Verordnung für die Musikschule
                            Verordnung  für die Musikschule  Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. August 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74  Absatz  2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für die Musikschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schultermine
                            1  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljah  -  res sowie die Schulferien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Termine werden mindestens 18  Monate vor Beginn des Schuljahres allen  Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schulfreie Tage
                            1  Neben den öffentlichen Ruhetagen sind schulfrei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der 2. Januar und der 24. Dezember;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Samstage vor den Schulferien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Samstag des Semesterwechsels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss  Stundenplan unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ru  -  hetagen einzelne Tage für alle öffentlichen Schulen des Kantons für schulfrei  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schuleinstellungen
                            1  Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zustän  -  dig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Schulleitung bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen im Einzugs  -  gebiet der Musikschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Schulrat bei Anlässen im Einzugsgebiet der Musikschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und  überkantonaler Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Absenzen- und Hausordnung
                            1  Die Schulleitung erlässt eine Absenzen- und bei Bedarf eine Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese sind vorgängig dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent zur  Stellungnahme zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des  Hauswarts einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unterrichtsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Unterrichtsort
                            1  Die Musikschule wird in der Regel in der für den Wohnort der Musikschülerin  -  nen und Musikschüler zuständigen Musikschule besucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Musikschülerinnen und Musikschüler können im Rahmen des interkommuna  -  len Austauschs einer anderen als der für den Wohnort zuständigen Musikschu  -  le zugewiesen werden..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die entsprechende Kostenabgeltung zwischen den beteiligten Musikschulen  errechnet sich aus dem Durchschnitt der Vollkostenrechnung aller Musikschu  -  len und wird jährlich überprüft. Sie wird mindestens alle 4  Jahre nach Rück  -  sprache mit den Gemeinden von der Fachstelle Musikschulen des Amtes für  Volksschulen überprüft und gegebenenfalls angepasst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unterrichtszeiten
                            1  An den Musikschulen kann von Montag bis Samstag unterrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Lektion Gruppenunterricht dauert 50 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Instrumentalbereich   dauert   eine   Lektion   Einzelunterricht   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Musikschulen können im Einzelunterricht Teillektionen von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Minuten Dauer anbieten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufnahme in die Musikschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Information durch die Schulleitung
                            1  Die Schulleitung informiert die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen  Musikschülerinnen und Musikschüler sowie die Schulen in ihrem Einzugsgebiet  über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Aufnahmebedingungen für den Musikunterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ihre Rechte und Pflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beiträge der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Musikschü  -  lerinnen und Musikschüler an den Musikunterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Musikschüle  -  rinnen und Musikschülern einzuhaltenden An-, Ab- und Ummeldetermine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung informiert die Schulen in ihrem Einzugsgebiets über ihr  Angebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zuteilung der Musikschülerinnen und Musikschüler
                            1  Die Schulleitung teilt die Musikschülerinnen und Musikschüler den Musikleh  -  rerinnen und Musiklehrern der Musikschule zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche von Musikschülerinnen und  Musikschülern, Erziehungsberechtigten und Musiklehrerinnen und Musikleh  -  rern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kostenbeitrag an den Musikunterricht
                            1  Der Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Musik  -  schülerinnen und Musikschülern basiert auf den von den einzelnen Musikschu  -  len berechneten Gesamtkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Unterrichtsangebot
                            1  Das gesamte Unterrichtsangebot der Musikschulen umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die musikalischen Aufbaukurse und die musiktheoretischen Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Streichinstrumente Violine, Viola, Violoncello und Kontrabass;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Tasteninstrumente Klavier, Cembalo, Kirchenorgel, Akkordeon sowie  elektronische Tasteninstrumente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Blasinstrumente Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Saxo  -  phon, Trompete, Posaune, Althorn,, Waldhorn, Euphonium und Tuba;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Zupfinstrumente Gitarre, Harfe, E-Gitarre und E-Bass;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Schlaginstrumente des klassischen Schlagzeuginstrumentarium und  Drum-Set;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  den Sologesang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Ensemble-, Chor- und Orchesterunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden haben an ihren Musikschulen aus dem Unterrichtsangebot  gemäss Absatz 1 mindestens 15 Instrumente, Sologesang sowie Chor- und  Ensembleunterricht anzubieten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der von der Musikschule des Wohnorts nicht angebotene Unterricht kann an  einer anderen Musikschule im Kanton oder an der Musikakademie Basel be  -  sucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Spezielle Förderung
