Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Kaufmännischen Verband und der zuständigen Kantonsbehörden über die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen der Verkäuferinnen/ Verkäufer und der Detailhandelsangestellten
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen  Kaufmännischen Verband und der zuständigen  Kantonsbehörden über die Durchführung der  Lehrabschlussprüfungen der Verkäuferinnen/  Verkäufer und der Detailhandelsangestellten  vom 11. September 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Schweizerische  Kaufmännische    Verband  (im  folgenden  mit  SKV  bezeichnet)  führt,  in  Zusammenarbeit  mit  den  Spitzenorganisationen  des  Detailhandels  in  den  Kantonen,  di  e  ihn  aufgrund  dieser  Vereinbarung  damit  beauftragen,  die  Lehrabschl  ussprüfungen  der  Verkäuferinnen/Ver-  käufer und der Detailhandelsangestellten durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gesetzlichen Grundlagen hiezu bilden:  –     das  Bundesgesetz  über  die  Berufsbildung  vom  19.  April  1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  (Art. 38–44);  –      die  Verordnung  über  die  Berufsbildung  vom  7.  November  1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  (Art. 32–44);  –      das  Reglement  über  die  Ausbildung  und  die  Lehrabschlussprüfung  der Verkäuferinnen/Verkäufer vom 18. Dezember 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ;  –      das  Reglement  über  die  Ausbildung  und  die  Lehrabschlussprüfung  der Detailhandelsangeste  llten vom 18. Dezember 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ;  –  die entsprechenden Vorschriften der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ntone zugestimmt: AG, AR, AI, BL, BS,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005  II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Organisation der Prüfungen ist  einer Zentralkommi  ssion übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zentralkommission setzt sich zusammen aus:  –      4      Vertreterinnen/Ve  rtretern des SKV;  –      4      Vertreterinnen/Vertretern      der  Spitzenorganisationen des Detailhan-  dels;  –     3  Vertreterinnen/Vertretern  der  Träger nicht ein Kaufmännischer Verein ist;  –     2  Vertreterinnen/Vertretern  der  Deutschschweizerischen  Berufsbil-  dungsämterkonferenz;  –     1  Vertreterin/Vertreter  der  C  onférence  des  offices  cantonaux  de  formation professionnelle de Su  isse romande et du Tessin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zur  Erledigung  der  laufenden  Gesc  häfte  wählt  die  Zentralkommission  aus  ihrer  Mitte  einen  Geschäftsau  sschuss  von  mindestens  3  Mitgliedern.  Dem  Geschäftsausschuss  gehören  je  ei  ne  Vertreterin/ein  Vertreter  der  Deutschschweizerischen  Berufsb  geber an. Der Präsident der Zent  ralkommission führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Bundesamt  für  Industrie,  Ge  werbe  und  Arbeit  wird  zu  den  Sit-  zungen der Zentralkommi  ssion und des Geschäftsau  sschusses eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Zentralkommission  ist  berech  tigt,  bestimmte  Obliegenheiten  dem  Zentralsekretariat des SKV  zur Erledigung zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Präsident  der  Zentralkommissi  on  und  die  Vertreterinnen/Vertreter  des  SKV  werden  vom  Zentralvorsta  nd  des  SKV  bezeichnet.  Im  übrigen  konstituiert  sich  die  Kommission  selb  st.  Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  wird  von  den  abordnenden  Organisati  onen  bestimmt.  Wiederwahl  ist  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Zentralkommission  und  Ge  schäftsausschuss  werden  vom  Präsidenten  einberufen,  so  oft  es  die  Geschäft  e  erfordern  oder  mindestens  drei  Kom-  missionsmitglieder es verlangen, we  nigstens jedoch einmal im Jahr.  III. Obliegenheiten der Zentralkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Zentralkommission  sorgt  in  Zu  sammenarbeit  mit  den  Kantonen  für  eine  vorschriftsgemässe  Durchführ  ung  der  Prüfungen.  