Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz
                            Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über  die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der  Polizeitechnik und -  informatik in der Schweiz (VPTI)  vom   14.11.2019  Die angeschlossenen Kantone,  handelnd  durch  ihre  Justiz  -   und  Polizeidirektorinnen  beziehungsweise  -di-  rektoren,  und der Bund,  handelnd    durch    die    Vorsteherin    des    Eidgenössischen    Justiz  -  und  Polizeidepartements (EJPD),  mit dem Ziel, die Polizeitechnik und  -informatik (PTI) zu harmonisieren,  mit  der  Absich  t,  im  Rahmen  eines  Programms  PTI  Neues  gemeinsam  zu  realisieren und Bestehendes schrittweise anzugleichen,  mit dem Bestreben, polizeiliche Fachanwendungen und Systeme sowie deren  Schnittstellen zu Dritten gemeinsam und aufeinander abgestimmt zu planen,  zu beschaffen, zu implementieren, weiterzuentwickeln und zu betreiben,  mit der Absicht, dabei den Datenschutz und den Informationsschutz sicher  -  zustellen,  schliessen folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
                            1  Diese  Vereinbarung  regelt  die  Zusammenarbeit  zwischen  den  Kantonen,  die  Partei  dieser  Vereinbarung  sind,  sowie  zwischen  diesen  Kantonen  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den beteiligten Bundesstellen im Bereich der Polizeitechnik und -  informatik  (PTI).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   regelt   insbesondere   die   Grü  ndung   und   die   Arbeitsweise   der  Körperschaft «PTI Schweiz»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur PTI gehören insbesondere:  a)   polizeiliche Einsatzmittel;  b)   Informatiklösungen,  die  insbesondere  der  Kommunikation  sowie  der  gemeinsamen Verwaltung und dem Austausch von Daten zur Erfüllung  von   Polizeiaufgaben   und   damit   verwandten   öffentlichen   Aufgaben  dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
                            1  Die  Parteien  dieser  Vereinbarung  streben  eine  Harmonisierung  der  PTI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  PTI   Schweiz     und   ihre   Partner,   insbesondere   die   Parteien   dieser  Vereinbarung, sorgen für die gegenseitige Information und die gegenseitige  Abstimmung der Tätigkeiten, insbesondere was Beschaffungstätigkeiten, die  Informatikarchitektur,   den   Datenschutz   und   die   Informat  ionssicherheit  betrifft. Zu diesem Zweck sorgen sie insbesondere dafür, dass ihre Behörden  aller Stufen sowie die Organe von PTI Schweiz:  a)   einander   frühzeitig   über   laufende   und   über   geplante   Vorhaben  informieren;  b)   geplante  und  laufende  Vorhaben  auf  i  hre  Relevanz  für  die  betroffenen  Anwendungen  und  Systeme  von  PTI  Schweiz  sowie  von  Bund  und  Kantonen prüfen und bei der Führung eigener Projekte die Interessen der  anderen Stellen berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt  Körperschaft PTI Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtform und Zweck
                            1  PTI Schweiz ist eine öffentlich  -rechtliche Körperschaft mit eigener Rechts  -  persönlichkeit und Sitz in der Stadt Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre    Tätigkeiten    können    insbesondere    die    Planung,    Besc  haffung,  Implementierung,  Weiterentwicklung  und  den  Betrieb  von  Produkten  der  PTI umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erbringt ihre Leistungen primär für die Parteien dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann ihre Produkte gestützt auf Vereinbarungen weiteren Nutzern zur  Verfügung st  ellen, nämlich:  a)   schweizerischen Gemeinwesen sowie dem Fürstentum Liechtenstein und  deren gemeinsamen Organisationen;  b)   dezentralen  Verwaltungseinheiten  der  Gemeinwesen  nach  Buchstabe  a  sowie  Privaten,  die  zur  Erfüllung  von  Polizeiaufgaben  beigezogen  werden  oder  denen  polizeinahe  öffentliche  Aufgaben  übertragen  sind,  soweit diese die Produkte für die Erfüllung ihrer gesetzl  ichen Aufgaben  benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen zugunsten der Gemein  -  wesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie arbeitet mit ausländischen Organisationen mit entsprechendem Zweck  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organe
