Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse
                            Verordnung  über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen  Lehrerversicherungskasse  vom 7. Dezember 1971 (Stand 20. Dezember 1994)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  gestützt   auf   Art.  19  des   Gesetzes   über   die   Besoldung   der   Volksschullehrer   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  November   1971  1  ,   in   Ausführung   und   Ergänzung   der   Verordnung   über   die  kantonale Lehrerversicherungskasse vom 13.  November 1990,  *  als Verordnung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * ...
Art. 2 Bemessungsgrundlage
                            1  Die Teuerungszulagen werden auf den gemäss den Vorschriften des Regierungs  -  rates  3   ausgerichteten Renten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Ergänzungsrenten, die anstelle von Renten der eidgenössischen Alters- und  Hinterlassenenversicherung ausgerichtet werden, werden keine Teuerungszulagen  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Berechnung
                            1  Die Teuerung wird gemäss dem vom Bund erhobenen Landesindex der Konsu  -  mentenpreise berechnet. Massgebend ist der Stand im November des Vorjahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung der Teuerungszulage wird vom durchschnittlichen Stand der  Lebenskosten in dem Jahre, in dem die Rentenberechtigung begonnen hat, ausge  -  gangen. Für die Witwe eines Rentenbezügers wird auf den Beginn des Rentenan  -  spruches des Ehemannes abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  213.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 7, 829. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Dezember 1971, SchBl 1971, 532;  in Vollzug ab 1. Januar 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vgl. VLVK, sGS 213.55 (aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Bezüger wird mitgeteilt, bis zu welchem Indexstand die Teuerung ausgegli  -  chen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Auszahlung
                            a) Teuerungszulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Teuerungszulage wird zusammen mit der monatlichen Rente der kantonalen  Lehrerversicherungskasse ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Auszahlung ist der Anspruch des Rentenbezügers am ersten  Tag des Auszahlungsmonats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
Art. 6 * Zuständigkeit
                            1  Zuständig zur Auszahlung der Teuerungszulage ist die Verwaltung der kantona  -  len Lehrerversicherungskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ergänzende Vorschriften
                            1  Die Vorschriften über die kantonale Lehrerversicherungskasse  4  , namentlich über  Anspruch, Kürzung, Entzug, Berichtigung und Rückerstattung von Renten, wer  -  den auf die Teuerungszulagen sachgemäss angewendet, soweit diese Verordnung  nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantona  -  len Lehrerversicherungskasse vom 21. März 1966  5   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übergangsbestimmungen
                            1  Für die Berechnung der Teuerungszulagen an die Rentenbezüger, die bereits vor  dem 1.  Januar 1940 Renten bezogen haben, wird vom Stand der Lebenskosten im  August 1939 ausgegangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teuerungszulagen an Bezüger, die schon vor dem 1.  Januar 1966 eine Zulage  empfangen haben, betragen nicht weniger als bisher. Vorbehalten bleiben Kürzun  -  gen im Sinne von Art.  5 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS 213.55 (aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  nGS 4, 77; nGS 6, 432.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1.  Januar 1972 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  7, 829  07.12.1971  01.01.1972  Ingress  geändert  30-7  20.12.1994  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 aufgehoben 30-7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1 geändert 19-103 20.11.1984 keine Angabe
Art. 4 geändert 9, 734 12.11.1974 keine Angabe
Art. 5 aufgehoben 10-92 16.12.1975 keine Angabe
Art. 6 geändert 10-92 16.12.1975 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.1971  01.01.1972  Erlass  Grunderlass  7, 829
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.1974  keine Angabe  Art. 4  geändert  9, 734
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.1975  keine Angabe  Art. 5  aufgehoben  10-92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.1975  keine Angabe  Art. 6  geändert  10-92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.1984  keine Angabe  Art. 3, Abs. 1  geändert  19-103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1994  keine Angabe  Ingress  geändert  30-7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1994  keine Angabe  Art. 1  aufgehoben  30-7