Verordnung für die Musikschule (640.41)
Verordnung für die Musikschule (640.41)
Verordnung für die Musikschule
Verordnung für die Musikschule Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. August 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Musikschulen.
§ 2 Schultermine
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljah - res sowie die Schulferien fest.
2 Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.
§ 3 Schulfreie Tage
1 Neben den öffentlichen Ruhetagen sind schulfrei:
a. der 2. Januar und der 24. Dezember;
b. die Samstage vor den Schulferien;
c. der Samstag des Semesterwechsels.
2 An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss Stundenplan unterrichtet.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ru - hetagen einzelne Tage für alle öffentlichen Schulen des Kantons für schulfrei erklären.
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
§ 4 Schuleinstellungen
1 Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zustän - dig:
a. die Schulleitung bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen im Einzugs - gebiet der Musikschule;
b. der Schulrat bei Anlässen im Einzugsgebiet der Musikschule;
c. die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und überkantonaler Bedeutung;
d. der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.
§ 5 Absenzen- und Hausordnung
1 Die Schulleitung erlässt eine Absenzen- und bei Bedarf eine Hausordnung.
2 Diese sind vorgängig dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3 Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.
2 Unterrichtsbedingungen
§ 6 Unterrichtsort
1 Die Musikschule wird in der Regel in der für den Wohnort der Musikschülerin - nen und Musikschüler zuständigen Musikschule besucht.
2 Musikschülerinnen und Musikschüler können im Rahmen des interkommuna - len Austauschs einer anderen als der für den Wohnort zuständigen Musikschu - le zugewiesen werden..
3 Die entsprechende Kostenabgeltung zwischen den beteiligten Musikschulen errechnet sich aus dem Durchschnitt der Vollkostenrechnung aller Musikschu - len und wird jährlich überprüft. Sie wird mindestens alle 4 Jahre nach Rück - sprache mit den Gemeinden von der Fachstelle Musikschulen des Amtes für Volksschulen überprüft und gegebenenfalls angepasst. *
§ 7 Unterrichtszeiten
1 An den Musikschulen kann von Montag bis Samstag unterrichtet werden.
2 Eine Lektion Gruppenunterricht dauert 50 Minuten.
3 Im Instrumentalbereich dauert eine Lektion Einzelunterricht mindestens
40 Minuten.
4 Die Musikschulen können im Einzelunterricht Teillektionen von mindestens
25 Minuten Dauer anbieten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
3 Aufnahme in die Musikschule
§ 8 Information durch die Schulleitung
1 Die Schulleitung informiert die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Musikschülerinnen und Musikschüler sowie die Schulen in ihrem Einzugsgebiet über:
a. die Aufnahmebedingungen für den Musikunterricht;
b. ihre Rechte und Pflichten;
c. die Beiträge der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Musikschü - lerinnen und Musikschüler an den Musikunterricht;
d. die von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Musikschüle - rinnen und Musikschülern einzuhaltenden An-, Ab- und Ummeldetermine.
2 Die Schulleitung informiert die Schulen in ihrem Einzugsgebiets über ihr Angebot.
§ 9 Zuteilung der Musikschülerinnen und Musikschüler
1 Die Schulleitung teilt die Musikschülerinnen und Musikschüler den Musikleh - rerinnen und Musiklehrern der Musikschule zu.
2 Sie berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche von Musikschülerinnen und Musikschülern, Erziehungsberechtigten und Musiklehrerinnen und Musikleh - rern.
§ 10 Kostenbeitrag an den Musikunterricht
1 Der Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Musik - schülerinnen und Musikschülern basiert auf den von den einzelnen Musikschu - len berechneten Gesamtkosten.
4 Angebote
§ 11 Unterrichtsangebot
1 Das gesamte Unterrichtsangebot der Musikschulen umfasst:
a. die musikalischen Aufbaukurse und die musiktheoretischen Fächer;
b. die Streichinstrumente Violine, Viola, Violoncello und Kontrabass;
c. die Tasteninstrumente Klavier, Cembalo, Kirchenorgel, Akkordeon sowie elektronische Tasteninstrumente;
d. die Blasinstrumente Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Saxo - phon, Trompete, Posaune, Althorn,, Waldhorn, Euphonium und Tuba;
e. die Zupfinstrumente Gitarre, Harfe, E-Gitarre und E-Bass; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
f. die Schlaginstrumente des klassischen Schlagzeuginstrumentarium und Drum-Set;
g. den Sologesang;
h. Ensemble-, Chor- und Orchesterunterricht.
