Verordnung über die Amtsnotariate
                            Verordnung  über die Amtsnotariate  vom 13. Juni 2000 (Stand 2. Juli 2002)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  30 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Notariatskreise
                            1  Es bestehen vier Notariatskreise:  a)  Amtsnotariat St.Gallen-Rorschach mit Amtssitz in St.Gallen;  b)  Amtsnotariat Rheintal-Werdenberg-Sarganserland mit Amtssitz in Buchs;  c)  Amtsnotariat See-Gaster mit Amtssitz in Rapperswil;  d)  Amtsnotariat Wil-Toggenburg mit Amtssitz in Wil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art.  121 der Kantonsverfassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Juni 2001  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Enthält das Gesetz keine abweichende Regelung, können die Amtsnotariate ihre  Dienstleistungen im Kanton auch ausserhalb ihres Notariatskreises erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 4
Art. 3 5
Art. 4 6
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Juni 2000, ABl 2000, 1616; in Vollzug ab 1. Juli 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abstimmungsvorlage siehe ABl 2001, 1115 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 8
Art. 7 9
Art. 8 10
Art. 9 11
Art. 10 12
Art. 11 13
Art. 12 14
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über die Erhebungen des Bezirksammanns für die Schweizeri  -  sche Unfallversicherungsanstalt und die eidgenössische Militärversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Januar 1967  15   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1.  Juli 2000 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  sGS 333.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  35–43  13.06.2000  01.07.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 37–65 02.07.2002 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2000  01.07.2000  Erlass  Grunderlass  35–43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2002  keine Angabe  Art. 1  geändert  37–65