Landwirtschaftsverordnung
                            Landwirtschaftsverordnung  Vom 28. März 2000 (Stand 1. Dezember 2012)  Gestützt auf Art.  15  Abs.  3 und 4 der Kantonsverfassung  1  )   sowie Art.  35 des Geset  -  zes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft  2  )  vom Grossen Rat erlassen am 28.  März 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bäuerlicher Grundbesitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. BÄUERLICHES BODENRECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 1. Behörden
                            a) Bewilligungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Grundbuchinspektorat ist zuständig für Bewilligungen nach dem Bundesgesetz  über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  , nämlich:  a)  Bewilligungen von Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot;  b)  Bewilligungen von Ausnahmen vom Realteilungsverbot;  c)  Bewilligungen des Erwerbs landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke;  d)  Bewilligungen von Überschreitungen der Belastungsgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuchinspektorat ordnet Anmerkungen im Grundbuch nach Artikel  86  BGBB an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann die Zuständigkeit anders regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Weitere Behörden
                            1  Aufsichtsbehörde ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit. Schät  -  zungsbehörden sind die Schätzungskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verordnung   stützt   sich   teilweise   auf   Art.  32  Abs.  1   KV:   Im   Übrigen   findet
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 1 und 2 KV Anwendung; BR 110.100
                            2)  BR  910.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  B vom 14.  Dezember 1999, 413, GRP 1999/2000, 939
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Verfahren
                            a) Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligungsbehörde nimmt nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen  Abklärungen vor. Sie kann einen Mitbericht des Amtes für Landwirtschaft, Struktur  -  verbesserungen und Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   einholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
                            1.2. LANDWIRTSCHAFTLICHE PACHT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligungsbehörde
                            1  Das Landwirtschaftsamt  )   ist zuständig für Bewilligungen nach dem Bundesgesetz  über die landwirtschaftliche Pacht  3  )  , nämlich:  a)  Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer;  b)  Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtfortsetzung;  c)  Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung;  d)  Bewilligung des Pachtzinses für das landwirtschaftliche Gewerbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig für den Erlass von Feststellungsverfügungen im Sinne von Arti  -  kel  49 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einsprache
                            1  Gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Grundstückes,  gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke sowie gegen Sömme  -  rungsentschädigungen auf Alpen können beim Landwirtschaftsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Einsprache er  -  heben:  a)  der Gemeindevorstand derjenigen Gemeinde, in welcher das landwirtschaftli  -  che Gewerbe, das Grundstück oder Teile davon liegen;  b)  die kantonale Preiskontrollstelle  5  )  ;  c)  bei Zupacht auch Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprachefrist beträgt 3 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Zivilrechtliche Zuständigkeit
                            1  Für zivilrechtliche Pachtstreitigkeiten gelten die Vorschriften der Zivilprozessord  -  nung  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  221.213.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Grundbuchinspektorat und Handelsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. LANDWIRTSCHAFTLICHE BERUFSBILDUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bildungsangebot
                            1  Die Landwirtschaftliche Schule Plantahof als landwirtschaftliches Bildungs- und  Beratungszentrum des Kantons führt die landwirtschaftliche Berufsbildung nach den  Vorschriften  des Bundes durch. Dem Landwirtschaftlichen Bildungs- und Bera  -  tungszentrum ist ein Internat angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzend zum Bund fördert sie die landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung  und kann entsprechende Kurse durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gutsbetrieb steht im Dienste des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Bera  -  tungszentrums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kosten
                            1  Der Unterricht an der Berufsschule und an der Landwirtschaftsschule ist unentgelt  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Verrechnung der übrigen Kosten wie Verpflegung, Unterkunft, Lehrmittel  und Unterricht für die anderen Schultypen und Kurse erlässt die Regierung die nöti  -  gen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufsicht
                            1  Die Regierung führt die Aufsicht über die Landwirtschaftliche Schule Plantahof.  Sie erlässt die erforderlichen Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausserkantonale Ausbildungsstätten
                            1  Der Kanton kann die Ausbildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen an ausser  -  kantonalen Ausbildungsstätten unterstützen. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. LANDWIRTSCHAFTLICHER BERATUNGSDIENST
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufgaben
                            1  Der Beratungsdienst steht allen Landwirtschaftsbetrieben offen. Er organisiert Wei  -  terbildungsanlässe in den Beratungsgebieten und berät die Bauern und Bäuerinnen  in   betriebswirtschaftlichen,   produktionstechnischen,   ökologischen   und   bäuer  -  lich-hauswirtschaftlichen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Koordination
                            1  Der Beratungsdienst koordiniert seine Tätigkeit mit den landwirtschaftlichen Schu  -  len und Organisationen. Er regelt den Einsatz der einzelnen Berater und Spezialbera  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kommission
