Lärmschutz- und Schallverordnung
                            Lärmschutz- und Schallverordnung (LSSV)  vom 17.03.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz  (USG);  gestützt   auf   die   Lärmschutz-Verordnung   des   Bundes   vom   15.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986 (LSV);  gestützt auf den 4. und 6. Abschnitt der Bundesverordnung vom 27. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtioni  -  sierende Strahlung und Schall (V-NISSG);  gestützt auf das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (StrG);  gestützt auf das Gesetz vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gast  -  stätten   (ÖGG)   und   sein   Ausführungsreglement   vom   16.   November   1992  (ÖGR);  gestützt   auf   das   Raumplanungs-   und   Baugesetz   vom   2.   Dezember   2008  (RPBG);  auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Diese Verordnung führt die Lärmschutz-Verordnung des Bundes (LSV) und  die Abschnitte 4 und 6 der Bundesverordnung zum Bundesgesetz über den  Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-  NISSG) aus. Sie legt Folgendes fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kompetenzen und Aufgaben der kantonalen und kommunalen Be  -  hörden, die mit der Ausführung der Gesetzgebung über den Lärmschutz  und den Schutz vor schädlichem Schall betraut sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die anwendbaren Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Modalitäten   der   Beitragsleistungen   für   die   Lärmsanierung   von  Gemeindestrassen und von Privatstrassen im Gemeingebrauch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die weiteren Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Kompetenzen bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und
                            Umwelt (RIMU)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt  (RIMU):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ordnet Sanierungen an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gewährt Erleichterungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ordnet   die   Schalldämmung   von   lärmbelasteten   Gebäuden   durch   die  Eigentümerschaft an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  legt die Fristen für die Ausführung der Massnahmen fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sorgt für die Koordination zwischen den verschiedenen kantonalen Ak  -  teuren im Bereich des Lärmschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet auf Stellungnahme der betroffenen Dienststellen. Sie kann  die Ausführung ihrer Aufgaben dem Amt für Umwelt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie liefert dem Bund die erforderlichen Berichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Amt für Umwelt (AfU)
                            1  Das Amt für Umwelt (AfU):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ordnet Lärmmessungen an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kontrolliert die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen und der Schall  -  schutzmassnahmen, die von der RIMU oder der Oberamtsperson ange  -  ordnet wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ermittelt   die   Aussenlärmimmissionen   ortsfester   Anlagen   oder   ordnet  deren   Ermittlung   an,   wenn   Grund   zur   Annahme   besteht,   dass   die  massgebenden   Belastungsgrenzwerte   überschritten   werden   oder   ihre  Überschreitung zu erwarten ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  beurteilt die Lärmimmissionen nach Artikel 15 USG, wenn Belastungs  -  grenzwerte fehlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bewertet Sanierungsprojekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  gewährt Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  koordiniert die Massnahmen im Bereich des Lärmschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  berät die Vollzugsbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  klärt die Öffentlichkeit auf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  begutachtet die Planungsdossiers und Baubewilligungsgesuche in lärm  -  belasteten Gebieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  reicht dem Bundesamt für Umwelt auf Aufforderung hin die Lärmbe  -  lastungskataster ein;  k1)  kontrolliert die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nach den Arti  -  keln 9 ÖGG sowie 21 und 27 V-NISSG;  k2)  begutachtet die Patentgesuche gemäss der Gesetzgebung über die öf  -  fentliche Gaststätten;  k3)  nimmt die Meldungen über Veranstaltungen mit elektroakustisch ver  -  stärktem Schall nach den Artikeln 20 Abs. 1 V-NISSG und 72 ÖGR  entgegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  führt alle Aufgaben aus, die diese Verordnung nicht ausdrücklich einer  andern Behörde überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AfU erstellt regelmässig einen Bericht über die kantonalen Prioritäten  und Massnahmen im Bereich des Lärmschutzes. Der Bericht wird der RIMU  zur Genehmigung unterbreitet; diese holt die Meinungen der betroffenen Di  -  rektionen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Tiefbauamt (TBA)