                            1  Die Organe von PTI Schweiz sind:  a)   die strategische Versammlung;  b)   der strategische Ausschuss;  c)   die operative Versammlung;  d)   der operative Ausschuss;  e)   der Leistungserbringer;  f) die Fachgruppen;  g)   die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Besetzung  der  Organe  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehm  en,  dass  die  Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Organe gemäss Abs. 1 Bst. b,  d, e sowie der Revisionsstelle (Abs. 1 Bst. g) beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verhältnis zwischen den Organen
                            1  Die  strategische  Versammlung  hat  die  Aufsicht  über  den  strategischen  Aus  -schuss und die Oberaufsicht über die anderen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   strategische   Ausschuss   hat   die   Aufsicht   über   die   operative  Versammlung,  diese  über  den  operativen  Ausschuss  und  dieser  über  den  Leistungserbringer sowie die Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Aufsichtsorgan kann insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben die untergeordneten Organe mit  Vorarbeiten beauftragen;  b)   den   untergeordneten   Organen   Weisungen   über   die   Erfüllung   ihrer  eigenen Aufgaben erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das beaufsichtigte Organ kann seinem Aufsichtsorgan Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die    beiden    Ausschüsse    bereiten    die    Geschäfte    ihrer    jeweiligen  Versammlung vor und berufen die Versammlungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Fachgruppen  können  dem  Leistungser  bringer  Anträge  zuhanden  der  Ausschüsse und der Versammlungen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Revisionsstelle ist von den anderen Organen unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Strategische Versammlung
                            1  Die strategische Versammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre   Mitglieder   s  ind   die   kantonalen   Justiz  -   und   Polizeidirektorinnen  und  -direktoren,  deren  Kantone  Parteien  dieser  Vereinbarung  sind,  die  Vorsteherin  oder  der  Vorsteher  des  EJPD  sowie  die  Präsidentin  oder  der  Präsident     der     Konferenz     der     Städtischen     Sicherheitsdirektorinne  n  und  -direktoren (KSSD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   strategische   Versammlung   wählt   ihre   Präsidentin   oder   ihren  Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strategischer Ausschuss
                            1  Der  strategische  Ausschuss  ist  das  strategische  Führungsorgan  von  PTI  Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besteht aus:  a)   zwei    Mitgliedern    der    Konferenz    der    kantonalen    Justiz  -  und  Polizeidirektorinnen und  -direktoren (KKJPD);  b)   der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der KKJPD;  c)   zwei  Vertreterinnen  oder  Vertretern  der  Konferenz  der  kantonalen  Polizeikommandantinne  n und  -kommandanten (KKPKS);  d)   je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des Eidgenössischen  Finanzdepartements  (EFD)  und  des  Eidgenössischen  Departements  für  Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die strategische Versammlung wäh  lt die kantonalen Mitglieder sowie die  Präsidentin   oder   den   Präsidenten   und   die   Vizepräsidentin   oder   den  Vizepräsidenten. Der Bundesrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter des  Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.8 Operative Versammlung
                            1  Die operative Versammlung ist das obers  te Organ von PTI Schweiz in Be-  zug  auf  Angelegenheiten,  die  nicht  in  die  Zuständigkeit  der  strategischen  Organe   fallen;   die   Aufsicht   durch   die   strategischen   Organe   bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Mitglieder sind:  a)   die Kommandantinnen und Kommandanten der Ka  ntonspolizeien, deren  b)   die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei Zürich, sofern  der Kanton Zürich Partei dieser Vereinbarung ist;  c)   die  Präsidentin  oder  der  Präsident  der  Schweizerischen  Vereinigung  Städtischer Polizeichefs (SVSP);  d)   die  Direktorin  oder  der  Direktor  des  Schweizerischen  Polizei-  Instituts  (SPI);  e)   die Direktorinnen oder Direktoren des Bundesamts für Polizei (fedpol),  des     Bundesamts     für     Bevölkerungsschutz     (BABS)     und     der  Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat  dieselbe  Person  zwei  Rollen  nach  Absatz  2,  vertritt  sie  in  der  operativen  Versammlung  nur  eine  von  beiden  Behörden.  Die  strategische  Versammlung wählt eine andere Person zur Vertretung der anderen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die operative Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten  sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ope rativer Ausschuss