                            1  Die Musikschulen können im Einzelfall besonders begabte Musikschülerinnen  und Musikschüler speziell fördern. Die spezielle Förderung findet in Absprache  mit der Volksschule statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgaben der Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Schulprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inhalt
                            1  Die Musikschulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielset  -  zungen und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen  wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schulprogramm enthält insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das pädagogische und künstlerische Konzept der Musikschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Organisation der Musikschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Regelung der Zusammenarbeit innerhalb der Musikschule sowie mit  den Erziehungsberechtigten, den Behörden und anderen Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Form der Mitsprache der Musikschülerinnen und Musikschüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Bereiche und die Durchführung der internen Evaluation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Fort- und Weiterbildung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Vorgehen in Konfliktfällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die Aufnahmebestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  den Einsatz der finanziellen Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik  und der Gleichstellung der Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  *  das Konzept zur Förderung von besonders begabten Musikschülerinnen  und Musikschülern.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Interne Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zielsetzung
                            1  Die Musikschulen führen selber regelmässig eine interne Evaluation über die  Qualität ihrer Arbeit durch, um Steuerungswissen für ihre weitere Entwicklung  zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inhalt
                            1  Die interne Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Überprüfung des Schulprogramms und dessen Realisierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Unterricht der Musiklehrerinnen und Musiklehrer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die im Unterricht erzielten Schulleistungen der Musikschülerinnen und  Musikschüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Arbeit der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Durchführung
                            1  Die Musikschülerinnen und Musikschüler, Erziehungsberechtigten, das nicht  -  unterrichtende Schulpersonal, die Behörden und die abnehmenden Schulen  und Institutionen werden in angemessener Form in die interne Evaluation ein  -  bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung führt die interne Evaluation im Auftrag des Schulrates durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das System der internen Evaluation wird im Rahmen des Schulprogramms  durch die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Musiklehrerinnen- und Mu  -  siklehrerkonvent festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation zuhanden des  Schulrates aus und setzt vom Schulrat beschlossene Massnahmen um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Externe Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zielsetzung
                            1  Die externe Evaluation ergänzt die interne Evaluation und wird auf diese ab  -  gestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die externe Evaluation bezweckt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Überprüfung und Bewertung des Verfahrens der internen Evaluation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vermittlung einer fachlichen Aussensicht zu den vereinbarten Evalua  -  tionsbereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Vermittlung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung der Mu  -  sikschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beschaffung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung des  kantonalen Bildungssystems.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inhalt
                            1  Die externe Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die im Schulprogramm gesetzten Lern- und Ausbildungsziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Unterrichtsqualität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die im Unterricht erreichten Schulleistungen der Musikschülerinnen und  Musikschüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die stufenspezifischen Aspekte der Ausbildung der Musikschülerinnen  und Musikschüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben der Behör  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Verwendung der finanziellen Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Integration der Genderthematik als Querschnittsaufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Durchführung
                            1  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für die regelmässige Durchfüh  -  rung der externen Evaluation verantwortlich und bestimmt die Evaluationsbe  -  reiche. Die Musikschulen haben das Recht, einen Evaluationsbereich selber  festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die externe Evaluation wird von interdisziplinär zusammengesetzten Evaluati  -  onsteams durchgeführt, die vom Amt für Volksschulen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Evaluationsteam legt in Absprache mit der Schulleitung den Ablauf der  externen Evaluation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach der Durchführung verfasst das Evaluationsteam zuhanden des Schul  -  rats, der Schulleitung und des Amtes für Volksschulen einen Bericht, der seine  Beobachtungen, eine Beurteilung und Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung  enthält. Das Amt für Volksschulen und das Evaluationsteam haben kein Wei  -  sungsrecht gegenüber der Musikschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schulbeteiligte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Musikschülerinnen und Musikschüler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beurteilung
