Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft
                            Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft (LG BL)  Vom 8. Januar 1998 (Stand 1. Januar 2015)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  123 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Das Gesetz bezweckt, die Landwirtschaft im Rahmen der kantonalen Volks  -  wirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihren Bestand und ihre  Entwicklung   sicherzustellen   und   eine   leistungsfähige,   markt-   und   umweltge  -  rechte   Bewirtschaftung,   insbesondere   durch   eigenständige   Familienbetriebe,  zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   trägt  beim  Vollzug   des   Gesetzes   den   Anforderungen   des   Um  -  welt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Tierschutzes Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bildung, Beratung, Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Landwirtschaftliche Berufsbildung
                            1  Der Kanton führt eine Berufsfachschule Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Schulgutsbetrieb
                            1  Zur praktischen Aus- und Weiterbildung führt der Kanton einen Gutsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er dient der Öffentlichkeit als Anschauungsobjekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * ...
                            1)  GS 29.276, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 15. März 1998 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Kosten
                            1  Der Regierungsrat legt die Rahmenbedingungen für die Gebühren fest für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Weiterbildungsangebote und die Beratung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verpflegung und weitere Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
§ 7 * Weiterbildung, Beratung, Dienstleistung
                            1  Der  Kanton   bietet  Weiterbildungskurse,  Fachberatung   und   Dienstleistungen  an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur   Förderung   der   betriebswirtschaftlichen,   technischen,   ökologischen  und sozialen Kenntnisse in der Landwirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zur Umsetzung der Bundesmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton bietet die hauswirtschaftliche Weiterbildung für die bäuerliche und  die übrige Bevölkerung an. Diese umfasst Informationen, Kurse und Beratung  für   ausgewogene   Ernährung   sowie   wirtschaftliche   und   umweltfreundliche  Haushaltführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Forschung
                            1  Der Kanton kann standort- und praxisorientierte Versuche und Forschungsar  -  beiten durchführen oder mit geeigneten Massnahmen und Beiträgen unterstüt  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Lehr- und Beratungspersonal
                            1  Die   Anstellung   des  Lehr-   und  Beratungspersonal inklusive  der   Schulleitung  richtet sich nach der Personalgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   unterstützt   das   Lehr-   und   Beratungspersonal   bei   seiner   fachli  -  chen und pädagogischen Fortbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann Dritte, die entsprechende Weiterbildungsmöglichkeiten anbieten, un  -  terstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Öffentlichkeitsarbeit
                            1  Der Kanton kann Kurse und Veranstaltungen im Themenbereich Land- und  Hauswirtschaft,   die   der   gesamten   Bevölkerung   zugänglich   sind,   durchführen  oder unterstützen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Produktion und Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Produktionsförderung
                            1  Der Kanton kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für besonders umwelt- und tiergerechte sowie energie- oder produktions  -  mittelsparende   Bewirtschaftungstechniken   und   Produktionsmethoden  Beiträge ausrichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erhaltung von Pflanzensorten und Tierrassen, welchen eine traditio  -  nelle und regionale Bedeutung zukommt, unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Anbau von umweltverträglichen Pflanzenarten sowie die Zucht und  Haltung   von   Nutztieren   unterstützen,   wenn   sie   als   Alternative   zur   her  -  kömmlichen Produktion in Frage kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Absatzförderung
                            1  Der Kanton führt die Massnahmen des Bundes zugunsten des Absatzes von  landwirtschaftlichen Produkten durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann namentlich im Viehabsatz sowie im Obst- und Gemüsebau  zusätzliche kantonale Massnahmen durchführen, die Vermarktung und Verwer  -  tung mit Beiträgen unterstützen  und  sich  an entsprechenden  Organisationen  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zertifikate
                            1  Auf Antrag einer Organisation kann der Kanton Produkte und Produktionsver  -  fahren schützen, die mindestens 2  der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Erzeugnis weist eine eigene, ausserordentliche Qualität auf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Produktionsmethode ist besonders umweltfreundlich und tiergerecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Ursprung der Erzeugnisse ist klar bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton bezeichnet die Stelle, welche die Produkte oder Produktionsver  -  fahren kontrolliert und zertifiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Pflanzenbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Pflanzenschutz
                            1  Der Kanton kann neben der Durchführung der bundesrechtlichen Massnah  -  men zusätzlich Beiträge ausrichten für die Regulierung von Schadorganismen  und die Verminderung von Schadstoffen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die vorgesehenen Aktionen im öffentlichen Interesse liegen,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  betriebsübergreifende   Pflanzenschutzmassnahmen   zur   Anwendung   ge  -  langen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  umweltschonendere Massnahmen gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Obstbau