2 Die Gemeinden haben an ihren Musikschulen aus dem Unterrichtsangebot gemäss Absatz 1 mindestens 15 Instrumente, Sologesang sowie Chor- und Ensembleunterricht anzubieten. *
3 Der von der Musikschule des Wohnorts nicht angebotene Unterricht kann an einer anderen Musikschule im Kanton oder an der Musikakademie Basel be - sucht werden.
§ 11a * Spezielle Förderung
1 Die Musikschulen können im Einzelfall besonders begabte Musikschülerinnen und Musikschüler speziell fördern. Die spezielle Förderung findet in Absprache mit der Volksschule statt.
5 Aufgaben der Schulen
5.1 Schulprogramm
§ 12 Inhalt
1 Die Musikschulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielset - zungen und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.
2 Das Schulprogramm enthält insbesondere:
a. das pädagogische und künstlerische Konzept der Musikschule;
b. die Organisation der Musikschule;
c. die Regelung der Zusammenarbeit innerhalb der Musikschule sowie mit den Erziehungsberechtigten, den Behörden und anderen Schulen;
d. die Form der Mitsprache der Musikschülerinnen und Musikschüler;
g. die Bereiche und die Durchführung der internen Evaluation;
h. die Fort- und Weiterbildung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer;
i. das Vorgehen in Konfliktfällen;
j. die Aufnahmebestimmungen;
k. den Einsatz der finanziellen Mittel;
l. die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik und der Gleichstellung der Geschlechter.
m. * das Konzept zur Förderung von besonders begabten Musikschülerinnen und Musikschülern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
5.2 Interne Evaluation
§ 13 Zielsetzung
1 Die Musikschulen führen selber regelmässig eine interne Evaluation über die Qualität ihrer Arbeit durch, um Steuerungswissen für ihre weitere Entwicklung zu erhalten.
§ 14 Inhalt
1 Die interne Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:
a. die Überprüfung des Schulprogramms und dessen Realisierung;
b. den Unterricht der Musiklehrerinnen und Musiklehrer;
c. die im Unterricht erzielten Schulleistungen der Musikschülerinnen und Musikschüler;
d. die Arbeit der Schulleitung.
§ 15 Durchführung
1 Die Musikschülerinnen und Musikschüler, Erziehungsberechtigten, das nicht - unterrichtende Schulpersonal, die Behörden und die abnehmenden Schulen und Institutionen werden in angemessener Form in die interne Evaluation ein - bezogen.
2 Die Schulleitung führt die interne Evaluation im Auftrag des Schulrates durch.
3 Das System der internen Evaluation wird im Rahmen des Schulprogramms durch die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Musiklehrerinnen- und Mu - siklehrerkonvent festgelegt.
4 Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation zuhanden des Schulrates aus und setzt vom Schulrat beschlossene Massnahmen um.
5.3 Externe Evaluation
§ 16 Zielsetzung
1 Die externe Evaluation ergänzt die interne Evaluation und wird auf diese ab - gestimmt.
2 Die externe Evaluation bezweckt insbesondere:
a. die Überprüfung und Bewertung des Verfahrens der internen Evaluation;
b. die Vermittlung einer fachlichen Aussensicht zu den vereinbarten Evalua - tionsbereichen;
c. die Vermittlung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung der Mu - sikschule;
d. die Beschaffung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung des kantonalen Bildungssystems. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
§ 17 Inhalt
1 Die externe Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:
a. die im Schulprogramm gesetzten Lern- und Ausbildungsziele;
b. die Unterrichtsqualität;
c. die im Unterricht erreichten Schulleistungen der Musikschülerinnen und Musikschüler;
d. die stufenspezifischen Aspekte der Ausbildung der Musikschülerinnen und Musikschüler;
e. die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben der Behör - den;
f. die Verwendung der finanziellen Mittel;
g. die Integration der Genderthematik als Querschnittsaufgabe.
§ 18 Durchführung
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für die regelmässige Durchfüh - rung der externen Evaluation verantwortlich und bestimmt die Evaluationsbe - reiche. Die Musikschulen haben das Recht, einen Evaluationsbereich selber festzulegen.
2 Die externe Evaluation wird von interdisziplinär zusammengesetzten Evaluati - onsteams durchgeführt, die vom Amt für Volksschulen eingesetzt werden.