                            1  Der  operative  Ausschuss  ist  das  operative  Steuerungsorgan  von  PTI  Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er setzt sich zusammen aus:  a)   der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten;  sie  oder  er  muss  Mitglied  der  KKPKS sein;  b)   einer Finanzexpertin oder einem Finanzexperten;  c)   einer Juristin oder einem Juristen;  d)   je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Polizeikonkordate Concordat de coopération policière de Suisse  romande     et     du     Te  ssin     (CCPC     RBT),     Polizeikonkordat  Nordwestschweiz    (PKNW),    Zentralschweizer    Polizeikonkordat  (ZPK) und Polizeikonkordat der Ostschweizer Polizeikorps (ostpol),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der Kantone Bern, Zürich und Tessin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der Stadt Zürich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   der Schweizerischen Vereinigung Städtischer Polizeichefs (SVSP),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   des  Programms  Harmonisierung  der  Informatik  in  der  Strafjustiz  (HIS);  e)   je  einer  Vertreterin  oder  einem  Vertreter  des  EJPD,  des  EFD  und  des  VBS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder nach Absatz 3 Buchstabe  n b und c können Privatpersonen  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Mitglieder   werden   von   der   operativen   Versammlung   gewählt.  Ausgenommen  sind  die  Vertreterinnen  und  Vertreter  des  Bundes;  diese  werden vom Bundesrat gewählt. Die operative Versammlung wählt zudem  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  und  die  Vizepräsidentin  oder  den  Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Leistungserbringer
                            1  Der   Leistungserbringer   ist   für   die   Umsetzung   der   Beschlüsse   der  übergeordneten Organe zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  wird  von  einer  Geschäftsleiterin  oder  einem  Geschäftsl  eiter  geleitet.  Diese oder dieser wird von der operativen Versammlung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie das weitere Personal  werden  mit  einem  Arbeitsvertrag  direkt  von  PTI  Schweiz  angestellt  oder  aufgrund    einer    Vereinbarung    z  wischen    PTI    Schweiz    und    einem  Gemeinwesen  von  diesem  gestellt.  Im  Rahmen  ihrer  Tätigkeit  für  PTI  Schweiz  unterstehen  sie  in  beiden  Fällen  der  Hierarchie  gemäss  dieser  Vereinbarung     und     dürfen     keine     Weisungen     des     Gemeinwesens  entgegennehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  den  Abschluss  der  Vereinbarung  mit  dem  Gemeinwesen  ist  der  strategische  Ausschuss  zuständig;  dieser  unterbreitet  sie  vorgängig  der  strategischen Versammlung zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Revisionsstelle
                            1  Die  Revisionsstelle  führt  eine  ordentliche  Revision  unter  sinngem  ässer  Anwendung   der   diesbezüglichen   Vorschriften   des   Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird von der strategischen Versammlung gewählt.  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn möglich wird die Finanzkontrolle einer Partei dieser Vereinbarung  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Fachgruppen
                            1  Der operative Ausschuss setzt für die Bereiche Polizeitechnik und Polizei  -  informatik je eine Fachgruppe ein. Er kann bei B  edarf weitere Fachgruppen  einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er    wählt    die    Mitglieder    der    Fachgruppen    auf    Vorschlag    der  Leistungsbezüger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachgruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen. Diese werden von  den   Leistungsbezügern   gestellt.   Bei   Bedarf   können   weitere   Fachleute  beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die     Fachgruppen     vertreten     die     gemeinsamen     Interessen     der  Leistungsbezüger und fördern die Zusammenarbeit unter diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beschlussfassung in den Versammlungen und Ausschüssen