                            1  Der Kanton fördert den Anbau von Obst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   unterstützt   anerkannte   Fachorganisationen   und   geeignete   Selbsthilfe  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Tierhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Tierzucht
                            1  Der Kanton fördert die Zucht von landwirtschaftlichen Nutztieren. Er berück  -  sichtigt dabei die Würde des Tieres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterstützt geeignete Selbsthilfemassnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   leistet   Beiträge   an   tierzüchterische   Massnahmen,   namentlich   an   das  Schauwesen und an Tierausstellungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Tiergesundheit
                            1  Der Kanton fördert und kontrolliert den Aufbau und die Erhaltung gesunder  Nutztierbestände sowie die tierschutzkonforme Haltung der Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann in besonderen Fällen Beiträge an alternative Heilmethoden leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Viehhandel
                            1  Die   Viehhändlerinnen   und   Viehhändler   entrichten   eine   Patentgebühr   in   die  Tierseuchenkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese kann die Hälfte bis das Doppelte des Gebührenansatzes der interkan  -  tonalen Uebereinkunft vom 13. September 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    über den Viehhandel (Vieh  -  handelskonkordat) betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Tierseuchenkasse
                            1  Der Kanton führt eine Tierseuchenkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tierseuchenkasse übernimmt im Rahmen der Tierseuchengesetzgebung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Entschädigung für Verluste von landwirtschaftlichen Nutztieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die sonstigen Kosten für die Bekämpfungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tierseuchenkasse leistet Beiträge:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an die Tierkörperbeseitigung ab Hof,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an die Notschlachtung grosser landwirtschaftlicher Nutztiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 19.63, SGS  562.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Besondere Leistungen der Tierseuchenkasse
                            1  Die Tierseuchenkasse vergütet den Viehversicherungen die geleisteten Ent  -  schädigungen für Tierverluste ganz oder teilweise, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  innert kurzer Zeit eine grössere Anzahl Tiere betroffen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Schlachtungen im Einvernehmen mit der Kantonstierärztin oder dem  Kantonstierazt erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um der  Ausbreitung  ansteckender  Krankheiten  vorzubeugen,  kann der  Re  -  gierungsrat Beiträge beschliessen an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bekämpfungskosten, die der Tierseuchengesetzgebung des Bundes  nicht unterstehen, und an damit verbundenen Tierverluste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Tierverluste   durch   Krankheiten,   die   der   Tierseuchengesetzgebung   des  Bundes unterstehen, für die aber keine Entschädigungspflicht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Tierseuchenkasse fallen folgende Einnahmen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhaltern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Patentgebühren der Viehhändlerinnen und Viehhändler gemäss Vieh  -  handelskonkordat vom 13. September 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Bussen für Zuwiderhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Zinsertrag,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Beiträge des Kantons,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  allfällige Bundesbeiträge an die Kosten der Tierseuchenbekämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Beiträge
                            1  Die Halterinnen und Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren haben jährlich  einen   durch   den   Regierungsrat  festgelegten   Beitrag  für   die   Bekämpfung   der  Tierseuchen und die Tierkörperbeseitigung ab Hof an die Tierseuchenkasse zu  leisten. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton leistet jährlich einen ordentlichen Beitrag in die Tierseuchenkasse  sowie einen ausserordentlichen Beitrag in der Höhe eines allfälligen Mehrauf  -  wandes der Tierseuchenkasse. Der Regierungsrat legt die Beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange die Tierseuchenkasse einen Vermögensstand von einer halben Milli  -  on Franken übersteigt, fallen die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter so  -  wie des Kantons dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Notschlachtlokale
                            1  Die Gemeinden sorgen für geeignete Lokale für Notschlachtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 19.63, SGS  562.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a * Entsorgung der tierischen Abfälle
                            1  Die Gemeinden betreiben Sammelstellen für Tierkörper und andere tierische  Abfälle und regeln den Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann für die Entsorgung bestimmter tierischer Abfälle, ins  -  besondere für die Tierkörperbeseitigung ab Hof, gesonderte Entsorgungswege  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23b * Kosten der Entsorgung der tierischen Abfälle
                            1  Für die Entsorgung tierischer Abfälle über die Sammelstellen der Gemeinden  können Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * ...
