Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf
                            Reglement  über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen  für den Lehrberuf  vom 17. Juni 2004 (Stand 29. Oktober 2009)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt auf Art.  2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aner  -  kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18.  Februar 1993  1    und auf das EDK-  Statut vom 2.  März 1995,  beschliesst:  2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Kantonale,   interkantonale   sowie   kantonal   oder   interkantonal   anerkannte  Abschlüsse für Zusatzausbildungen für den Lehrberuf werden von der EDK aner  -  kannt, sofern sie die in diesem Reglement  und in den entsprechenden  Profilen  festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusatzausbildungen,   die   an   einer   Hochschule   vermittelt   werden,   können   als  Master of Advanced Studies (MAS), als Diploma of Advanced Studies (DAS) oder  als Certificate of Advanced Studies (CAS) angeboten werden. Die Verleihung der  Titel richtet sich nach dem Titelreglement der EDK vom 28.  Oktober 2005.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Anerkennung der Zusatzausbildungen als Master of Advanced Studies  gelten zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs.  1 die Richtlinien der EDK für  Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 15.  De  -  zember 2005.  4  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  230.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Juli 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  230.328  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Profile 6
                            1  Der Vorstand der EDK erlässt für Zusatzausbildungen, deren Inhalt eine Mehr  -  heit der Kantone betreffen, ein Profil, in welchem ausbildungsspezifische Elemente  sowie der Mindestumfang der Zusatzausbildung definiert werden.  7  II. Anerkennungsvoraussetzungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildungsziele
                            1  Die Zusatzausbildung ermöglicht Lehrpersonen, anspruchsvolle Führungsaufga  -  ben in der Schule zu übernehmen oder mit spezialisiertem und vertieftem Fach  -  wissen einen Beitrag zur Schulentwicklung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Umfang und Organisation der Ausbildung 8
                            1  Der Umfang der Zusatzausbildung richtet sich nach den im entsprechenden Pro  -  fil festgelegten Angaben beziehungsweise nach der dort festgelegten Mindestzahl  an ECTS-Kreditpunkten. Ein Master of Advanced Studies (MAS) umfasst im Mi  -  nimum 60 ECTS-Kreditpunkte, ein Diploma of Advanced Studies (DAS) im Mini  -  mum 30 ECTS-Kreditpunkte und ein Certificate of Advanced Studies (CAS) im  Minimum 10 ECTS-Kredit-punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil betreuten Präsenzunterrichts umfasst in der Regel 40 Prozent des Ge  -  samtumfangs einer Zusatzausbildung. Zusätzlich muss eine praxisbezogene Ab  -  schlussarbeit  geschrieben   werden.  Vorbehalten  bleibt  die  Regelung  gemäss  den  Richtlinien der EDK für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und  Lehrerbildung vom 15. Dezember 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusatzausbildungen werden in der Regel in modularer Form angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zulassungsvoraussetzungen
                            1  Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind in der Regel  der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und mindestens zwei Jahre  Berufserfahrung nach Abschluss der Grundausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Profile können zusätzliche ausbildungsorientierte Zulassungsvoraussetzun  -  gen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Bildungsdepartement, Da  -  vidstrasse 31, 9001 St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abschlussverfahren
                            1  Für eine Zusatzausbildung kann aufgrund folgender Elemente eine Abschlussur  -  kunde verliehen werden:  a)  das Bestehen der Qualifikationsschritte während der Zusatzausbildung sowie  b)  die Annahme der praxisbezogenen Abschlussarbeit.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abschlussarbeit muss sich auf ein Thema der entsprechenden Zusatzausbil  -  dung beziehen und ist in einer im Voraus festgelegten Zeit durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusatzausbildung und das Abschlussverfahren werden in einem Reglement  geregelt, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Urkunde
                            1  Die Abschlussurkunde enthält:  a)  die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und gegebenenfalls des Kantons  oder der Kantone, welche die Urkunde ausstellen;  b)  die Personalien der Absolventin oder des Absolventen;  c)  den Titel des Abschlusses mit der Angabe der absolvierten Zusatzausbildung  und einem Kurzbeschrieb der Inhalte;  d)  den Umfang der Zusatzausbildung (allenfalls ECTS Kreditpunkte);  e)  die Unterschrift der für die Ausstellung zuständigen Stelle;  f)  Ort und Datum.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der anerkannte Abschluss trägt zusätzlich den Vermerk, «schweizerisch  aner  -  kannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek  -  toren vom .....)».  III. Anerkennungsverfahren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anerkennungsgesuch und Prüfungsinstanz
                            1  Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an  das Generalsekretariat der EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung  nötigen Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung ist Aufgabe des Generalsekre  -  tariats der EDK. Sofern notwendig, können Fachexpertinnen oder -experten bei  -  gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Entscheid
                            1  Der Vorstand der EDK entscheidet über die Anerkennung der Zusatzausbildung  auf Antrag des Generalsekretariats der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Anerkennung abgelehnt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzule  -  gen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Aner  -  kennung führen könnten.  IV. Rechtsmittel  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die Klage  nach Art.  120 des Bundesgerichtsgesetzes und gegebenenfalls die Beschwerde an  die Rekurskommission der EDK zur Verfügung (Art.  10 Diplomanerkennungsver  -  einbarung).  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Juli 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  43–125  17.06.2004  01.07.2004  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2004  01.07.2004  Erlass  Grunderlass  43–125