Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
                            Einführungsgesetz zur Schweizerischen  Jugendstrafprozessordnung (EG  JStPO)  Vom 23. September 2010 (Stand 1. Januar 2022)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Schweizerischen Jugendstrafprozess  -  ordnung (JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden in  Jugendstrafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht
                            1  Die   Bestimmungen   der   JStPO  gelten   auch   für   Verfahren   betreffend   Wider  -  handlungen gegen das kantonale Strafrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verhältnis zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf -
                            prozessordnung (EG StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Bestimmungen   des   EG   StPO   gelten   auch   für  Verfahren   betreffend  Ju  -  gendliche, sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen. Sie sind im Lich  -  te der Grundsätze von Art.  4 JStPO auszulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bezugsperson
                            1  Die zuständigen Behörden beachten den Grundsatz der Kontinuität der Be  -  zugsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jugendstrafbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Jugenddienst der Polizei
                            1  Die Polizei unterhält einen Jugenddienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 25. November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 312.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0266
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugenddienstes der Polizei unterste  -  hen in ihrer Tätigkeit gegenüber jugendlichen Angeschuldigten der Weisungs  -  befugnis  der  Jugendanwaltschaft  und  den  Bestimmungen  über   das  Strafver  -  fahren gegen Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich der Prävention unterstehen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  der Weisungsbefugnis der Jugendanwaltschaft. Ausgenommen sind präventive  Tätigkeiten bei aktuellen Gefährdungssituationen im Rahmen der Gefahrenab  -  wehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Jugendanwaltschaft (Artikel 6 JStPO)
                            1  Untersuchungsbehörde nach Art.  6 JStPO ist die Jugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jugendanwaltschaft trägt im Rahmen ihres Auftrags und im Verbund mit  anderen Behörden und Fachstellen zur Prävention von Jugendgewalt und Ju  -  gendkriminalität bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jugendanwaltschaft unterstützt die mit dem Vollzug beauftragten Perso  -  nen, Familien und Heime bei ihren Bemühungen um die soziale Eingliederung  der Verurteilten. Sie pflegt den persönlichen Kontakt mit den in Heimen und  Pflegefamilien untergebrachten Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unabhängigkeit (Artikel 4 StPO)
                            1  Die   Leitende   Jugendanwältin   oder   der   Leitende   Jugendanwalt   und   die   Ju  -  gendanwältinnen   und   Jugendanwälte   führen   ihre   Verfahren   selbständig   und  unabhängig von Weisungen des Regierungsrats. Sie sind in der Rechtsanwen  -  dung unabhängig und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Leitung
                            1  Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt führt die Ge  -  schäfte der Jugendanwaltschaft und vertritt diese nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufsicht (§ 5 EG StPO)
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Jugendanwaltschaft aus. Im Be  -  Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gebühren (Artikel 416 ff. StPO; § 6 EG StPO)
                            1  Die   Jugendanwaltschaft   kann   für   ihre   Verrichtungen   Gebühren   bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000  Franken, ausnahmsweise bis 100'000  Franken erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 312.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0266
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zuständigkeit für Wahlen und Anstellungen (Artikel 8 JStPO)
                            1  Der Landrat wählt auf Vorschlag des Regierungsrates die Leitende Jugend  -  anwältin oder den Leitenden Jugendanwalt. Der Landrat ist an den Vorschlag  des Regierungsrates gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat stellt die weiteren Jugendanwältinnen und die Jugendan  -  wälte an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Voraussetzungen für Anstellungen
                            1  Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte müssen über eine abgeschlosse  -  ne rechtswissenschaftliche Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Untersuchungs- und Sozialbereich
                            1  Die   Untersuchungsbeauftragten   nehmen   unter   der   Leitung   oder   im   Auftrag  der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte Untersuchungshandlungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können im Rahmen von Piketteinsätzen Zwangsmassnahmen anordnen.  Anordnungen von Haft sind zu Bürozeiten von der verfahrensleitenden Jugend  -  anwältin oder vom verfahrensleitenden Jugendanwalt anzuordnen. Bei Anord  -  nung von Haft sind die betroffenen Jugendlichen spätestens am nächstfolgen  -  den   Werktag   von   der   verfahrensleitenden   Jugendanwältin   oder   vom   verfah  -  rensleitenden Jugendanwalt persönlich anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialbereichs wirken bei Sozialab  -  klärungen, Sanktionsplanung und -vollzug sowie Präventionsaufgaben mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Dienstordnung
                            1  Der Regierungsrat erlässt die Dienstordnung der Jugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a * Datenschutzberatung
                            1  Die   Jugendanwaltschaft   bezeichnet   eine   Datenschutzberaterin   oder   einen  Datenschutzberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nimmt   Datenschutz-Folgenabschätzungen   vor   (§  11a   Informations-   und  Datenschutzgesetz, IDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  arbeitet mit der Aufsichtsstelle Datenschutz (§  35 IDG) zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  162  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0266