                            4 Strukturverbesserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Bodenverbesserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt Bodenverbesserungen, welche von Bund oder Kanton  subventionierbar sind oder aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Ge  -  setzgebung auf andere Weise unterstützt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese haben zum Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum zu verbes  -  sern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Betriebsgrundlagen zu verbessern und die Produktionskosten zu sen  -  ken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zur Entflechtung verschieden nutzbarer Grundstücke beizutragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ökologische und raumplanerische Ziele zu verwirklichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das   Kulturland   sowie   kulturtechnische   Bauten   und   Anlagen   vor   Zerstö  -  rung durch Naturereignisse zu schützen oder danach wiederherzustellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  bei   starker   Parzellierung   zur   Rechtssicherheit   und   zur   Bereinigung   der  Rechte beizutragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die amtliche Vermessung durchzuführen sowie weitere öffentliche Werke  zu verwirklichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 * Organisation
                            1  Bodenverbesserungen sind Einzelunternehmen oder gemeinschaftliche Wer  -  ke.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bodenverbesserung wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf Beschluss der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von ei  -  ner öffentlichrechtlichen Genossenschaft durchgeführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von betroffenen Personen vertraglich vereinbart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei Anordnung durch den Regierungsrat, gestützt auf überwiegendes öf  -  fentliches Interesse, von einer öffentlichrechtlichen Genossenschaft oder  dem zuständigen Amt (kurz: Amt) durchgeführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  auf Beschluss einer oder mehrerer Einwohnergemeinden vom Gemeinde  -  rat oder einer Kommission durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 * Finanzierung
                            1  Bodenverbesserungen werden finanziert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch Beiträge der öffentlichen Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch Beiträge Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  durch Übernahme der Restkosten durch die Nutzniesserinnen und Nutz  -  niesser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge der öffentlichen Hand setzen sich zusammen aus Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  des Bundes nach Massgabe des Bundesrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit nicht der Landrat zuständig ist, legt der Regierungsrat die Beteiligung  des Kantons und der Gemeinden in der Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesamtkosten abzüglich der Beiträge der öffentlichen Hand sowie Dritter  ergeben die Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Restkosten werden unter Berücksichtigung des Nutzens auf die Nutznies  -  serinnen und Nutzniesser verteilt. Hierfür können Akonto-Zahlungen (Arenbei  -  träge) eingefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27a * Bewilligungsinstanzen
                            1  Die Beiträge werden von folgenden Instanzen bewilligt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Landrat für die umfassenden gemeinschaftlichen Projekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Regierungsrat   für   die   übrigen   Projekte   mit   wesentlichem   Eingriff   ins  Grundeigentum, insbesondere bei Landumlegungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Investitionshilfekommission   für   Projekte   ohne   wesentlichen   Eingriff   ins  Grundeigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Kompetenzen der Investitionshilfekommission an die  Dienststelle übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die beitragsberechtigten Kosten für die Projekte  ge  -  mäss Absatz  1  Buchstaben  b und c in der Verordnung fest.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Einleitung des Verfahrens bei Gesamtmeliorationen
                            1  Der Gemeinderat beschliesst den Perimeter im Einvernehmen mit dem Amt  und legt ihn während 30 Tagen öffentlich auf. Kommt keine Einigung zustande,  entscheidet der Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit eingeschriebe  -  nem Brief auf die Auflage hingewiesen. Sie können innerhalb der Auflagefrist  schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat erheben. Der Regie  -  rungsrat   entscheidet   über   die   Beschwerden   und   genehmigt   den   bereinigten  Perimeter. Das   Verfahren  ist  unter   Vorbehalt  von   §  20  Absatz  2   des  Verwal  -  tungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   kostenlos.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mehrheit der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern  oder   die   Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer,   denen   mehr   als   die  Hälfte   des   Bodens   gehört,   entscheiden   über   die   Gründung   einer   öffent  -  lichrechtlichen Genossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat kann   die  Durchführung  des   Werkes  bei überwiegendem  öffentlichen Interesse auch bei einem ablehnenden Beschluss der Grundeigen  -  tümerinnen und Grundeigentümer anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Zusammenlegungsbann
                            1  Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken sind ab Durchfüh  -  rungsbeschluss bis Eigentumsübergang bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann verweigert oder mit Auflagen verknüpft werden, wenn  die Durchführung des Gesamtunternehmens wesentlich erschwert würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a * Bekanntmachung, Rechtsmittel bei Gesamtmeliorationen
