auszubildenden
                            1  Auszubildende   aus   Vereinbarungskantonen   sind   solchen   mit   Wohnsitz   im  Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraussetzun  -  gen, Promotion und Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schulgelder und Gebühren
                            1  Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erhe  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Verein  -  barungskantonen gleich hoch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufnahmepflicht
                            1  Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahmepflicht für Aus  -  zubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Aufnahme  -  pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schulbeiträge
                            a) bei Aufnahmepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkanton  einen Schulbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/ 2002 richtet sich nach An  -  hang 2  3   dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Amt für Mittelschulen, Da  -  vidstrasse 31, 9001 St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Amt für Mittelschulen, Da  -  vidstrasse 31, 9001 St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) ohne Aufnahmepflicht
                            1  Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf  die Hälfte der Ansätze nach Art.  8 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 c) Anpassung
                            1  Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres 2002/ 2003  angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Standortkanton
                            1  Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die Schule ihren Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beziehungen zu Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus Ver  -  einbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt  haben, sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt  für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von Art.  4 die  -  ser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein Schulangebot nicht als  beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Vereinbarung  nicht beigetreten sind, nicht tiefer sein, als diejenigen für Auszubildende aus  Kantonen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind und die das entsprechende  Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben.  II. Verfahren  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Koordinationsstellen
                            1  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug der Vereinbarung eine  Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost richtet für die Konfe  -  renz der Koordinationsstellen-Leitungen ein Sekretariat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Liste der Auszubildenden
                            1  Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des zah  -  lungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines Semes  -  ters eine Liste der Auszubildenden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einwände gegen diese Liste sind innert dreissig Tagen bei der Schule anzubrin  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechnungsstellung
                            1  Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spä  -  testens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist innert  dreissig Tagen zu begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und 15. Mai  ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekannt zu geben.  III. Revision und Kündigung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Änderung der Vereinbarung
                            1  Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungs  -  kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der  betroffenen Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Vereinbarung bedür  -  fen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1  4   und Erhöhung von  Schulbeiträgen im Anhang 2  5   treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf  Beginn des Schuljahres, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beitritt weiterer Kantone
                            1  Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinbarung weitere  Kantone beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kündigung der Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf  Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzureichen, unter  Mitteilung an die Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Amt für Mittelschulen, Da  -  vidstrasse 31, 9001 St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Amt für Mittelschulen, Da  -  vidstrasse 31, 9001 St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abschluss der begonnenen Ausbildung
                            1  Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht  auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Ab  -  schluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig.  IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002  6   in Kraft, sofern ihr  fünf Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Vereinbarung über Schulbei  -  träge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994  7   ge  -  genüber allen anderen Kantonen als gekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die «Verein  -  barung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe»  vom 9.  Juni 1994  8   als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  13. August 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  nGS 29–77 (sGS 211.81).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  nGS 29–77 (sGS 211.81).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  37–24  01.03.2001  13.08.2001  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2001  13.08.2001  Erlass  Grunderlass  37–24