                            1  In   der   strategischen   Versammlung   entfallen   auf   jeden   Kanton   zwei  Stimmen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD und die Präsidentin  oder  der  Präsident  der  KSSD  haben  je  eine  Stimme.  In  der  operativen  Versammlung und in beiden Ausschüssen hat jedes Mi  tglied eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Versammlungen   und   die   Ausschüsse   sind   beschlussfähig,   wenn  mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sachentscheide  der  Versammlungen  und  der  Ausschüsse  bedürfen  der  Mehrheit  der  Stimmen  der  anwesenden  stimmberechtigten  Mitglieder.  Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Sachentscheid der strategischen Versammlung komm  t nicht zustande,  wenn ihn das EJPD ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  Entscheiden  der  Versammlungen  über  ein  Produkt  sind  nach  dem  folgenden   Zeitpunkt   nur   diejenigen   Mitglieder   stimmberechtigt,   deren  Gemeinwesen sich am Produkt beteiligen:  a)   bei  Produkten  von  nationaler  u  nd  strategischer  Bedeutung:  nach  der  Verabschiedung des Projektauftrags;  b)   bei den übrigen Produkten: nach dem Abschluss der Vorstudien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  An  der  Beschlussfassung  über  Produkte,  an  denen  der  Bund  sich  nicht  beteiligt,  nehmen  seine  Vertreterinnen  und  Ver  treter  in  allen  Organen  nur  mit beratender Stimme teil, und das EJPD kann einen Entscheid nicht nach  Absatz 4 ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei   Wahlen   besetzt   das   Wahlorgan   jeden   Sitz   einzeln.   Es   ist   die  kandidierende  Person  gewählt,  auf  welche  die  meisten  Stimmen  entfalle  n.  Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das  Stimmrecht  in  den  Versammlungen  und  Ausschüssen  kann  nur  von  den   gewählten   beziehungsweise   in   dieser   Vereinbarung   bestimmten  Personen ausgeübt werden. Eine Stellvertretung durch ein anderes Mitglied  des betreffenden Organs ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Beschlüsse   können   über   elektronische   Kommunikationsmittel   gefasst  werden,  insbesondere  an  Telefon-     oder  Videokonferenzen.  Schriftliche  Beschlussverfahren   sind   zulässig,   wenn   kein   Mitglied   eine   Beratung  verl  angt.  Es gelten die allgemeinen Mehrheitsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Geschäfts - und Finanzreglement
                            1  Die strategische Versammlung erlässt für die Organe von PTI Schweiz ein  Geschäftsreglement und ein Finanzreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das    Geschäftsreglement    und    das    Finanzreglement  enthalten    die  notwendigen Bestimmungen namentlich zu den folgenden Gegenständen:  a)   Organisation, Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der  einzelnen Organe;  b)   Verhältnis zwischen den Organen (Art. 5);  c)   Einberufung und Traktandierung von  Versammlungen und Ausschüssen;  d)   internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagement;  e)   Budgetierung, Finanzplan und überjährige Finanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag
                            1  Die operative Versammlung bestimmt die zur Vertretung von PTI Schweiz  befugten Personen. Sie erteilt nur Kollektivunterschrift zu zweien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  PTI Schweiz wird in das Handelsregister eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zu  r  Vertretung  befugten  Personen  sowie  die  Mitglieder  beider  Aus  -  schüsse werden ins Handelsregister eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt  Strategische Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            1  Die  strategische  Versammlung  legt  die  Ziele  und  die  Strategie  von  PTI  Schweiz und rollend einen Mas  terplan mit einem Horizont von vier Jahren  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der strategische und der operative Ausschuss analysieren laufend den Ist  -  Zustand   bei   den   Gemeinwesen   und   ermitteln   den   Handlungsbedarf  einschliesslich des Rechtsetzungsbedarfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeichnet    sich    Rechtsetzu  ngsbedarf    ab,    so    führt    die    strategische  Versammlung       eine       Aussprache       über       die       Initiierung       von  Rechtsetzungsprojekten in den betreffenden Gemeinwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  strategische  Ausschuss  sorgt  dafür,  dass  die  für  politische  und  strategische Entscheide dienlichen I  nformationen aus dem Bereich von PTI  Schweiz den zuständigen Stellen zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt  Projekte sowie Produkte und deren Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Leistungsbezüger mit Parteistatus