                            1  Die Musiklehrerinnen und Musiklehrer beurteilen zuhanden der Schulleitung  jährlich die Fortschritte, welche die Musikschülerinnen und Musikschüler im  Musikunterricht erreichen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Absenzen
                            1  Absehbare und begründete Absenzen sind von den Musikschülerinnen und  Musikschülern frühzeitig den Musiklehrerinnen und Musiklehrern zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über nicht vorhersehbare Absenzen haben sie die Musiklehrerinnen und Mu  -  siklehrer umgehend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei krankheitsbedingten Absenzen von längerer Dauer kann der Schulrat  einen Teil des Kursgeldes zurückerstatten lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Beurlaubung
                            1  Die Schulleitung kann Musikschülerinnen und Musikschüler aus besonderen  Gründen auf Gesuch vom Musikunterricht beurlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beurlaubungen von längerer Dauer kann der Schulrat einen Teil des  Kursgeldes zurückerstatten lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Erziehungsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Unterrichtsbesuch
                            1  Die Erziehungsberechtigten können nach vorheriger Absprache mit der Mu  -  siklehrerin oder dem Musiklehrer den Musikunterricht ihrer Kinder besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Informationspflicht
                            1  Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Musiklehrerin oder den Mu  -  siklehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kinder in  ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Musiklehrerinnen und Musiklehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Zusammensetzung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkon -
                            vents
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent setzt sich aus allen an der  Musikschule angestellten Musiklehrerinnen und Musiklehrern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Musiklehrerinnen und Musiklehrer mit Pensen an mehreren Schulen nehmen  in der Regel am Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent derjenigen Schule  teil, an welcher sie das grösste Pensum unterrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Aufgaben des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents
                            1  Der Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent hat insbesondere folgende  Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  er nimmt zuhanden des Schulrates Stellung zur Organisation der Schul  -  leitung;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  er arbeitet unter der Federführung der Schulleitung das Schulprogramm  und schulinterne Erlasse aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  er wählt die Vertretung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer im Schulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  er nimmt zu wichtigen Fragen der Musikschule Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Geschäftsordnung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkon -
                            vents
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Leitung und das Protokoll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Beizug allfälliger weiterer Personen, insbesondere des nichtunterrich  -  tenden Schulpersonals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Wahl der Musiklehrerinnen- und Musiklehrervertretung im Schulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Leitung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Amtsauftrag
                            1  Die Schulleitungen haben folgenden Auftrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  sie sind für die pädagogischen, künstlerischen, personellen, organisatori  -  schen und administrativen Belange ihrer Musikschulen zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie beteiligen die Musiklehrerinnen und Musiklehrer an wichtigen Ent  -  scheidungsprozessen ihrer Musikschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Musikschülerinnen und  Musikschüler an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Musikschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Entwick  -  lungsprozess ihrer Musikschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitungen sind gegenüber den Musiklehrerinnen und Musiklehrern  und dem nichtunterrichtenden Schulpersonal in personellen, organisatorischen  und administrativen Fragen weisungsbefugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angele  -  genheiten ihrer Musikschulen auskunftspflichtig.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung
                            1  Die Organisation der Schulleitung wird auf Antrag der Schulleitung durch den  Schulrat festgelegt. Sie ist vorgängig dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrer  -  konvent zur Stellungnahme vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer mehrköpfigen Schulleitung bestimmt der Schulrat deren Vorsitz  (Rektor/Rektorin). Co-Vorsitzende sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitung selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Pflichtenheft
