Seuchenpolizeilicher Entscheid des Kantonstierarztes über die Schutzimpfung der Hunde gegen Tollwut
                            vom 17. Januar 1994   Seit Juni 1968 unterstehen alle Hunde im Alter von über 5 Monaten auf   Der  Impfschutz  bleibt  jedoch  nicht  dauernd    erhalten.  Um  den  Impf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gestützt  auf  Artikel  44.6  der  eidgenössischen  Tierseuchenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , Änderung vom 7. Dezember 1987  Alle  im  Kanton  Thurgau  gehaltenen  Hunde  im  Alter  von  über  5  Monaten  müssen  gegen  Tollwut  schutzgeimpft  sein.  Es  dürfen  nur  Impfstoffe  verwendet  werden,  die  vom  Bundesamt  für  Veterinär-  wesen zugelassen sind.  Jeder  geimpfte  Hund  ist  mindestens  alle  zwei  Jahre  einer  Auf-  frischimpfung  zu  unterziehen.  Die  Auffrischimpfung  hat  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.   April  des  Fälligkeitsjahres  zu  erfolgen,  auch  wenn  die  zwei-  jährige Frist noch nicht abgelaufen ist.  Ausnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Zur  Jagd  sind  nur  Hunde  zugelassen,  die  mindestens  zweimal  im Abstand von nicht weniger als zwei Monaten gegen Tollwut  schutzgeimpft worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Hunde,  die  aus  dem  Ausland  eingeführt  werden,  müssen  von  einem  tierärztlichen  Zeugnis  begleitet  sein,  das  bestätigt,  dass  sie  gegen  Tollwut  geimpft  sind.  Die  Impfung  muss  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR 916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tage  vor  der  Einfuhr  vorgenommen  worden  sein.  Die  letzte  Impfung  darf  nicht  länger  als  ein  Jahr  zurückliegen.  Für  Tiere,  die innert eines Jahres nachgeimpft worden sind, gilt die Warte-  frist von 30 Tagen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  ie  zuständigen  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  diese  Verfü-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 916.40