                            1  Das Tiefbauamt (TBA):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erstellt den Lärmbelastungskataster (einschliesslich Verkehrsdaten) für  die Kantonsstrassen, führt diesen nach und lässt ihn dem AfU zukom  -  men;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  plant   und   verwirklicht   die   Lärmsanierung   der   Kantonsstrassen   unter  Einhaltung der von der Bundesgesetzgebung vorgegebenen Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  stellt  sicher,  dass  die  Lärmschutzvorgaben   bei  den  Projekten  für  den  Neu- und Ausbau von Kantonsstrassen, bei Massnahmen zur Verkehrsberuhi  -  gung und Geschwindigkeitsreduktion sowie bei Signalisationsvorhaben auf  diesen Strassen berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a Amt für Mobilität (MobA)
                            1  Das Amt für Mobilität (MobA) stellt auf Anfrage der zuständigen Behörden  die Verkehrsdaten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es prüft die Plausibilität der von Dritten gelieferten Verkehrsdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bau- und Raumplanungsamt (BRPA)
                            1  Bei Verfahren zur Erschliessung von Bauzonen, die sich in einem lärmbe  -  lasteten Gebiet  befinden und für Gebäude  mit lärmempfindlichen Räumen  bestimmt sind, prüft das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) für die An  -  wendung von Artikel 30 LSV, ob die Bauzonen bereits erschlossen sind oder  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Oberamtsperson
                            1  Die Oberamtsperson entscheidet im Rahmen der Anwendung der Raumpla  -  nungs- und Baugesetzgebung und der Gesetzgebung über öffentliche Gast  -  stätten   über   die   notwendigen   Massnahmen   im   Zusammenhang   mit   dem  Lärmschutz und dem Schutz vor schädlichem Schall. Sie wendet dabei die  Richtlinien des Bundes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt die Meldungen über Veranstaltungen mit elektroakustisch ver  -  stärktem Schall nach Artikel 20 Abs. 1 V-NISSG entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Befugnisse   der  Oberamtsperson   in  Fragen  der  öffentlichen  Ordnung  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a Kantonspolizei (Pol)
                            1  Die   Kantonspolizei   (Pol)   kann   Kontrollen   und   Messungen   in   Veranstal  -  tungs- und Gewerbelokalen gemäss Artikel 27 Abs.1 V-NISSG durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnisse der Kantonspolizei  (Pol) in Fragen der öffentlichen Ord  -  nung, des Strassenverkehrs und der öffentlichen Gaststätten bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erstellen   den   Lärmbelastungskataster   (einschliesslich   Verkehrsdaten)  für die Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, füh  -  ren diesen nach und lassen ihn dem AfU zukommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  planen und verwirklichen die Lärmsanierung der Gemeindestrassen und  Privatstrassen im Gemeingebrauch, so dass die von der Bundesgesetz  -  gebung vorgegebenen Fristen eingehalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  begrenzen die Emissionen beweglicher Geräte und Maschinen und den  Lärm, der diesen Emissionen gleichgestellt ist, indem sie in einem all  -  gemein   verbindlichen   Reglement   Betriebszeiten   oder   bauliche   Mass  -  nahmen anordnen (Art. 4 LSV); die Richtlinien des Bundes, namentlich  zum Baulärm, bleiben vorbehalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sorgen für die Einhaltung der Lärmschutzgesetzgebung im Bereich der  Baupolizei (Art. 165 und 170 RPBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  führen unter den Bedingungen nach Artikel 9 Abs. 4 ÖGG bestimmte  Kontrollen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen sicher, dass die Lärmschutzvorgaben bei den Projekten für den  Neu- und Ausbau von Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeinge  -  brauch, bei Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Geschwindigkeitsre  -  duktion sowie bei Signalisationsvorhaben auf diesen Strassen berücksichtigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden legen in den Zonennutzungsplänen und den einschlägigen  Reglementen die Empfindlichkeitsstufe der verschiedenen Zonen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden behandeln die Klagen in ihrem Zuständigkeitsbereich und  bemühen sich dabei um eine Schlichtung. Auf ihr Ersuchen nimmt das AfU  eine technische  Bewertung  der  Immissionen vor. Erweist  sich eine Sanie  -  rungsverfügung als nötig, so leiten die Gemeinden das Dossier an die RIMU  weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Befugnisse nach kommunalem Polizeirecht im Bereich der öffentlichen  Ruhe bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Emissionsbegrenzungen und Sanierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Emissionsbegrenzungen (Art. 7 ff. LSV)
                            1  Emissionsbegrenzungen bei neuen oder geänderten ortsfesten Anlagen wer  -  den von der Verfügungsbehörde im Rahmen des massgeblichen Verfahrens  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine allfällige Erleichterung wird von der RIMU vor der Hauptverfügung  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen (Art. 8 und 9 LSV)
                            1  Eine Erhöhung der Lärmimmissionen von mehr als 1 dB bei mindestens ei  -  nem lärmempfindlichen Raum gilt in der Regel als «wahrnehmbar stärkere  Lärmimmissionen» im Sinne der Artikel 8 und 9 LSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sanierungen (Art. 13 ff. LSV) – Allgemein