                            1  Das Pflichtenheft der Schulleitung umfasst folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  sie teilt den Musiklehrerinnen und Musiklehrern die Schülerinnen und  Schüler, Pensen und Räume zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie genehmigt die Stundenpläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie besucht die Musiklehrerinnen und Musiklehrer im Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie führt die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche durch und führt  die Personalakten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sie sorgt in Konfliktfällen für einen korrekten Verfahrensablauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  sie arbeitet zusammen mit dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkon  -  vent das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus und hat dabei die  Federführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  sie führt im Auftrag des Schulrates die interne Evaluation der Musikschule  durch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  sie setzt im Auftrag des Schulrates die Ergebnisse der internen und exter  -  nen Evaluation um;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  sie zieht bei Bedarf Fachpersonen und ausgebildete Mentorinnen und  Mentoren bei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  sie bewilligt Reisen, Lager, Schulverlegungen und weiteren Spezialunter  -  richt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  sie berät die Musikschülerinnen und Musikschüler sowie die Erziehungs  -  berechtigten in Schulfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration  von Musikschülerinnen und Musikschülern mit Beeinträchtigungen und  Behinderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  sie kann Musikschülerinnen und Musikschüler bei ausserordentlichen Er  -  eignissen und Anlässen beurlauben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  sie sorgt in Absprache mit dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkon  -  vent für eine einheitliche Beurlaubungspraxis für Musikschülerinnen und  Musikschüler innerhalb der Musikschule und spricht diese mit anderen  Schulen im Einzugsgebiet ab;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  sie sorgt in Absprache mit dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkon  -  vent für eine einheitliche Disziplinarpraxis gegenüber Musikschülerinnen  und Musikschülern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  sie erstellt zuhanden der vorgesetzten Instanzen das Budget und die Ab  -  rechnung der Musikschule und führt die Budgetkontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  sie leitet das Sekretariat der Musikschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r.  sie beantragt dem Schulrat die Ermahnung oder das Aussprechen einer  Busse gegenüber den Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufgabenkatalog kann nach den Bedürfnissen der Musikschulen ergänzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Schulleitungskonferenz
                            1  Die Schulleitungen der Musikschulen bilden eine Schulleitungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dient der Zusammenarbeit und der Orientierung der Schulleitungen zu ge  -  planten und laufenden Aktivitäten und hat folgende Aufgaben:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie nimmt zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen die  Musikschule betreffenden Erlassen Stellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie wählt einen Konferenzvorstand, der aus maximal 7 Mitgliedern be  -  steht. Dabei beachtet sie eine regional angemessene Vertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie erlässt eine Geschäftsordnung, welche durch den Präsidialausschuss  der Schulleitungskonferenzen im Amt für Volksschulen genehmigt wird,  wobei mindestens 4 Konferenzen im Jahr vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Vertretung des Amtes für Volksschulen nimmt an den Konferenzen teil.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Konferenzvorstand hat folgende Aufgaben:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  er orientiert die Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten  und unterstützt sie in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschulen bei  der operativen Unsetzung des Bildungsauftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  er bestimmt ein Präsidium aus maximal 3 seiner Vorstandsmitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  er teilt seinen Mitgliedern die ihm zu Verfügung stehende Schulleitungs  -  zeit als Entlastungslektionen zu Lasten des Kantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Aufgaben
                            1  Der Schulrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  er verabschiedet das Budget und die Abrechnung der Musikschule zu  -  handen   des   Gemeinderates,   bzw.   der   Delegiertenversammlung   des  Zweckverbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  er legt auf Antrag der Schulleitung deren Organisation fest;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  er schlägt den zuständigen Behörden der Trägergemeinden die Höhe der  Beiträge von Erziehungsberechtigten bzw. von volljährigen Musikschüle  -  rinnen und Musikschülern an den Musikunterricht vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  er unterstützt die Lehrpersonen in ihrem Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Vertretung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer
                            1  Die Vertretung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents im Schulrat  besteht aus 1  bis  2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt wer  -  den. Eine Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Unterrichtsbesuche
                            1  Die Mitglieder des Schulrates können bei Musiklehrerinnen und Musiklehrern  ihrer Musikschule nach vorheriger Absprache Unterrichtsbesuche durchzufüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verschaffen sich dabei einen Einblick in die Arbeit der Musikschule und  ihrer Musiklehrerinnen und Musiklehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Amt für Volksschulen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * Aufgaben
                            1  Das Amt für Volksschulen ist zuständig für alle Belange der Musikschulen, die  durch Gesetz und die Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Koordination und Beratung zu musikschulübergreifenden Themen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beteiligung an musikschulübergreifenden Projekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der Schulleitungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beurteilungen der Musikschulleitungen im Unterricht zuhanden des  Schulrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Führen von jährlichen Betriebsgesprächen mit den Musikschulleitun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Koordination des Faches Musik an den Volksschulen sowie die För  -  derung der Zusammenarbeit der Musikschulen mit den Volksschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Sicherstellung und Begleitung von Prozess-, Themen- und Betriebse  -  valuationen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Disziplinarwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Massnahmen bei leichten Disziplinarverstössen