                            1  Die Genossenschaft beschliesst jede öffentliche Auflage, den Perimeter aus  -  genommen (§  28).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflage wird im Amtsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt ge  -  macht. Die Genossenschaftsmitglieder werden schriftlich auf die Auflage hin  -  gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auflage dauert 30 Tage. Während der Auflage kann gegen den Inhalt der  aufgelegten Akten bei der Genossenschaft schriftlich und begründet Einspra  -  che erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Genossenschaft erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Wege  der Verständigung und leitet sie mit ihrem Antrag an den Regierungsrat weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat entscheidet über die unerledigten Einsprachen und geneh  -  migt die behandelte Auflage. Das Verfahren ist unter Vorbehalt von §  20  Ab  -  satz  2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13.  Juni 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   kostenlos.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 29.677, SGS  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 29.677, SGS  175  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * Projektierung und Bauausführung von Gesamtmeliorationen
                            1  Nach Anhörung der Gemeinden und Vorprüfung durch den Kanton ist das ge  -  nerelle Projekt öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einspracheberechtigt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Betroffene Gemeinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  kantonale Organisationen der Landwirtschaft und des Naturschutzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  aufgrund der eidgenössischen Gesetzgebung Organisationen des Natur-  und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie der Wanderwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale   Organisationen   der   Landwirtschaft   und   des   Naturschutzes   sind  einsprache und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als  juristische Personen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a * Detailprojekt
                            1  Der Regierungsrat genehmigt das Detailprojekt. Dieses ist, sofern ein hinrei  -  chendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, auf Beschluss der durchführen  -  den Körperschaft oder auf Verlangen des Amtes aufzulegen. Die Einsprache  -  berechtigung richtet sich nach §  30  Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bauarbeiten können nach Genehmigung der Detailpläne begonnen wer  -  den. In der Regel besteht kein Anspruch auf Entschädigung des Ertragsausfal  -  les.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Alter Bestand bei Gesamtmeliorationen
                            1  Das   Meliorationsverfahren   und   die   amtliche   Vermessung   sind   aufeinander  abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der alte Bestand wird öffentlich aufgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Genossenschaft   wählt   für   Schätzungen   und   Bewertungen   eine   Schät  -  zungskommission.   Beteiligte   Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer  sind nicht wählbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   für   allgemeine   Anlagen   der   Bodenverbesserung   wie   Wege,   Gewässer  und ökologischen Ausgleich notwendige Land wird durch einen angemessenen  entschädigungslosen prozentualen Wertabzug im alten Bestand bereitgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur gleichzeitigen Verwirklichung öffentlicher Aufgaben, die nicht der Boden  -  verbesserung dienen, sind zusätzliche prozentuale Wertabzüge zulässig. Die  begünstigte Institution entschädigt der Genossenschaft diese Wertabzüge zum  Verkehrswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 * Neuer Bestand bei Gesamtmeliorationen
                            1  Nach der Vorprüfung durch den Kanton ist der Neuzuteilungsentwurf öffent  -  lich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehr-   und   Minderwerte   wie   geringfügige   Mehr-   und   Minderzuteilungen,  die  Zuweisung oder der Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes, die Ablö  -  sung oder Begründung von beschränkten dinglichen Rechten sind aufzulegen.  Mehr- und Minderwerte sind in Geld auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   betroffenen   Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer   sowie   Perso  -  nen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können, sind einspra  -  cheberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Volkswirtschafts-   und   Sanitätsdirektion   legt   den   Antritt   des   neuen  Besitzstandes fest. Sie kann den Besitz vorzeitig einweisen, wenn ein öffentli  -  cher Zweck verfolgt wird oder zwingende private Interessen vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 * Abschluss der Gesamtmelioration
                            1  Der Regierungsrat genehmigt die Neuzuteilung und ordnet die Nachführung  des Grundbuches an. Die genehmigte Neuzuteilung genügt als Rechtsgrund  -  ausweis für den Grundbucheintrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genossenschaft erstellt die Schlussabrechnung. Der Restkostenverteiler  ist öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betroffene Personen sind einspracheberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Subventions-Schlussabrechnung genehmigt, sind Anlagen und Werke  zu   Eigentum   übergeben   und   das   Vermögen   der   Genossenschaft   aufgelöst,  kann die Genossenschaftsversammlung die Auflösung der Genossenschaft be  -  schliessen. Der Beschluss wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat  rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * Verfahren
