Regelung der Benützung von Motorschlitten
                            Regelung der Benützung von Motorschlitten  Vom 26. April 1971 (Stand 1. Januar 2011)  Gestützt auf Art.  12 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Strassenver  -  kehrsgesetz  von der Regierung beschlossen am 26.  April 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Benützung von Motorschlitten auf dem Gebiet des Kantons ist auf den mit kei  -  nem allgemeinen Fahrverbot oder Fahrverbot für Motorräder versehenen Strassen,  soweit diese bei winterlichen Verhältnissen dem Verkehr geöffnet sind, auf Grund  der eidgenössischen Zulassung gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden können unter Vorbehalt von Ziffer  1 darüber befinden, ob sie das  ganze übrige Gebiet der Gemeinde, nur einen Teil des Gemeindegebietes oder nur  die eigentlichen Skipisten und Abfahrtsgebiete für Motorschlitten verbieten wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Pistendienst und für Transporte zu Hütten oder entlegenen Liegenschaften  ohne Strassenverbindung können die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Verbot  gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Benützung schwerer Raupenfahrzeuge als Pisten- oder Transportfahrzeuge  gelten die von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle im Einzelfall erlassenen be  -  sonderen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die von den Gemeinden gestützt auf diese Verfügung zu erlassenden Verbote be  -  dürfen keiner Genehmigung im Sinne von Artikel  12  Absatz  4 der grossrätlichen  Ausführungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz. Verbote ausserhalb des eigent  -  lichen Weg- und Strassennetzes der Gemeinden sind, da hiefür kein offizielles Si  -  gnal zur Verfügung steht, in genügender Weise mit anderen Behelfsmitteln bekannt  -  zugeben, z. B. durch Anschläge bei den Einfahrten in die Gemeinde, in den Hotels,  Gastwirtschaftsbetrieben, Bergbahnen- und Skiliftstationen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 *
                            1  Übertretungen des Verbotes gemäss Ziffer  2 sind vom Gemeindevorstand zu ahn  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.04.1971  26.04.1971  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Art. 6  totalrevidiert  2010, 4818
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  26.04.1971  26.04.1971  Erstfassung  -