3 Das Evaluationsteam legt in Absprache mit der Schulleitung den Ablauf der externen Evaluation fest.
4 Nach der Durchführung verfasst das Evaluationsteam zuhanden des Schul - rats, der Schulleitung und des Amtes für Volksschulen einen Bericht, der seine Beobachtungen, eine Beurteilung und Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung enthält. Das Amt für Volksschulen und das Evaluationsteam haben kein Wei - sungsrecht gegenüber der Musikschule.
6 Schulbeteiligte
6.1 Musikschülerinnen und Musikschüler
§ 19 Beurteilung
1 Die Musiklehrerinnen und Musiklehrer beurteilen zuhanden der Schulleitung jährlich die Fortschritte, welche die Musikschülerinnen und Musikschüler im Musikunterricht erreichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
§ 20 Absenzen
1 Absehbare und begründete Absenzen sind von den Musikschülerinnen und Musikschülern frühzeitig den Musiklehrerinnen und Musiklehrern zu melden.
2 Über nicht vorhersehbare Absenzen haben sie die Musiklehrerinnen und Mu - siklehrer umgehend zu informieren.
3 Bei krankheitsbedingten Absenzen von längerer Dauer kann der Schulrat einen Teil des Kursgeldes zurückerstatten lassen. *
§ 21 Beurlaubung
1 Die Schulleitung kann Musikschülerinnen und Musikschüler aus besonderen Gründen auf Gesuch vom Musikunterricht beurlauben.
2 Bei Beurlaubungen von längerer Dauer kann der Schulrat einen Teil des Kursgeldes zurückerstatten lassen. *
6.2 Erziehungsberechtigte
§ 22 Unterrichtsbesuch
1 Die Erziehungsberechtigten können nach vorheriger Absprache mit der Mu - siklehrerin oder dem Musiklehrer den Musikunterricht ihrer Kinder besuchen.
§ 23 Informationspflicht
1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Musiklehrerin oder den Mu - siklehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.
6.3 Musiklehrerinnen und Musiklehrer
§ 24 Zusammensetzung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkon -
vents
1 Der Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent setzt sich aus allen an der Musikschule angestellten Musiklehrerinnen und Musiklehrern zusammen.
2 Musiklehrerinnen und Musiklehrer mit Pensen an mehreren Schulen nehmen in der Regel am Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent derjenigen Schule teil, an welcher sie das grösste Pensum unterrichten. *
§ 25 Aufgaben des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents
1 Der Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. er nimmt zuhanden des Schulrates Stellung zur Organisation der Schul - leitung; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
b. er arbeitet unter der Federführung der Schulleitung das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus;
c. er wählt die Vertretung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer im Schulrat;
d. er nimmt zu wichtigen Fragen der Musikschule Stellung.
§ 26 Geschäftsordnung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkon -
vents
1 Der Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsord - nung.
2 Diese regelt insbesondere:
a. die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;
b. weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;
c. die Leitung und das Protokoll;
d. den Beizug allfälliger weiterer Personen, insbesondere des nichtunterrich - tenden Schulpersonals;
e. die Wahl der Musiklehrerinnen- und Musiklehrervertretung im Schulrat.
7 Leitung und Aufsicht
7.1 Schulleitung
§ 27 Amtsauftrag
1 Die Schulleitungen haben folgenden Auftrag:
a. * sie sind für die pädagogischen, künstlerischen, personellen, organisatori - schen und administrativen Belange ihrer Musikschulen zuständig;
b. sie beteiligen die Musiklehrerinnen und Musiklehrer an wichtigen Ent - scheidungsprozessen ihrer Musikschulen;
c. sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Musikschülerinnen und Musikschüler an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Musikschulen;
d. sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Entwick - lungsprozess ihrer Musikschulen;
e. sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen.
2 Die Schulleitungen sind gegenüber den Musiklehrerinnen und Musiklehrern und dem nichtunterrichtenden Schulpersonal in personellen, organisatorischen und administrativen Fragen weisungsbefugt.
3 Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angele - genheiten ihrer Musikschulen auskunftspflichtig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
§ 28 Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung
1 Die Organisation der Schulleitung wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat festgelegt. Sie ist vorgängig dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrer - konvent zur Stellungnahme vorzulegen.
2 Bei einer mehrköpfigen Schulleitung bestimmt der Schulrat deren Vorsitz (Rektor/Rektorin). Co-Vorsitzende sind möglich.
3
... *
4 Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitung selbst.