                            1  Jede  Partei  dieser  Vereinbarung  entscheidet  im  Rahmen  des  für  sie  anwendbaren  Rechts  selber,  an  welchen  Projekten  sie  teilnimmt,  welche  Produkte sie bezieht und nach welchen Regeln ihre Behörden diese nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch eine Partei, die am Projekt zur Entwicklung oder Beschaffung eines  Produkts nicht teilgenommen hat, kann dieses im Rahmen der vorhandenen  Kapazitäten beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede  Partei  kann  die  Teilnahme  an  einem  Projekt  und  den  Bezug  eines  Produkts beenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Leistungsbezüger ohne Parteistatus
                            1  Die   Bedingungen,   unter   denen   Gemeinwesen   ohne   Parteistatus   an  Projekten   teilnehmen   und   Produkte   beziehen   können,   werden   in   den  Nutzungsvereinbarungen  (Art.  3  Abs.  4)  geregelt,  insbesondere  betreffend  die Finanzi  erung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Bedingungen  orientieren  sich  an  den  für  die  Parteien  geltenden  Regeln. Es kann eine Teilnahme an den Sitzungen der Organe mit oder ohne  Stimmrecht vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungen werden der Versammlung, die für den Entscheid über  die  Lancierung  des  betreffenden  Projekts  zuständig  ist,  vorgängig  zur  Genehmigung   unterbreitet.   Der   entsprechende   Ausschuss   ist   für   den  Abschluss der Vereinbarungen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Bezug  von  Produkten  durch  Private  (Art.  3  Abs.  4  Bst.  b)  setzt  zusätzlich  die Zustimmung der zuständigen Behörde voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Entwicklung, Lancierung und Durchführung von Projekten
                            1  Der Leistungserbringer entwickelt gestützt auf den Masterplan oder einen  Auftrag   des   operativen   Ausschusses   mögliche   Projekte   und   erarbeitet  entsprechende Vorstudien als Entscheidgrundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  die  Lancierung  von  Projekten  von  nationaler  und  strategischer  Bedeutung entscheidet die strategische Versammlung, über die Lancierung  anderer  Projekte  die  operative  Versammlung.  Für  den  Abbruch  und  di  e  Neuausrichtung eines Projekts gilt dasselbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Versammlung,  die  für  den  Entscheid  über  die  Lancierung  eines  Projekts  zuständig  ist,  legt  mit  nach  Artikel  13  Absatz  5  eingeschränktem  Stimmrecht die Bedingungen fest für:  a)   die   Teilnahme   der   Gemeinwes  en   am   Projekt   einschliesslich   der  Bedingungen  für  den  nachträglichen  Einstieg  in  ein  Projekt  und  den  Ausstieg aus einem Projekt;  b)   den Bezug von Produkten und dessen Beendigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der jeweilige Ausschuss setzt eine Einzelperson als Projektauftraggeberin  oder  -auftraggeber  ein.  Diese  Person  untersteht  der  Aufsicht  durch  den  Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Durchführung der Projekte sowie das Entwickeln, Beschaffen und  Zurverfügungstellen der Produkte ist der Leistungserbringer zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die zuständigen Fachgruppen werden in allen Phasen einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die    Projektabwicklung    richtet    sich    nach    anerkannten    Standards.  Insbesondere  ist  im  Rahmen  der  Projektabwicklung  ein  ISDS  -Konzept  zu  erarbeiten,  das  die  Grundlage  für  die  Festlegung  der  Massnahmen  für  die  Informationssicherheit und den Datenschutz bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der Leistungserbringer unternimmt frühzeiti  g die nötigen Schritte, um eine  Zusammenarbeit  der  Datenschutzaufsichtsstellen  von  Bund  und  Kantonen  im Rahmen des für die Parteien anwendbaren Rechts zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt  Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Voranschlag
                            1  Die  strategische  Versammlung  beschliesst  d  en  allgemeinen  Voranschlag  und den Finanzplan von PTI Schweiz sowie je einen Voranschlag für jedes  Produkt von nationaler und strategischer Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  operative  Versammlung  beschliesst  je  einen  Voranschlag  für  jedes  übrige Produkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über    den    allgemeinen    Voranschlag    wird    insbesondere    Folgendes  finanziert:  a)   die nicht an ein Produkt gebundenen Aufgaben des Leistungserbringers;  b)   Vorstudien zu Projekten;  c)   die  Initialisierungsphase  bei  Projekten  von  nationaler  und  strategischer  Bed  eutung; diese endet mit der Verabschiedung des Projektauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Allgemeine Kosten