                            1  Der Regierungsrat erlässt ergänzende Verfahrensbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann das Verfahren für Projekte gemäss §  27a  Absatz  1  Buchstaben  b und  c vereinfachen, Verfahrensschritte zusammenlegen oder aussetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * Abschluss der Bodenverbesserung
                            1  Wurde eine Bodenverbesserung mit Mitteln des Kantons unterstützt, sind die  landwirtschaftlich genutzten Flächen nachhaltig sowie die ökologischen Werke  zweckmässig zu bewirtschaften und Bauten und Anlagen sachgemäss zu un  -  terhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Eigentum   an   gemeinschaftlich   erstellten   Bauten   und   Anlagen   geht   in  einwandfreiem Zustand kostenlos an die zuständige Einwohnergemeinde über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kleinere   Bodenverbesserungen   können   den   angeschlossenen   Privaten   zu  Eigentum, Betrieb und Unterhalt übergeben werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegen besondere Umstände vor, können gemeinschaftlich erstellte Objekte  einer  öffentlichrechtlichen   Unterhaltsgenossenschaft  zu   Eigentum   und   Unter  -  halt übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht von Biotopen und gemeinschaft  -  lich erstellten ökologischen Werken ist bei Übergabe an die Gemeinde, eine öf  -  fentlichrechtliche Körperschaft oder Private zu konkretisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35a * Wiederinstandstellung
                            1  Ist eine Baute oder Anlage in einer vom Kanton unterstützten Bodenverbes  -  serung   erstellt   worden,   die   Eigentümerin   jedoch   nicht   mehr   vorhanden   oder  nicht mehr eruierbar, ist die Gemeinde verpflichtet Eigentum und Unterhalt zu  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde ist weder zur Wiederinstandstellung von nicht sachgemäss un  -  terhaltenen noch zum Neubau von zerstörten Bauten und Anlagen verpflichtet,  welche sie von Dritten übernommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kosten für Wiederinstandstellungsarbeiten von allgemeinen Anlagen, die über  die ordentliche Wartung hinausgehen, können von den Einwohnergemeinden  im Verhältnis der verbesserten Landfläche ganz oder teilweise auf die betroffe  -  nen Grundstücke verteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35b *
                            Mangelhafter Unterhalt durch die Genossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann bei mangelhaftem Unterhalt von genossenschaftlich  erstellten Bauten und Anlagen von der betreffenden Unterhaltsgenossenschaft  die Abstimmung über ihre Auflösung mit einer Regelung der Überführung ihres  Vermögens verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschliesst  die   Unterhaltsgenossenschaft   darauf  hin   nicht  innert  Jahresfrist  statutengemäss über ihre Auflösung, und ist und bleibt der Unterhalt mangel  -  haft,  so  kann  der  Regierungsrat  ihre  Auflösung  sowie  die  Überführung  ihres  Vermögens an die zuständige Gemeinde verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  die   Auflösung   der   Unterhaltsgenossenschaft   durch   den   Regierungsrat  verfügt, gilt §  35a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Landwirtschaftlicher Hochbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Beiträge an den landwirtschaftlichen Hochbau
                            1  Der Kanton unterstützt den landwirtschaftlichen Hochbau mit Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Voraussetzungen
                            1  Beiträge erhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  natürliche   Personen,   die   einen   Landwirtschaftsbetrieb   als   Eigentümerin  oder Eigentümer selber bearbeiten und persönlich leiten;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  juristische Personen, wenn die Inhaberinnen und Inhaber der Mehrheits  -  beteiligung den Landwirtschaftsbetrieb selber bearbeiten und persönlich  leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Pächterinnen und Pächter von Landwirtschaftsbetrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bauvorhaben muss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine umwelt- und tiergerechte Bewirtschaftung ermöglichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für den Betrieb langfristig tragbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine angemessene Eigen- und Fremdfinanzierung wird vorausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Gemeinsame Bestimmungen für Bodenverbesserungen und  landwirtschaftliche Hochbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Eigentumsbeschränkungen
                            1  Eigentumsbeschränkungen wie Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsver  -  bot sowie Unterhalts- und Bewirtschaftsungspflicht richten sich nach den Vor  -  gaben des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 * Rückerstattungspflicht
                            1  Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden sind ganz oder teilweise zu  -  rückzuerstatten, wenn der mit öffentlichen Mitteln verbesserte Boden oder die  baulichen Anlagen innert 20 Jahren seit der Schlusszahlung zweckentfremdet,  mangelhaft   bewirtschaftet   oder   unterhalten,   oder   gewinnbringend   veräussert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 * Anmerkung im Grundbuch
                            1  Der Beizug eines Grundstückes in einer Bodenverbesserung ist für die Dauer  des Unternehmens im Grundbuch anzumerken, sofern es sich nicht um eine  freiwillige Bodenverbesserung handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Kredite und Darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Investitionskredite und Betriebshilfe
                            1  Der Kanton stellt die Mittel zur Verfügung, um die Kredite des Bundes ganz  oder teilweise auszulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 * ...