                            1  Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Musikschülerinnen und Musikschü  -  lern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Musiklehrerinnen und Musiklehrer der Musikschule können bei leichten  Verstössen von Musikschülerinnen und Musikschülern gegen die Vorschriften  der Musikschule und die Disziplin folgende Disziplinarmassnahmen ergreifen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kurzzeitige Wegweisung aus dem Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aussprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigen  Musikschülerinnen und Musikschülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Massnahmen bei schweren Disziplinarverstössen
                            1  Die Schulleitung kann bei schweren Verstössen von Musikschülerinnen und  Musikschülern gegen die Vorschriften der Musikschule und die Disziplin folgen  -  de Disziplinarmassnahmen ergreifen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aussprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigen  Musikschülerinnen und Musikschülern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Androhung des Ausschlusses aus der Musikschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ausschluss aus der Musikschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz  1  Buchstaben  b und c werden  die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Musikschülerinnen und Mu  -  sikschüler angehört. Der Entscheid wird ihnen schriftlich mit einer Rechtsmittel  -  belehrung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dieser Verordnung werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verordnung vom 2. Mai 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die Kommission für Musikerziehung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Richtlinien vom 26.  Mai 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   für die Beitragsleistung an Jugendmusik  -  schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verordnung vom 10. April 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    über Staatsbeiträge an Jugendmusik  -  schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Verordnung vom 10. April 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   über die Dienstverhältnisse in den Ju  -  gendmusikschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 30.290, SGS 146.93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 22.658, SGS 366.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 25.84, SGS 366.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 25.88, SGS 366.17  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Richtlinien vom 25. September 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    über die Anstellungsverhältnisse  der Jugendmusik-Schulleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 25.285, SGS 366.18  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2003  01.08.2003  Erlass  Erstfassung  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 6 Abs. 3  geändert  GS 35.866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 11 Abs. 2  geändert  GS 35.866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 11a  eingefügt  GS 35.866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 12 Abs. 2, lit. m.  eingefügt  GS 35.866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 20 Abs. 3  geändert  GS 35.866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 21 Abs. 2  geändert  GS 35.866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 24 Abs. 2  geändert  GS 35.866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 27 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 35.866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 29 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 35.866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 31 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 35.866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 31 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 35.866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.07.2014  01.08.2014  § 30 Abs. 2  geändert  wg. GS 2014.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.07.2014  01.08.2014  § 30 Abs. 3  geändert  wg. GS 2014.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.07.2014  01.08.2014  § 30 Abs. 4  geändert  wg. GS 2014.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.07.2014  01.08.2014  Titel 7.3  geändert  wg. GS 2014.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.07.2014  01.08.2014  § 34  totalrevidiert  wg. GS 2014.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.08.2016  01.08.2016  § 28 Abs. 3  aufgehoben  GS 2016.036  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  13.05.2003  01.08.2003  Erstfassung  GS 34.1037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 11 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 11a 10.01.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.866
§ 12 Abs. 2, lit. m. 10.01.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.866
§ 20 Abs. 3 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 21 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 24 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 27 Abs. 1, lit. a. 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 28 Abs. 3 23.08.2016 01.08.2016 aufgehoben GS 2016.036
§ 29 Abs. 1, lit. a. 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 30 Abs. 2 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073
§ 30 Abs. 3 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073
§ 30 Abs. 4 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073
§ 31 Abs. 1, lit. a. 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 31 Abs. 1, lit. d. 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
                            Titel 7.3  08.07.2014  01.08.2014  geändert  wg. GS 2014.073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 08.07.2014 01.08.2014 totalrevidiert wg. GS 2014.073
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1037