§ 29 Pflichtenheft
1 Das Pflichtenheft der Schulleitung umfasst folgende Aufgaben:
a. * sie teilt den Musiklehrerinnen und Musiklehrern die Schülerinnen und Schüler, Pensen und Räume zu;
b. sie genehmigt die Stundenpläne;
c. sie besucht die Musiklehrerinnen und Musiklehrer im Unterricht;
d. sie führt die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche durch und führt die Personalakten;
e. sie sorgt in Konfliktfällen für einen korrekten Verfahrensablauf;
f. sie arbeitet zusammen mit dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkon - vent das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus und hat dabei die Federführung;
g. sie führt im Auftrag des Schulrates die interne Evaluation der Musikschule durch;
h. sie setzt im Auftrag des Schulrates die Ergebnisse der internen und exter - nen Evaluation um;
i. sie zieht bei Bedarf Fachpersonen und ausgebildete Mentorinnen und Mentoren bei;
j. sie bewilligt Reisen, Lager, Schulverlegungen und weiteren Spezialunter - richt;
k. sie berät die Musikschülerinnen und Musikschüler sowie die Erziehungs - berechtigten in Schulfragen;
l. sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Musikschülerinnen und Musikschülern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen;
m. sie kann Musikschülerinnen und Musikschüler bei ausserordentlichen Er - eignissen und Anlässen beurlauben;
n. sie sorgt in Absprache mit dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkon - vent für eine einheitliche Beurlaubungspraxis für Musikschülerinnen und Musikschüler innerhalb der Musikschule und spricht diese mit anderen Schulen im Einzugsgebiet ab; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
o. sie sorgt in Absprache mit dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkon - vent für eine einheitliche Disziplinarpraxis gegenüber Musikschülerinnen und Musikschülern;
p. sie erstellt zuhanden der vorgesetzten Instanzen das Budget und die Ab - rechnung der Musikschule und führt die Budgetkontrolle;
q. sie leitet das Sekretariat der Musikschule;
r. sie beantragt dem Schulrat die Ermahnung oder das Aussprechen einer Busse gegenüber den Erziehungsberechtigten.
2 Der Aufgabenkatalog kann nach den Bedürfnissen der Musikschulen ergänzt werden.
§ 30 Schulleitungskonferenz
1 Die Schulleitungen der Musikschulen bilden eine Schulleitungskonferenz.
2 Sie dient der Zusammenarbeit und der Orientierung der Schulleitungen zu ge - planten und laufenden Aktivitäten und hat folgende Aufgaben: *
a. sie nimmt zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen die Musikschule betreffenden Erlassen Stellung;
b. sie wählt einen Konferenzvorstand, der aus maximal 7 Mitgliedern be - steht. Dabei beachtet sie eine regional angemessene Vertretung;
c. sie erlässt eine Geschäftsordnung, welche durch den Präsidialausschuss der Schulleitungskonferenzen im Amt für Volksschulen genehmigt wird, wobei mindestens 4 Konferenzen im Jahr vorgesehen sind.
3 Eine Vertretung des Amtes für Volksschulen nimmt an den Konferenzen teil. *
4 Der Konferenzvorstand hat folgende Aufgaben: *
a. er orientiert die Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten und unterstützt sie in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschulen bei der operativen Unsetzung des Bildungsauftrags;
b. er bestimmt ein Präsidium aus maximal 3 seiner Vorstandsmitglieder;
c. er teilt seinen Mitgliedern die ihm zu Verfügung stehende Schulleitungs - zeit als Entlastungslektionen zu Lasten des Kantons zu.
7.2 Schulrat
§ 31 Aufgaben
1 Der Schulrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. * er verabschiedet das Budget und die Abrechnung der Musikschule zu - handen des Gemeinderates, bzw. der Delegiertenversammlung des Zweckverbandes.
b. er legt auf Antrag der Schulleitung deren Organisation fest; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
c. er schlägt den zuständigen Behörden der Trägergemeinden die Höhe der Beiträge von Erziehungsberechtigten bzw. von volljährigen Musikschüle - rinnen und Musikschülern an den Musikunterricht vor;
d. * er unterstützt die Lehrpersonen in ihrem Auftrag.
§ 32 Vertretung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer
1 Die Vertretung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents im Schulrat besteht aus 1 bis 2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt wer - den. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 33 Unterrichtsbesuche
1 Die Mitglieder des Schulrates können bei Musiklehrerinnen und Musiklehrern ihrer Musikschule nach vorheriger Absprache Unterrichtsbesuche durchzufüh - ren.