                            1  Die Regierung ernennt eine Kommission für Bildung und Beratung von fünf bis  sieben Mitgliedern und bezeichnet das Präsidium. Die Amtszeit des Präsidiums ist  auf vier Jahre begrenzt. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission berät das Departement in Fragen der Schule, des Gutsbetriebes  sowie der Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Versuchswesen
                            1  Zur Durchführung von Praxisversuchen kann die Regierung Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gebühren
                            1  Für Kurse, Tagungen, zeitaufwendige Beratungen sowie Begutachtungen kann eine  angemessene Gebühr verlangt werden. Die Regierung ist befugt, einen entsprechen  -  den Gebührentarif zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Wirtschaftliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. BEWIRTSCHAFTUNG UND BEITRÄGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bewirtschaftung von Brachland, Duldungspflicht
                            1  Über die Voraussetzungen, welche die Duldungspflicht gemäss Bundesgesetz über  die Landwirtschaft begründen, entscheidet der Vorstand der Gemeinde, auf deren  Gebiet das Brachland liegt. Er bestimmt gleichzeitig den Zeitpunkt der Übernahme  der Bewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide des Gemeindevorstandes können innert 30 Tagen an das Landwirt  -  schaftsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abgeltung für artenreiche Wiesen
                            1  Der Kanton unterstützt im Rahmen des Budgets die Massnahmen des Bundes für  die angepasste Nutzung von artenreichen Wiesen und von solchen mit seltenen  Pflanzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung setzt die Beitragsansätze fest; sie kann Mindestflächen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Eigenständige kantonale Beiträge
                            1  Im Sinne von Artikel  11 des Landwirtschaftsgesetzes unterstützt die Regierung  durch Beitragsleistungen marktorientierte, tiergerechte sowie umweltschonende Be  -  wirtschaftungsformen, welche auf die nachhaltige Nutzung Rücksicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hiefür können insbesondere Anfangs- und Motivationsbeiträge im folgenden Sinne  gewährt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Aufgrund von Artikel  11 Litera a des Gesetzes:  a)  an die Senkung der Produktionskosten;  b)  an den Aufbau neuer Produktions- und Betriebszweige;  c)  an den Aufbau alternativer Nutzungs- und Produktionsmethoden;  d)  an die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte;  e)  für Information und Werbung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aufgrund von Artikel  11 Litera b des Gesetzes:  a)  an die Aufnahme landwirtschaftlicher Nebenerwerbsmöglichkeiten;  -  des.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Aufgrund von Artikel  11 Litera c des Gesetzes:  a)  an die Erhaltung von bündnerischen Nutztierrassen und Pflanzen;  b)  zur Erhaltung von Lebensgrundlagen, Kulturlandschaften und anderen  landwirtschaftlichen Besonderheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden in der Regel während höchstens zehn Jahren ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. INVESTITIONSKREDITE UND BETRIEBSHILFE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zuständigkeit
                            1  Der Vollzug der Betriebshilfe und der Investitionskredite obliegt der Landwirt  -  schaftlichen Kreditgenossenschaft Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. FAMILIENZULAGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zuständigkeit
                            1  Mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirt  -  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   wird die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. GEWÄSSERSCHUTZ IN DER LANDWIRTSCHAFT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Vollzug
                            1  Das  Landwirtschaftsamt  2  )    vollzieht  die  landwirtschaftsrelevanten   bundesrechtli  -  chen Gewässerschutzvorschriften. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Fachstellen
                            1  Die Regierung ist befugt, in Ausführung der Gesetzgebung die notwendigen Fach  -  stellen zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Landwirtschaftsamt
                            1  Das Landwirtschaftsamt  3  )    hat alle Aufgaben wahrzunehmen, für die nach dem  Recht des Bundes oder des Kantons keine andere Instanz zuständig ist. Insbesondere  hat es die Bundesbeiträge im Rahmen der bundesrechtlichen Voraussetzungen aus  -  zurichten sowie die damit verbundenen Obliegenheiten zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Mitwirkung der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden erheben die für den Vollzug der Bundesbestimmungen erforderli  -  chen landwirtschaftlichen Betriebsdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  836.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landwirtschaftsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   erteilt die dazu nötigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kontrollkosten
                            1  Die Kosten für die in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Kontrollen kön  -  nen ganz oder teilweise den Landwirten weiterverrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wird die Landwirt  -  schaftsverordnung vom 26.  Mai 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Teilrevision des Gesetzes über die Erhaltung und  Förderung der Landwirtschaft in Kraft  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1994, 3159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2000  01.01.2001  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2003  01.04.2004  Art. 3 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 4  aufgehoben  2006, 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 17 Abs. 2  geändert  2006, 5023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 7  totalrevidiert  2010, 4822
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 18 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  28.03.2000  01.01.2001  Erstfassung  -