                            1  Jede Partei dieser Vereinbarung leistet einen jährlichen Beitrag an die über  den  allgemeinen  Voranschlag  finanzierten  Kosten.  Dieser  wird  von  der  strategischen Ver  sammlung nach den folgenden Regeln festgelegt:  a)   Der Bund trägt 30 Prozent der Kosten.  b)   Die Kantone tragen gesamthaft 70 Prozent der Kosten; die Beiträge der  Kantone   werden   im   Verhältnis   ihrer   im   Zeitpunkt   der   Festlegung  bekannten ständigen Wohnbevölk  erung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungsbezügern ohne Parteistatus (Art. 18) wird ein Beitrag an die  allgemeinen  Kosten  von  PTI  Schweiz  vereinbart,  der  der  Belastung  der  Organe, insbesondere des Leistungserbringers, durch das Produkt entspricht.  Die Beiträge der Parteien nach Absatz   1 reduzieren sich in diesem Umfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Projektkosten
                            1  Die  für  den  Entscheid  über  die  Lancierung  eines  Projekts  zuständige  Versammlung   (Art.   19   Abs.   2)   legt   mit   nach   Artikel   13   Absatz   5  eingeschränktem Stimmrecht Folgendes fest:  a)   den Schlüssel,  nach dem die Kosten des Produkts auf die Teilnehmer des  Projekts und die Leistungsbezüger verteilt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   die   Regeln   zur   Bemessung   der   Einkaufsbeiträge   von   nachträglich  eintretenden  Projektteilnehmern  und  von  Leistungsbezügern,  die  nicht  am Projekt zu  r Einführung des Produkts beteiligt waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend    für    die    Festlegung    des    Verteilschlüssels    und    der  Einkaufsbeiträge   ist   der   Nutzen   des   betreffenden   Produkts   für   die  Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Einkaufsbeiträge  werden  den  Parteien  dieser  Vereinbarung,  die  am  Projekt   teilgenommen   haben,   im   Verhältnis   ihrer   eigenen   Beiträge  gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gewinn und Vermögen
                            PTI Schweiz strebt keinen Gewinn an und baut Vermögen nur so weit auf,  als  es  notwendig  ist,  um  den  dauerhaften  Betrieb  zu  finanzieren  und  die  Liquidität sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Buchführung und Rechnungslegung
                            1  Die    strategische    Versammlung    ist    für    die    Genehmigung    der  Jahresrechnung von PTI Schweiz zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Produkt wird als eigene Kostenstelle geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jedes an einem Produkt te  ilnehmende Gemeinwesen wird in der Bilanz  pro Produkt ein eigenes Konto geführt. Gutschriften aus Einkaufsbeiträgen  (Art.  21  Abs.  2)  werden  auf  diesen  Konten  verbucht.  Über  allfällige  Guthaben entscheidet jedes Gemeinwesen gemäss seinem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechn  ungslegung richtet sich nach einem der anerkannten Standards  zur Rechnungslegung nach Art. 962a des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            1  Auf die mit dem Betrieb von PTI Schweiz verbundenen Rechtsfragen ist  unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 kantonales bernisches Recht anwendbar,  insbesondere betreffend:  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   Datenschutz,  Öffentlichkeit  der  Verwaltung,  Informationsschutz  und  Archivierung;  b)   öffentliche Beschaffungen;  c)   Arbeitsverhältnisse  und  damit  verbundene  Fragen  wie  die  berufliche  Vorsorge;  d)   Haftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Behörden der beteiligten Gemeinwesen richtet sich die Beurteilung  von Zugangsgesuchen zu amtlichen Dokumenten, die sie zuhanden von PTI  Schweiz erstellt haben oder die ihnen als Hauptadressaten zugestellt wurden,  nach  der  jeweils  anwendbaren  Gesetzgebung  über  die  Öffentlichkeit  der  Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  PTI   Schweiz   kann   in   eigenem   Namen   öffentliche   Beschaffungen  durchführen und die dazu erforderlichen Verfügungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird   Personal   von   einem   Gemeinwesen   gestellt,   so   bleibt   auf   die  Arbeitsverhältnisse und die damit verbundenen Fragen unter Vorbehalt von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Absatz 3 dessen Recht anwendbar.