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Präsidium des Jugendgerichts (Artikel 34 Absatz 3 JStPO)
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts beurteilt Anklagen im  Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Ge  -  genstand haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Beschwerde- und Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen (Ar -
                            tikel  7 JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschwerden und Berufungen in Jugendstrafsachen beurteilt die Dreierkam  -  mer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, behandelt Ver  -  fahren in Jugendstrafsachen vordringlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einzelne Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Mitteilungen an andere Behörden (Artikel 75 StPO, § 29 EG
                            StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jugendanwaltschaft, vormundschaftliche Organe, Schulen und andere Stellen  der Jugendhilfe unterstützen einander und stimmen die Massnahmen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitteilungen   an   Behörden   und   ausserkantonale   Amtsstellen   sind   zulässig,  wenn die Informationen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgen Mitteilungen nach Absatz  1, sind die empfangenden Behörden und  Amtsstellen ihrerseits zur Geheimhaltung zu verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Benachrichtigung bei vorläufiger Festnahme oder Verhaftung
                            (Artikel  27f. JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der vorläufigen Festnahme oder Verhaftung von Jugendlichen ist umge  -  hend deren gesetzliche Vertretung zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benachrichtigung der gesetzlichen Vertretung kann später erfolgen, wenn  und   solange   dies   die   Interessen   der   angeschuldigten   Jugendlichen  oder   der  Untersuchung erfordern, namentlich bei Verdacht auf Beteiligung an den straf  -  baren Handlungen oder bei Kollusionsgefahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Artikel 28 Ab -
                            satz  3 JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Vollzug   der   Untersuchungs-   und   Sicherheitshaft   kann   auch   mittels  Einweisung in ein Heim, eine Heilanstalt oder eine geeignete Familie erfolgen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0266
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Durchführung der Mediation (Artikel 17 JStPO)
                            1  Die von der Jugendanwaltschaft mit dem Mediationsverfahren nach Artikel  17  JStPO Beauftragten klären mit den beschuldigten Jugendlichen, deren gesetz  -  lichen Vertretung und den geschädigten Personen ab, ob ein Mediationsver  -  fahren durchführbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Mediationsverfahren nehmen die beschuldigten Jugendlichen und die ge  -  schädigten Personen teil. Deren Vertretungen können zum Mediationsverfah  -  ren   zugelassen   werden,   wenn   es   für   das   Mediationsverfahren   nützlich   er  -  scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt im Mediationsverfahren eine Einigung zustande, wird die getroffene  Vereinbarung schriftlich festgehalten und von den beschuldigten Jugendlichen,  deren gesetzlichen Vertretung und den geschädigten Personen unterzeichnet.  Die beschuldigten Jugendlichen, deren gesetzlichen Vertretung, die geschädig  -  ten Personen und die Jugendanwaltschaft erhalten je ein Exemplar der unter  -  zeichneten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Arbeitsleistungen (Artikel 42 Abs. 2 JStPO)
                            1  Der   Vollzug   von   Arbeitsleistungen   bei   Jugendlichen   bis   zum   vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Altersjahr kann durch die Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde  übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 22. Februar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    über die Organisation der Gerichte und  der   Strafverfolgungsbehörden   (Gerichtsorganisationsgesetz,   GOG)   wird   wie  folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz vom 28. Mai 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   über die Organisation und die Verwaltung der  Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das   Gesetz   vom   13.   Dezember   2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )     über   das   Jugendstrafverfahren  (JStVG) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 34.161, SGS 170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 37.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 24.293, SGS 180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 37.270
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 36.35, SGS 242  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0266
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Vom Regierungsrat am 30. November 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0266
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 37.0266
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  § 14a  eingefügt  GS 2021.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2021  01.01.2022  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2021.106  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0266
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  23.09.2010  01.01.2011  Erstfassung  GS 37.0266
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
                            Anhang 1  14.01.2021  01.01.2022  Name und Inhalt geändert  GS 2021.106  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0266
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel:  Einführungsgesetz   zur   Schweizerischen Jugendstrafprozessord-  nung (EG   JStPO)  SGS  -Nr.  242  GS  -Nr.  37.0266  Erlassdatum  23.09.  2010 (  2010/159  , EG JStPO  )  In Kraft seit  01.01.  2011  > Übersicht Gesetzessammlung   des Kantons BL  www.bl.ch  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  2021.106  01.01.2022  2020/477  , Anpassung an europ. Datenschutz-  recht  Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde:  Erlasstitel  Gesetz über das Jugendstrafverfahren  GS  -Nr.  242  GS  -Nr.  36.35  Erlassdatum     13.12.2006 (  2006/196  , Revision Gesetz Jugendstrafrechtspflege)  Dauer  01.03.2007-  31.12.2010