Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St.Gallen über die  Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer  vom 13. September 1983 (Stand 16. Dezember 1997)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des  Kantons St.Gallen  vereinbaren:  1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkun  -  gen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig  von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:  a)  zugunsten des Staates und seiner Anstalten;  b)  zugunsten der Bezirke und der Gemeinden sowie ihrer Anstalten;  c)  zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemein  -  den;  d)  zugunsten juristischer Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwe  -  cke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken  widmen und diese in einem der vertragsschliessenden Kantone oder im allge  -  meinen schweizerischen Interesse erfüllen.  Ziff.  2  *  ...  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird  ab 1.  Januar 1984 angewendet.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf  Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 18–112. In Vollzug ab 1. Januar 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  33–15  13.09.1983  01.01.1984  Ziff. 2  aufgehoben  33–14  16.12.1997  keine Angabe  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.1983  01.01.1984  Erlass  Grunderlass  33–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.1997  keine Angabe  Ziff. 2  aufgehoben  33–14