§ 43 * ...
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Regionalentwicklung, Vermarktung und Verarbeitung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43a * Regionalentwicklung, Vermarktung und Verarbeitung
                            1  Der Kanton unterstützt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Projekte   zur   regionalen   Entwicklung   und   zur   Förderung   von   einheimi  -  schen   und   regionalen   Produkten,   an   denen   die   Landwirtschaft   vorwie  -  gend beteiligt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bauten   gewerblicher   Kleinbetriebe   im   Berggebiet,   sofern   sie   landwirt  -  schaftliche   Produkte   verarbeiten   und   vermarkten   und   dadurch   deren  Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Ver  -  arbeitungsstufe umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterstützung erfolgt in der Regel gemeinsam mit dem Bund nach den  Grundsätzen des Bundesrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Landwirtschaftliche Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Landwirtschaftliche Pacht
                            1  Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   (LPG) über die landwirtschaftliche  Pacht gilt auch für Rebgrundstücke von 10 Aren und mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachkommen der Verpächterin oder des Verpächters eines landwirtschaftli  -  chen Gewerbes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeig  -  net sind, haben ein Vorpachtrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Vorpachtrecht bedarf der Anmerkung im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Besondere Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Betriebshelferdienste
                            1  Der Kanton unterstützt die Betriebshelferdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   kann   den   Einsatz   von   Praktikantinnen   und   Praktikanten   in   Betrieb   und  Haushalt sowie den Landdiensteinsatz unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR 221.213.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Vom Bund genehmigt am 22. Juni 1998.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Organisatorisches und Rechtsschutzbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Vollzug
                            1  Der   Regierungsrat   erlässt   die   zum   Vollzug   dieses   Gesetzes   notwendigen  Verordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beauftragt der Bund im Bereich Landwirtschaft den Kanton mit Vollzugsauf  -  gaben, so ist dafür der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Direktion  oder Dienststelle zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bodenverbesserungsunternehmen eines Nachbarkantones, die sich auf das  basellandschaftliche   Kantonsgebiet   erstrecken,   können   nach   dem   Verfahren  des Nachbarkantons durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Kanton   sowie   die   beauftragten   Direktionen   oder   Dienststellen   können  Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes beiziehen und ihnen Aufga  -  ben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Regierungsrat   bestellt   die   Investitionshilfekommission.   Diese   bewilligt,  soweit die Kompetenz der zuständigen Dienststelle überschritten wird und un  -  ter Vorbehalt allfälliger Programmvereinbarungen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beiträge   an   die   Bodenverbesserungen   ohne   wesentlichen   Eingriff   ins  Grundeigentum (§  27a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beiträge an den landwirtschaftlichen Hochbau (§  36),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen (§  41).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beiträge   an   Projekte   zur  Regionalentwicklung,  Vermarktung   und   Verar  -  beitung sowie Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet (§  43a).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Beiträge und Gebühren
                            1  Der  Regierungsrat regelt, im  Rahmen  der  bewilligten  Kredite,  Art und  Aus  -  mass sowie die weitere Differenzierung der Kantonsbeiträge nach diesem Ge  -  setz in der Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Bedingungen an die Gewährung von Beiträgen und Darlehen knüp  -  fen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton erhebt für die in Anwendung dieses Gesetzes erbrachten Dienst  -  leistungen und erlassenen Verfügungen in der Regel Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Vollzug durch die Gemeinden
                            1  Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrarpoli  -  tischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der Erhe  -  bung von Daten, den Feldkontrollen, der Bekämpfung von Schadorganismen  und, soweit möglich, bei der Beratung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden bezeichnen und entschädigen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Landwirtschaft,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Bedarf eine Gemeindebaumwärterin oder einen Gemeindebaumwär  -  ter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei Bedarf eine Gemeinderebwärterin oder einen Gemeinderebwärter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Einsichts- und Zutrittsrecht
                            1  Wer öffentliche Mittel aufgrund dieses Gesetzes beansprucht, hat den zustän  -  digen   Behörden   in   alle   erforderlichen   Unterlagen   Einsicht   zu   gewähren   und  Kontrollen auf den Betrieben und im Felde zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Rückerstattung von Beiträgen
