Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
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                            1  Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen  vom 10. März 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  I. Kapitel: Voraussetzungen der Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  regelt  die  Vollstreckung  von  Zivilurteilen,  die  in  einem  Konkordatskanton ergangen und in eine  m anderen zu vollziehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  Urteilen  sind  namentlich  glei  Klage,   die   Klageanerkennung   und   der   gerichtliche   Vergleich   sowie  Schiedsgerichtsurteile,   vorsorg  liche   Verfügungen   und   Entscheide   von  Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Urteilen, die
                            eine  Partei  zur  Zahlung  einer  Geldsu  mme  oder  zur  Sicherheitsleistung  in  Geld verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Urteile, um deren Vollzug ersu  cht wird, sind mit der Bescheinigung  zu  versehen,  dass  sie  seit  dem  Datum,    das  beigefügt  wird,  vollstreckbar  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bescheinigung  ist  von  der  nach    kantonalem  Recht  zuständigen  Behörde auszustellen.  II. Kapitel: Bestimmungen über die Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Zwangsvollstreckung  eines  Ur  teils  ist  die  Behörde  des  Ortes  zuständig, wo sie erfolgen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  uni 1977; Beitritt Kanton Thurgau mit RRB  r 1989; Stand: 1. Juni 1995.  Geltungsbereich  Vorbehalt  Vollstreckba  r  -  keitsklausel  Zuständigkeit  und anwendbares  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2    Diese  Behörde  wird  für  jeden  Ka  nton  in  einem  Anhang  zum  Konkordat  angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  wendet  unter  Vorbehalt  der  n  nes Prozessrecht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vollstreckung  kann  von  jedem  Ber  echtigten  verlangt  werden.  Der  urteilende   Richter   kann   die   Vollstreckung   vorsorglicher   Verfügungen  ebenfalls beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gesuchsteller  hat  ein  schrif  tliches  Begehren  sowie  das  zu  voll-  streckende Urteil einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  Dringlichkeitsfällen  kann  die  Vollstreckungsbehörde  schon  vor  Ein-  richtung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Partei, gegen die das Vollstreckungs begehren gerichtet ist, kann sich
                            diesem durch Einrede widersetzen,  a.     wenn  sie  nicht  ordnungsgemäss  vorge  laden  oder  gesetzlich  vertreten  worden ist;  b.     wenn  der  Entscheid  von  einem  ör  tlich  unzuständigen  Richter  gefällt  worden ist;  c.     wenn  sie  durch  Urkunden  beweis  t,  dass  seit  dem  Urteil  oder  dem  Tag,  von  dem  an  die  urteilende  Be  hörde  keine  neuen  Tatsachen  be-  rücksichtigen  durfte,  Umstände  ei  setzung  des  Anspruches  ganz  oder  teilweise  ausschliessen  oder  auf-  schieben;  d.     wenn  sie  auf  ein  Säumnisurteil  hin  die  Wiederaufnahme  des  Ver-  fahrens verlangt hat und ihrem Ge  such aufschiebende Wirkung erteilt  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Dritte können wegen Verletzung in ih ren Rechten gegen die Vollstreckung
                            Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Die Vollstreckungsbehörde entscheide t im summarischen Verfahren. Sie
                            kann  Sicherungsmassnahmen  anordnen.    Wenn  angemessene  Sicherheit  geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschieben.  Vollstreckungs-  gesuch  Einreden  Einsprache  Dritter  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 9 Die Vollstreckungsbehörde hat über die Vollstreckung des Urteils ein
                            Protokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann vom Gesuch-
                            steller einen Vors  chuss verlangen.  III. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Kanton  kann  dem  Konkordat  beitreten.  Die  Beitrittserklärung  sowie  das  im  Anhang  zum  Konkorda  t  erwähnte  Verzeichnis  sind  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizei  departement  zuhanden  des  Bundes-  rates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Will  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurücktreten,  so  hat  er  dies  dem  Eid-  genössischen  Justiz-  und  Polizeidepa  rtement  zuhanden  des  Bundesrates  mitzuteilen.  Der  Rücktritt  wird  m  it  dem  Ablauf  des  der  Erklärung  fol-  genden Kalenderjahre  s rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  tritt  für  die  absch  liessenden  Kantone  mit  seiner  Ver-  öffentlichung in der Sammlung der eidgenö  ssischen Gesetze in Kraft, für  die  später  beitretenden  Kantone  m  it  der  Veröffentlichung  ihres  Beitrittes  in dieser Sammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  gleiche  gilt  für  das  Verzeichni  s  der  zuständigen  kantonalen  Behör-  den sowie für dessen Er  gänzungen und Änderungen.  Anhang  Verzeichnis der Vollstreckungsbehörden im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Absatz 2 des Konkordates Publiziert in der Amtlichen Sa mmlung des Bundesrechts; AS 1978,
                            Seiten 828 ff. und AS 1995, Seite 1442.  Thurgau  Bezirksgerichtspräsident  Protokoll  Kosten  Beitritt und  Rücktritt  Inkrafttreten