                            5  Für  Staatshaftungsansprüche    nach  bernischem  Recht  haftet  PTI  Schweiz  mit ihrem Vermögen. Die Ausfallhaftung des Kantons Bern (Art. 101 Abs. 2  des  bernischen  Personalgesetzes  vom  16.  Sept.  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  gilt  nicht;  an  ihre  Stelle treten die Beitragsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sieht das bernische Recht einen Entscheid durch Verfügung vor, so erlässt  diese:  a)   bei Beschaffungen: der Leistungserbringer;  b)   in den übrigen Fällen: der operative Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Verfügungen nach Absatz 6 können beim Verwaltungsgericht des Kantons  Bern angefochten werden; im Übrigen gilt das Verfahrensrecht des Kantons  Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten
                            1  Diese    Vereinbarung    steht    allen    Kantonen    und    dem    Bund    zur  Unterzeichnung offen.  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   BSG  153.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann in Kraft treten, nachdem der Bund sowie mindestens 18 Kantone  sie unterzeichnet haben. Die strategische Versammlung legt das Datum des  Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Absätze 2 und 3 tritt mit dem Erreichen des Quorums nach Ab -
                            satz 2 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Beitritt
                            1  Jeder  Kanton  kann  der  Vereinbarung  nach  deren  Inkrafttreten  durch  einseitige Erklärung gegenüber dem strategischen Ausschuss beitreten. Der  Beitritt wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres oder auf einen d  urch den  Kanton   und   den   strategischen   Ausschuss   einvernehmlich   festgelegten  Zeitpunkt wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt wird nur wirksam, sofern die Auflösung und die Abwicklung  bestehender Nutzungsvereinbarungen (Art. 3 Abs. 4 und Art. 18) zwischen  dem  Kanton  und  dem  strategischen  Ausschuss  vereinbart  wurden.  Diese  Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die strategische Versammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Gründung von PTI Schweiz
                            1  PTI Schweiz entsteht durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die strategische Versamml  ung führt eine Gründungsversammlung durch.  Sie führt diese in der Zeit zwischen dem Erreichen der Mitgliederzahl nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Absatz 2 und dem Inkrafttreten durch.
                            3  Sie nimmt an der Gründungsversammlung die erforderlichen Wahlen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschliesst  der  Verein  HPI  Applikationen  seine  Auflösung  und  die  Übertragung seines Vermögens auf PTI Schweiz, so:  a)   übernimmt diese es vollständig;  b)   führt diese die im Verein geführten Produkte weiter;  c)   werden die vorhandenen Vermögenswerte den Produkten sowie den da  -  ran beteiligten Gemeinwesen gemäss der bisherigen Regelung im Verein  zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Regeln nach Absatz 4 gelten, solange die für den Entscheid über die  Lancierung    eines    Projekts    zuständige    Versammlung    nichts    anderes  beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Weitergeführter Bezug von Produkten von HPI ohne
                            Unterzeichnung dieser Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Leistungsbezüger, der im Verein HPI Applikationen vertret  en ist oder  sich   an   bestehenden   Projekten   des   Vereins   beteiligt   oder   bestehende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Produkte  des  Vereins  bezieht,  diese  Vereinbarung  aber  im  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens nicht unterzeichnet hat, kann sich während zwei Jahren ohne  Ab  -schluss  einer  Nutzungsver  einbarung  nach  dieser  Vereinbarung  (Art.  3  Abs. 4 und Art. 18) weiterhin an den bisherigen Produkten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   bisherigen   Bedingungen   gelten   weiter,   solange   sie   nicht   in  Nutzungsvereinbarungen neu geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Läuft  die  Frist  nach  Absatz  1  ab,  ohne  dass  eine  Nutzungsvereinbarung  nach  dieser  Vereinbarung  abgeschlossen  wird  oder  der  Kanton  dieser  Vereinbarung beitritt, so wird er von der Beteiligung an den Projekten und  dem Bezug von Produkten entschädigungslos ausgeschlossen. Er hat keinen  An  -spruch auf eine Rückerstattung geleisteter Beiträge oder einen Anteil am  Vermögen von PTI Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Änderung dieser Vereinbarung