                            1  Die RIMU ordnet bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung  der Immissionsgrenzwerte beitragen, die notwendigen Sanierungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verlangt von der Inhaberschaft der Anlage Sanierungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie legt die Fristen für die Umsetzung der Massnahmen fest und entscheidet  über allenfalls beantragte Erleichterungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sanierungen (Art. 13 ff. LSV) – Umbau und Erweiterung sanie -
                            rungsbedürftiger Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei bestehenden ortsfesten Anlagen, die geändert werden sollen und sanie  -  rungsbedürftig sind, muss das Sanierungsprojekt Bestandteil des Änderungs  -  gesuchs sein und gleichzeitig mit dem Umbau- oder Erweiterungsprojekt öf  -  fentlich aufgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Sanierungen (Art. 13 ff. LSV) – Projekte mit Folgen für die Sa -
                            nierung einer bestehenden Strasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Macht ein Bauprojekt oder eine Verkehrsmassnahme die Sanierung einer  Strasse oder weitergehende Sanierungsmassnahmen erforderlich, so muss ein  Sanierungsprojekt für den betroffenen Perimeter ausgearbeitet werden. Der  Sanierungsperimeter muss anlässlich der öffentlichen Auflage des Baupro  -  jekts  oder der  Veröffentlichung  der  Verkehrsmassnahme  definiert  werden.  Das Sanierungsprojekt muss spätestens zwei Jahre nach Ende der Bauarbei  -  ten öffentlich aufgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind wegen einer Anlage Massnahmen nach Absatz 1 erforderlich, so muss  sich die Inhaberschaft an der Sanierung beteiligen. Die Kostenverteilung ist  in der Regel Gegenstand einer Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Sanierungen (Art. 13 ff. LSV) – Anhörung der Betroffenen
                            1  Bevor die RIMU Sanierungsmassnahmen nach den Artikeln 10 und 12 an  -  ordnet, hört sie die Betroffenen und die Inhaberschaft der Anlage an und lässt  ihnen hierfür den Verfügungsentwurf zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können die Betroffenen der Sanierung einer ortsfesten Anlage nicht genau  definiert werden, so veröffentlicht die RIMU den Entwurf zur Sanierungsver  -  fügung im Amtsblatt und informiert die Inhaberschaft der Anlage über diese  Anhörung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhaberschaft der Anlage und alle Betroffenen können innerhalb von 30  Tagen zuhanden der RIMU eine Stellungnahme einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sanierungen (Art. 13 ff. LSV) – Verfügung
                            1  Die Sanierungsverfügung der RIMU wird der Inhaberschaft der Anlage zu  -  gestellt. Erfolgte die Anhörung mit Veröffentlichung im Amtsblatt, so wird  auch die Sanierungsverfügung im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Sanierung Bestandteil eines Bauprojekts oder einer Nutzungsände  -  rung, so wird die Sanierungsverfügung zusammen mit der Hauptverfügung  kommuniziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen die Sanierungsverfügung kann beim Kantonsgericht Beschwerde ein  -  gereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beiträge für Sanierungen bei bestehenden Strassen (Art. 21 ff. LSV  sowie Art. 72c und 72d StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gesuch und Programmvereinbarung (Art. 22 und 23 LSV)
                            1  Das AfU verfasst in Zusammenarbeit mit dem TBA das Gesuch um Beiträ  -  ge und reicht es beim Bundesamt für Umwelt ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausarbeitung der Programmvereinbarung werden die Prioritäten für  Sanierungsprojekte nach folgenden Kriterien festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausmass der Überschreitung der Belastungsgrenzwerte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zahl der betroffenen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wirkungs-Index-Strasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung innerhalb der Periode, für die  die Programmvereinbarung gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dabei ist dafür zu sorgen, dass die Projekte für Gemeindestrassen und Pri  -  vatstrassen im Gemeingebrauch berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beitragsbemessung
                            1  Der  Beitrag  an  die  Sanierungsprojekte  für  Gemeindestrassen   und Privat  -  strassen im Gemeingebrauch richtet sich nach dem Beitrag, den der Bund im  Rahmen der Programmvereinbarung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bauherr liefert dem Kanton sämtliche Informationen, die für die Beur  -  teilung des Projekts nötig sind. Die Behörde kann Kontrollen durchführen  oder von Dritten durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton erhebt eine Gebühr für die Bearbeitung von Beitragsgesuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Auszahlung
