Kantonsratsbeschluss über den Neubau der Institute für Pathologie und für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen
                            Kantonsratsbeschluss  über den Neubau der Institute für Pathologie und für  Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen  vom 29. September 2007 (Stand 24. September 2007)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 19.  Dezember 2006  1   Kenntnis genom  -  men und  beschliesst:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  46  930  000.– für den Neubau der In  -  stitute für Pathologie und für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen werden  genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr.  46  930  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechung belastet und ab dem Jahr 2008 innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorher  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2007, 476 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen  am 5. Juni 2007;  in der Volksabstimmung angenommen und  rechtsgültig geworden am 23. September 2007; in Vollzug ab 24. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags Änderun  -  gen am Projekt zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen oder architektoni  -  schen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich  umgestaltet wird.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss unterliegt dem obligatorischen Finanzreferendum.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  6   RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  42–117  29.09.2007  24.09.2007  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.09.2007  24.09.2007  Erlass  Grunderlass  42–117