                            1  Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise die  unrechtmässige   Ausrichtung  eines  Beitrages  oder   Darlehens  erwirkt oder  zu  erwirken versucht, muss, unabhängig von  einem Strafverfahren, den  Betrag,  den Zinszuschuss oder das Darlehen zurückerstatten und kann für den weite  -  ren Bezug von Beiträgen, Zinszuschüssen und Darlehen vorübergehend oder  dauernd gesperrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Gesetz vom 6. September 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   über die Viehversicherung und die  Tierseuchenkasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Gesetz vom 8. Mai 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   betreffend die Einführung des Bundesge  -  setzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bau  -  ernstandes (LG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Kantonale Einführungsgesetz vom 9. Oktober 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   zum Bundesge  -  setz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesit  -  zes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das   Gesetz   vom   2.   September   1895
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )    betreffend   Felderregulierungen  und Anlegung von Feldwegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das   Gesetz   vom  24.  Januar   1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )    über   die   Ergänzung   des  Gesetzes  vom   2.  September   1895   betreffend   Felderregulierungen   und   Anlegung  von Feldwegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Gesetz vom 18. September 1895
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )    betreffend Förderung der Vieh  -  zucht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 28.245, SGS 355
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 21.323, SGS 510
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 20.507, SGS 512 (mit GS 31.395 am 26. Oktober 1993 gegenstandslos erklärt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  GS 14.326, SGS 515A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  GS 19.363, SGS 515B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  GS 14.310, SGS 516  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  das   Gesetz   vom   18.   März   1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )    betreffend   die   Landwirtschaftliche  Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  das Gesetz vom 21. Mai 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )    über die Beitragsleistung an Umbauten  und   Sanierungen   zur   Beschaffung   zusätzlichen   billigen   Wohnraumes  (Umbau- und Sanierungsaktion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungsverhältnisse, die gestützt auf den in Absatz  1  Buchstabe  h genann  -  ten Erlass begründet wurden, behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Gesetz   vom  30.   Mai  1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )    über   die   Einführung   des  Zivilgesetzbuches  (EG ZGB) wird in §  29  Buchstabe  a das Wort «obligatorisch» gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Übergangsbestimmungen
                            1  Für Gesamtmeliorationen und Arrondierungen, die beim Inkrafttreten dieses  Gesetzes weit fortgeschritten sind, bleiben die aufgehobenen Vorschriften wei  -  terhin anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  GS 17.306, SGS 686
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  GS 20.620, SGS 843
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  GS 16.104, SGS  211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Vom Regierungsrat am 31. März 1998 auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.07.1998  Erlass  Erstfassung  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  01.01.2003  § 19 Abs. 3  geändert  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  01.01.2003  § 21 Abs. 1, lit. a.  aufgehoben  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  01.01.2003  § 22 Abs. 1  geändert  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  01.01.2003  § 23a  eingefügt  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  01.01.2003  § 23b  eingefügt  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  01.01.2003  § 25  totalrevidiert  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  31.12.2004  § 26  totalrevidiert  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  31.12.2004  § 28 Abs. 1  geändert  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  31.12.2004  § 29a  eingefügt  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  31.12.2004  § 30  totalrevidiert  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  31.12.2004  § 30a  eingefügt  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  31.12.2004  § 31 Abs. 2  geändert  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  31.12.2004  § 31 Abs. 3  geändert  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  31.12.2004  § 31 Abs. 6  aufgehoben  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  31.12.2004  § 32  totalrevidiert  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  31.12.2004  § 33  totalrevidiert  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  31.12.2004  § 34  totalrevidiert  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  31.12.2004  § 35  totalrevidiert  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  31.12.2004  § 35a  eingefügt  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  31.12.2004  § 35b  eingefügt  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  01.01.2003  § 37 Abs. 1, lit. c.  eingefügt  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  01.01.2003  § 39  totalrevidiert  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  01.01.2003  § 40  totalrevidiert  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  01.01.2003  § 47 Abs. 1  geändert  GS 34.781
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2004  01.01.2005  § 28 Abs. 2  geändert  GS 35.303