                            1  Die   Auszahlung   des   Beitrags   erfolgt   im   Rahmen   der   Beträge,   die   der  Kanton in Anwendung der Programmvereinbarung vom Bund erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag wird nach der Genehmigung der Schlussabrechnung für das Sa  -  nierungsprojekt ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Teilzahlung ist jedoch nach Beendigung der Arbeiten auf der Grundla  -  ge einer provisorischen Abrechnung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der   Ausführungsbeschluss   vom   8.  Juli  1988  zur   Lärmschutz-Verordnung  des Bundes (SGF 814.11) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1.  Januar 2009 in Kraft ge  -  setzt.  Genehmigung  Die Änderung vom 23.02.2021 ist vom Eidgenössischen  Departement für  Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 12.05.2021 genehmigt  worden (  ASF  INFO  2021-21  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2009  Erlass  Grunderlass  01.01.2009  2009_030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Erlasstitel  geändert  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Ingress  geändert  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 1 Abs. 1, a)  geändert  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 1 Abs. 2  eingefügt  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 2 Abs. 1, e)  eingefügt  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 3 Abs. 1, k1)  eingefügt  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 3 Abs. 1, k2)  eingefügt  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 3 Abs. 1, k3)  eingefügt  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 3 Abs. 2  eingefügt  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 4 Abs. 1, a)  geändert  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 4a  eingefügt  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 6 Abs. 1  geändert  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 6 Abs. 2  eingefügt  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 6 Abs. 3  eingefügt  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 6a  eingefügt  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 7 Abs. 1, a)  geändert  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 7 Abs. 1, b)  geändert  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 7 Abs. 1, c)  eingefügt  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 7 Abs. 1, d)  eingefügt  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 7 Abs. 1, e)  eingefügt  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 7 Abs. 4  eingefügt  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 7 Abs. 5  eingefügt  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Abschnitt 4  geändert  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2021  Art. 16 Abs. 2  aufgehoben  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 2  Titel geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 3 Abs. 1, b)  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 3 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 7 Abs. 4  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 8 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 10 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 13 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 13 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 13 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 14 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_045  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  17.03.2009  01.01.2009  2009_030  Erlasstitel  geändert  23.02.2021  01.04.2021  2021_027  Ingress  geändert  23.02.2021  01.04.2021  2021_027
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 geändert 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 1 Abs. 1, a) geändert 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 1 Abs. 2 eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Titel geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 2 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 2 Abs. 1, e) eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 3 Abs. 1, b) geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 3 Abs. 1, k1) eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 3 Abs. 1, k2) eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 3 Abs. 1, k3) eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 3 Abs. 2 eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 3 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 4 Abs. 1, a) geändert 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 4a eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 6 Abs. 1 geändert 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 6 Abs. 2 eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 6 Abs. 3 eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 6a eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 7 Abs. 1, a) geändert 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 7 Abs. 1, b) geändert 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 7 Abs. 1, c) eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 7 Abs. 1, d) eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 7 Abs. 1, e) eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 7 Abs. 4 eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 7 Abs. 4 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 7 Abs. 5 eingefügt 23.02.2021 01.04.2021 2021_027
Art. 8 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 10 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 13 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 13 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 13 Abs. 3 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 14 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
                            Abschnitt 4  geändert  23.02.2021  01.04.2021  2021_027