2 Sie verschaffen sich dabei einen Einblick in die Arbeit der Musikschule und ihrer Musiklehrerinnen und Musiklehrer.
7.3 Amt für Volksschulen *
§ 34 * Aufgaben
1 Das Amt für Volksschulen ist zuständig für alle Belange der Musikschulen, die durch Gesetz und die Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Koordination und Beratung zu musikschulübergreifenden Themen;
b. die Beteiligung an musikschulübergreifenden Projekten;
c. die Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der Schulleitungen;
d. die Beurteilungen der Musikschulleitungen im Unterricht zuhanden des Schulrates;
e. das Führen von jährlichen Betriebsgesprächen mit den Musikschulleitun - gen;
f. die Koordination des Faches Musik an den Volksschulen sowie die För - derung der Zusammenarbeit der Musikschulen mit den Volksschulen;
g. die Sicherstellung und Begleitung von Prozess-, Themen- und Betriebse - valuationen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
8 Disziplinarwesen
§ 35 Massnahmen bei leichten Disziplinarverstössen
1 Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Musikschülerinnen und Musikschü - lern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.
2 Die Musiklehrerinnen und Musiklehrer der Musikschule können bei leichten Verstössen von Musikschülerinnen und Musikschülern gegen die Vorschriften der Musikschule und die Disziplin folgende Disziplinarmassnahmen ergreifen:
a. kurzzeitige Wegweisung aus dem Unterricht;
b. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigen Musikschülerinnen und Musikschülern.
§ 36 Massnahmen bei schweren Disziplinarverstössen
1 Die Schulleitung kann bei schweren Verstössen von Musikschülerinnen und Musikschülern gegen die Vorschriften der Musikschule und die Disziplin folgen - de Disziplinarmassnahmen ergreifen:
a. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigen Musikschülerinnen und Musikschülern;
b. Androhung des Ausschlusses aus der Musikschule;
c. Ausschluss aus der Musikschule.
2 Vor Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c werden die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Musikschülerinnen und Mu - sikschüler angehört. Der Entscheid wird ihnen schriftlich mit einer Rechtsmittel - belehrung eröffnet.
9 Schlussbestimmungen
§ 37 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dieser Verordnung werden aufgehoben:
a. Verordnung vom 2. Mai 1990
2 ) über die Kommission für Musikerziehung;
b. Richtlinien vom 26. Mai 1964
3 ) für die Beitragsleistung an Jugendmusik - schulen;
c. Verordnung vom 10. April 1973
4 ) über Staatsbeiträge an Jugendmusik - schulen;
d. Verordnung vom 10. April 1973
5 ) über die Dienstverhältnisse in den Ju - gendmusikschulen;
2) GS 30.290, SGS 146.93
3) GS 22.658, SGS 366.11
4) GS 25.84, SGS 366.12
5) GS 25.88, SGS 366.17 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
e. Richtlinien vom 25. September 1973
6 ) über die Anstellungsverhältnisse der Jugendmusik-Schulleiter.
§ 38 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
6) GS 25.285, SGS 366.18 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.05.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1037
10.01.2006 01.08.2006 § 6 Abs. 3 geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 11 Abs. 2 geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 11a eingefügt GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 12 Abs. 2, lit. m. eingefügt GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 20 Abs. 3 geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 21 Abs. 2 geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 24 Abs. 2 geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 27 Abs. 1, lit. a. geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 29 Abs. 1, lit. a. geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 31 Abs. 1, lit. a. geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 31 Abs. 1, lit. d. geändert GS 35.866
08.07.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 2 geändert wg. GS 2014.073
08.07.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 3 geändert wg. GS 2014.073
08.07.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 4 geändert wg. GS 2014.073
08.07.2014 01.08.2014 Titel 7.3 geändert wg. GS 2014.073
08.07.2014 01.08.2014 § 34 totalrevidiert wg. GS 2014.073
23.08.2016 01.08.2016 § 28 Abs. 3 aufgehoben GS 2016.036 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.05.2003 01.08.2003 Erstfassung GS 34.1037
§ 6 Abs. 3 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 11 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 11a 10.01.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.866
§ 12 Abs. 2, lit. m. 10.01.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.866
§ 20 Abs. 3 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 21 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 24 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 27 Abs. 1, lit. a. 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 28 Abs. 3 23.08.2016 01.08.2016 aufgehoben GS 2016.036
§ 29 Abs. 1, lit. a. 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 30 Abs. 2 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073
§ 30 Abs. 3 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073
§ 30 Abs. 4 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073
§ 31 Abs. 1, lit. a. 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 31 Abs. 1, lit. d. 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
Titel 7.3 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073
§ 34 08.07.2014 01.08.2014 totalrevidiert wg. GS 2014.073
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1037