Es  obliegen  ihr  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  a)    Erlass von Wegleitungen über  die Durchführung der Prüfungen;  b)    Herausgabe von Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung in den  theoretischen  Fächern  und  von  Formularen  zuhanden  der  Prüfungs-  organe mit Weisungen über di  e Bewertung der Leistungen;  c)    Festlegung von Daten für schriftliche Prüfungen;  d)    Bezeichnung von Abgeordneten zum Besuch der Prüfungen;  e)    Aufstellung des Voranschla  ges und Abnahme der Rechnung;  f)     Zusammenstellung  und  Auswertung  de  r  Berichte  der  Kreiskommis-  sionen und der Abgeordneten; jährlic  tone und den Zentral  vorstand des SKV;  g)    Instruktion der Prüfungs  leiterinnen/Prüfungsleiter;  h)    Mithilfe  bei  der  Durchführung  von  Expertenkursen  des  BIGA  in  Zusammenarbeit mit den zustä  ndigen kantonalen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der   Geschäftsausschu  ss   behandelt   alle   Geschäfte,   die   nicht   der  Zentralkommission vorbehalte  n sind. Er ist insbesondere zuständig für die  Vorbereitung von Jahresbericht, Vora  nschlag und Rechnung. Er sorgt für  die Erarbeitung und Anpass  ung der Wegleitungen.  IV. Abgeordnete der Zentralkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Abgeordneten – Mitglieder de  Dritte  –  besuchen  die  Prüfungen  als  Ve  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Abgeordneten  gewährleisten  di  e  Verbindung  zwischen  Zentralkom-  mission  und  Kreiskommissione  n.  Sie  beraten  die  Prüfungsorgane,  erläu-  tern die geltenden Vorschriften und  nehmen Wünsche zuhanden der Zent-  ralkommission entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Abgeordneten überwachen, ob  a)    die bestehenden Vorschriften eingehalten werden;  b)     bei  der  Beurteilung  der  Leistunge  n  in  allen  Kreisen  ein  gleichmäs-  siger und objektiver Massstab angewandt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Abgeordneten erstatten der Ze  ntralkommission schriftlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Abgeordneten  können  zu  Sitz  ungen  einberufen  und  zu  den  Sitzun-  gen  der  Zentralkommission  sowie  de  s  Geschäftsausschusses  eingeladen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005  V. Kreiskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kreiskommissionen führen die  Prüfungen im Einvernehmen mit den  zuständigen  kantonalen  Behörden  sischen und kantonalen Vorschriften   durch. Sie können im Einvernehmen  mit  den  kantonalen  Behörden  die  Leitung  einer  besonderen  Prüfungs-  person und bestimmte Arbeiten ei  nem Sekretariat übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wahl, Konstitution, Amtsdauer und  Entschädigung der Kreiskommission  richten sich nach kantonalem Recht.  Wo dieses nichts anderes vorsieht,  –  steht  das  Vorschlagsrecht  für  di  e  Mitglieder  der  Kreiskommissionen  den SKV-Sektionen des Prüfungskreises zu;  –      haben  neben  den  zuständigen  Be  hörden  die  Arbeitgeber,  die  Sek-  tionen  des  SKV  und  die  Schulen  An  Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den Kreiskommissionen  obliegen insbesondere  a)    die Ausschreibung der Prüfungen;  b)     Wahl,  Aus-  und  Weiterbildung  der  Expertinnen/Experten im Einver-  nehmen mit der kantonalen Behörde;  c)    die Aufsicht über die Prüfungen;  d)    die endgültige Festlegung der Prüfungsergebnisse;  e)    das Ausstellen der Notenausweise;  f)     die     Rechnungsführung;  g)    die    schriftliche    Berichterstatt  ung  an  die  Zentralkommission  und  die  zuständigen kantonalen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kreiskommissionen  sind  gehalte  n,  die  von  der  Zentralkommission  herausgegebenen  Aufgaben  zu  ve  rwenden  und  deren  Anweisungen  für  Korrektur  und  Bewertung  zu  beachten.  Über  Ausnahmen  entscheidet  die  zuständige kantonale Behörde nach   Anhören der Zentralkommission.  VI. Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit sie nicht von der Zentralkommi  und Zeitpunkt der Prüfungen im Einvern  ehmen mit den zuständigen kan-  tonalen Behörden bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Kandidatinnen   und   Kandidate  Vorschriften zur Prüfung aufzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Personen,  die  nach  Artikel  41  des  Bundesgesetzes  die  Zulassung  zur  Prüfung  beanspruchen  und  Kandidati  nnen/Kandidaten,  die  Prüfungser-  leichterungen  gemäss  Artikel  19  Absa  tz  2  und  Artikel  43  Absatz  3  BBG  beanspruchen  wollen,  haben  bei  de  r  zuständigen  kantonalen  Behörde  direkt  und  rechtzeitig  ein  Gesuch  einzureichen.  Die  Kantone  übermitteln  ihren Entscheid der zust  ändigen Kreiskommission.  VII. Prüfungsstoff und Notengebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Massgebend sind die geltenden Regl  emente über die Ausbildung und die  Lehrabschlussprüfung  der  Verkäuferi  delsangestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Prüfungen    sind    nicht    öffentlich.    Zutritt    haben    ausser    den  Vertreterinnen/Vertrete  rn des Bundes und der Ka  ntone, den Abgeordneten  der  Zentralkommission,  den  Mitglie  dern  der  Kreiskommission  und  des  Prüfungskörpers  nur  Personen,  die  hiefür  vom  Prüfungsleiter  oder  vom  kantonalen Amt für Berufsbildung  eine Bewilligung erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Positions-  und  Fachnoten  sowie  die  Schlussnote  sind  in  geeigneter  Form  festzuhalten  und  der  Zentral  kommission  sowie  der  zuständigen  kantonalen Behörde innert Monatsfri  st zu übermitteln. Die Noten sind 10  Jahre aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Noten  werden  durch  die  Expertinnen/Experten  erteilt.  Über  die  endgültige Festsetzung der Noten und da  s Gesamtergebnis entscheidet die  Kreiskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Nach  Erwahrung  der  Prüfungsnoten  ist  den  Absolventinnen  und  Absol-  venten das Ergebnis der Prüfung mitzut  Aushändigung eines Notenausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Mitteilung von Prüfungsergebnis und  Noten enthält den schriftlichen  Hinweis  über  die  im  betreffende  n  Kanton  geltenden  Rechtsmittel  und  Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Die  Ausstellung  und  Abgabe  des  Fähigkeitszeugnisses  ist  Sache  der  zuständigen kantonalen  Behörde (Art. 43 BBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Die  Kreiskommission  hat  Persone  n,  die  zum  Ablegen  der  Prüfung  verpflichtet  sind,  zu  dieser  jedoch  nicht  erscheinen,  der  zuständigen  kan-  tonalen Behörde unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005  VIII. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Finanzierung  der  Kosten  der  Kreiskommissionen  wird  nach  den  Vorschriften des Prüfungskantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit Unterlagen der Branchen durch die Zentralkommission zu erstel-  len  und  zu  verteilen  sind,  gehen  die  Kosten  zulasten  der  Branchenver-  bände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Zentralkommission  stellt  den  Kantonen  im  Rahmen  des  geneh-  migten  Budgets  für  die  Aufwendunge  n  der  Zentralkommission  abzüglich  Bundesbeitrag  Rechnung  nach  Massgabe  der  in  ihrem  Bereich  geprüften  Kandidatinnen und Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kantone reichen ihre Gesuche um   den Bundesbeitrag an die Kosten  der  Kreiskommissionen  di  und Arbeit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  anrechenbaren  Kosten,  insbesondere  die  Entschädigung  der  Kreis-  kommissionen  und  des  Prüfungskörpers  sowie  der  beigezogenen  Hilfs-  kräfte, werden durch die zuständi  ge kantonale Behörde festgelegt.  IX. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die vorstehende Vereinbarung ka nn von jeder der unterzeichnenden
                            Parteien  jeweils  im  ersten  Quartal  eines  Kalenderjahres  auf  Ende  dieses  Jahres gekündigt werden. Diese Vere  inbarung wurde vom Zentralvorstand  des SKV am 11. September 1993 gene  hmigt. Sie tritt nach Genehmigung  durch  die  Kantone  am  1.  Januar  1995  in Kraft und löst die Vereinbarung  vom 1. Januar 1985 ab.