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2004  01.01.2005  § 29a Abs. 5  geändert  GS 35.303
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2005  01.04.2006  § 24  aufgehoben  GS 35.679
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 16 Abs. 2  geändert  GS 36.267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 16 Abs. 3  geändert  GS 36.267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 2  totalrevidiert  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 3  totalrevidiert  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 4  aufgehoben  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 5  totalrevidiert  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 6  aufgehoben  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 7  totalrevidiert  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 9  totalrevidiert  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 27  totalrevidiert  GS 37.119  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 27a  eingefügt  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 30 Abs. 4  aufgehoben  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 34 Abs. 2  geändert  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 42  aufgehoben  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 43  aufgehoben  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  Titel 5  eingefügt  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 43a  eingefügt  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 46 Abs. 5  geändert  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 47 Abs. 2  geändert  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  § 48 Abs. 1  geändert  GS 2014.045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2014.045  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  08.01.1998  01.07.1998  Erstfassung  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 28.01.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 37.119
§ 3 28.01.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 37.119
§ 4 28.01.2010 01.08.2010 aufgehoben GS 37.119
§ 5 28.01.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 37.119
§ 6 28.01.2010 01.08.2010 aufgehoben GS 37.119
§ 7 28.01.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 37.119
§ 9 28.01.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 37.119
§ 16 Abs. 2 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.267
§ 16 Abs. 3 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.267
§ 19 Abs. 3 17.10.2002 01.01.2003 geändert GS 34.781
§ 21 Abs. 1, lit. a. 17.10.2002 01.01.2003 aufgehoben GS 34.781
§ 22 Abs. 1 17.10.2002 01.01.2003 geändert GS 34.781
§ 23a 17.10.2002 01.01.2003 eingefügt GS 34.781
§ 23b 17.10.2002 01.01.2003 eingefügt GS 34.781
§ 24 23.06.2005 01.04.2006 aufgehoben GS 35.679
§ 25 17.10.2002 01.01.2003 totalrevidiert GS 34.781
§ 26 17.10.2002 31.12.2004 totalrevidiert GS 34.781
§ 27 28.01.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 37.119
§ 27a 28.01.2010 01.08.2010 eingefügt GS 37.119
§ 28 Abs. 1 17.10.2002 31.12.2004 geändert GS 34.781
§ 28 Abs. 2 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.303
§ 29a 17.10.2002 31.12.2004 eingefügt GS 34.781
§ 29a Abs. 5 10.06.2004 01.01.2005 geändert GS 35.303
§ 30 17.10.2002 31.12.2004 totalrevidiert GS 34.781
§ 30 Abs. 4 28.01.2010 01.08.2010 aufgehoben GS 37.119
§ 30a 17.10.2002 31.12.2004 eingefügt GS 34.781
§ 31 Abs. 2 17.10.2002 31.12.2004 geändert GS 34.781
§ 31 Abs. 3 17.10.2002 31.12.2004 geändert GS 34.781
§ 31 Abs. 6 17.10.2002 31.12.2004 aufgehoben GS 34.781
§ 32 17.10.2002 31.12.2004 totalrevidiert GS 34.781
§ 33 17.10.2002 31.12.2004 totalrevidiert GS 34.781
§ 34 17.10.2002 31.12.2004 totalrevidiert GS 34.781
§ 34 Abs. 2 28.01.2010 01.08.2010 geändert GS 37.119
§ 35 17.10.2002 31.12.2004 totalrevidiert GS 34.781
§ 35a 17.10.2002 31.12.2004 eingefügt GS 34.781
§ 35b 17.10.2002 31.12.2004 eingefügt GS 34.781
§ 37 Abs. 1, lit. c. 17.10.2002 01.01.2003 eingefügt GS 34.781
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 17.10.2002 01.01.2003 totalrevidiert GS 34.781
§ 40 17.10.2002 01.01.2003 totalrevidiert GS 34.781
§ 42 28.01.2010 01.08.2010 aufgehoben GS 37.119
§ 43 28.01.2010 01.08.2010 aufgehoben GS 37.119
                            Titel 5  28.01.2010  01.08.2010  eingefügt  GS 37.119
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43a 28.01.2010 01.08.2010 eingefügt GS 37.119
§ 46 Abs. 5 28.01.2010 01.08.2010 geändert GS 37.119
§ 47 Abs. 1 17.10.2002 01.01.2003 geändert GS 34.781
§ 47 Abs. 2 28.01.2010 01.08.2010 geändert GS 37.119
§ 48 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
                            Anhang 1  16.01.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2014.045  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  510  GS-  Nr  .  33.  73  Er  l  as  sd  at  um  8.   Janu  ar   199  8   (  LR  V  1996-  162  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Jul  i   199  8  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  g  el  zu  m    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   w  ei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  otok  oll der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  01.  2014  20  14  .  04  5  01  .  01  .  20  15  LR  V  2012-  227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  01.  2010  37.  119  01.  08.  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  06.  2007  36  .  26  7  01  .  01  .  20  08  LR  V  2007-  021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  06.  2005  35  .  67  9  01  .  04  .  20  06  LR  V  2005-  076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  06.  2004  35  .  30  3  01  .  01  .  20  05  LR  V  2004-  001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  10.  2002  34  .  78  1  01  .  01  .  20  03  LR  V  2002-  059