Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr
                            Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und  Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben  für das Kloster Fahr  Vom 14. November 2007 / 7. November 2007  Die Regierungsräte der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Politische   Gemeinde   Unterengs  tringen,   die   Einwohnergemeinde  Würenlos und das Kloster Fahr vereinbaren in einem Vertrag die Erfüllung  kommunaler  Aufgaben  und  Dienstleist  ungen  für  das  Gebiet  des  Klosters  Fahr in folgenden Bereichen:  Vertragliche  Regelung  a.     Bildung,  b.     Zivilschutz,  Schutzraumb  auten und Kulturgüterschutz,  c.     Abfallbewirtschaftung und Kadaverbeseitigung,  d.     Wasserversorgung und Abwasser,  e.     Spitex,  f.     Sozialhilfe,  g.     Jugendberatung,  h.     Feuerwehr,     Feuerungs  kontrolle und Feuerpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Bereich  des  Zivilschutzes  be  darf  der  Vertrag  de  r  Genehmigung  des  Kantons Zürich.  Art. 2  Weist der Vertrag nach Art. 1 eine  r Gem  einde eine Aufgabe zu, so  A  nwendbares  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wendet  die  Gemeinde  ihr  Rech  t  und  das  Recht  ihres  Kantons  an,  vorbehältlich abweichender Re  gelungen im Vertrag,  b.     untersteht  die  Gemeinde  der  Au  fsicht  gemäss  dem  Recht  ihres  Kan-  tons,  c.     richten  sich  der  Rechtsschutz  und  die  Staatshaftung  nach  dem  Recht  ihres Kantons.  AGS 2007 S. 500
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Streitigkeiten  der  Vertragsparteien  aus  dem  Vertrag  nach  Art.  1  ent-  scheidet ein Schiedsgericht.  Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Schiedsgericht  besteht  aus  je  einer  Vertreterin  ode  r  einem  Vertreter  der drei Vertragsparteien. De  r Vertrag regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Entscheide  des  Schiedsgerichts  über  öffentlichrechtliche  Geldforderun-  gen sind gerichtlichen Urteilen glei  chgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG   1)  ).  Art. 4  Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist  auf das Ende eines Kalende  rjahres gekündigt werden.  K  ündigung  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.  Inkrafttreten,  Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er wird in den Gesetzessammlungen  der beiden Kantone veröffentlicht.  Aarau, 14. November 2007  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  ASLER  Staatsschreiber  D  R  .  G  RÜNENFELDER  Zürich, 7. November 2007  Regierungsrat Zürich  Präsidentin  F  UHRER  Staatsschreiber  H  USI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989  (SR 281.1)