                            1  Die  strategische  Versammlung  kann  eine  Änderung  dieser  Vereinbarung  beschliessen. Anstelle der einfachen Mehrheit (  Art. 13 Abs. 2) ist eine Zwei-  Drittels  -Mehrheit erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung wird zur Ratifikation aufgelegt. Sie bedarf der Ratifikation  durch zwei Drittel der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  tritt  auf  den  nächsten  Kündigungstermin  nach  dem  Erreichen  der  notwendigen Ra  tifikationen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  strategische  Versammlung  kann  das  Inkrafttreten  auf  einen  anderen  Zeitpunkt festsetzen, nicht aber auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der  notwendigen  Ratifikationen.  Setzt  sie  ein  Inkrafttreten  vor  dem  nächsten  Kündigungster  min  fest,  so  kann  jeder  Kanton  in  den  zwölf  Monaten  nach  dem Beschluss gegenüber dem strategischen Ausschuss seinen Austritt auf  den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Austritt
                            1  Jeder Kanton und der Bund können mit einer Frist von drei Jahren auf das  Ende eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sinkt   die   Zahl   der   Parteien   unter   zehn,   so   muss   die   strategische  Versammlung,   bestehend   aus   den   Vertreterinnen   und   Vertr  etern   der  verbleibenden  Parteien,  einen  Beschluss  über  die  Auflösung  oder  die  Anpassung dieser Vereinbarung herbeiführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Auflösung der Vereinbarung
                            1  Diese   Vereinbarung   kann   durch   einen   Beschluss   der   strategischen  Versammlung jederzeit aufgelöst   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   strategische   Versammlung   beschliesst   über   die   Modalitäten   der  Auflösung sowie die Fristen zur Einstellung der Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Auflösung von PTI Schweiz
                            Wird  diese  Vereinbarung  aufgelöst,  so  liquidiert  der  operative  Ausschuss  PTI Schweiz   und lässt die Organisation im Handelsregister löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Finanzielle Folgen des Austritts und der Auflösung von PTI
                            Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Austritt einer Partei aus dieser Vereinbarung sowie bei der Auflösung  von PTI Schweiz werden geleistete Beiträge nic  ht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien haben im Falle ihres Austritts oder der Auflösung Anspruch  auf einen positiven Saldo ihres Bilanzkontos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Auflösung von PTI Schweiz wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das   positive   oder   negative   Liquidationsergebnis   für   jedes   Produkt  gesondert ermittelt und gemäss dem entsprechenden Schlüssel (Art. 22  Abs.       1)       unter       den       Projektteilnehmern       beziehungsweise  Leistungsbezügern auf  -geteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das  verbleibende  positive  oder  ne  gative  Gesamtergebnis  gemäss  dem  Schlüssel  für  die  Beiträge  an  die  allgemeinen  Kosten  (Art.  21  Abs.  1)  unter den Parteien dieser Vereinbarung aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Weitergeführter Bezug von Produkten nach dem Austritt
                            Für ausgetretene Parteien gelten in Bez  ug auf die Beteiligung an Projekten  und den Bezug von Produkten die Regeln für Leistungsbezüger ohne Partei  -  status (Art. 18 und Art. 19 Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Streitbeilegung
                            Streitigkeiten  unter  Parteien  dieser  Vereinbarung,  Projektteilnehmern  und  Leistungsbe  zügern   ohne   Parteistatus   und   PTI   Schweiz   werden   nach  Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt (Art. 44 Abs. 3  der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ).  Beitritt  durch  Verordnung  vom  29.06.2020  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 01.01.2021  __________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  –   Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2019  Erlass  Grunderlass  01.01.2021  2020_081  Änderungstabelle  –   Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.11.2019  01.01.2021  2020_081