Interkantonale Fachschulvereinbarung
                            Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV)  vom 27. August 1998 (Stand 1. August 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exklusive Uni  -  versitäten und Fachhochschulen):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den interkantonalen Zugang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Stellung der Studierenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der  Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interkantonale  Vereinbarungen,  welche   die  Mitträgerschaft  oder Mitfinanzierung  von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Abgeltun  -  gen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
                            1  Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkanto  -  nalen Zugang anbieten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkanto  -  nalen Studierenden zu entrichten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Gebrauch  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus  -  land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkan  -  tonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die eltern  -  los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchsta  -  be  d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und  Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal  -  ten bleibt Buchstabe d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbro  -  chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell  unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines  Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivil  -  rechtliche Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt  zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Festsetzung der Beiträge
                            1  Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester festgelegt.  Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Jahreswochenstunden)  oder auf Teilzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schulen und  Studiengänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dabei gelten folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Für die Ermittlung der Beitragshöhe  ist von den durchschnittlichen Ausbil  -  dungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten, abzüg  -  lich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger  Bundesbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die  Beitragshöhe  soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbil  -  dungskosten abdecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für  Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern über  -  prüft   auf   Verlangen   eines   Vereinbarungspartners   die   Beitragshöhe   und   gibt   eine  Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe  die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen wer  -  den auf die Parteien aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Modalitäten
                            1  Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren beziehungsweise für den Rest  der Beitragsperiode (Artikel 16 Absatz 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
                            1  Die Standortkantone beziehungsweise die von ihnen angebotenen Schulen gewäh  -  ren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche  Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche die  -  ser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehand  -  lung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die Studierenden  aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden   aus   Kantonen,   welche   dieser  Vereinbarung   nicht   beigetreten   sind,  wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Ab  -  geltung nach Artikel 4 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Studiengebühren
                            1  Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schul  -  besuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkan  -  tons, gleich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitragsverfahren
                            1  Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  -  direktoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere  folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Information der Vereinbarungskantone,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Koordination,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfehlungen  gemäss Artikel 4 Absatz 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe von fünf  Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Ver  -  treter der vier EDK-Regionen sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fi  -  nanzdirektorenkonferenz (FDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl
                            1  Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studierenden  je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohn  -  sitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studierenden des Vollzeit- beziehungswei  -  se berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die  Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden  ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf  einzelne   Kantone   und  Schulen  beziehen,   können   die   Kosten  auf  die   betroffenen  Kantone abgewälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schiedsinstanz
                            1  Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung erge  -  bende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht  eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien be  -  stimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht  durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bestimmungen   des   Konkordates   über   die   Schiedsgerichtsbarkeit   vom   27.  März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzutei  -  len. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Ver  -  einbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt  erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 1999/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens   wird  die   Interregionale  Vereinbarung  über  Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992 durch Be  -  schluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Revision
                            1  Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit der beteiligten  Kantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres mög  -  lich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderungen des Anhanges werden auf  -  genommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalen  -  derjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen treten auf einen glei  -  chen Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den  30.   September  durch  schriftliche   Erklärung  an  die  Geschäftsstelle  gekündigt  werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt   ein   Kanton   die  Vereinbarung   oder   streicht   er   einen   Studiengang   eines  Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für  die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In  gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Artikel 6) erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner  eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen  Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) erlassen. Beitritt Kanton Thurgau mit RRB  vom 27. Oktober 1998; Inkrafttreten: Beginn des Schuljahres 2000/2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  27.08.1998  01.08.2000  Erstfassung  26/2000