Gesetz über das Unterrichtswesen
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesetz über das Unterrichtswesen  (Unterrichtsgesetz)  vom 15. November 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Unterrichtsgesetzgebung  besteh  t  aus  dem  Gesetz  über  das  Unter-  richtswesen  und  den  Gesetzen  über  di  e  einzelnen  Schultypen  sowie  aus  den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  besonderen  Vorschriften  über  die  berufliche  Ausbildung  vorab  in  Industrie,  Handel,  Gewerbe,  Hauswi  rtschaft  und  Landwirtschaft  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Unterrichtsgesetzgebung  hat  zum  Ziel,  das  Bildungs-  und  Erzie-  hungswesen des Kantons so zu ordnen,  dass jeder Schüler die ihm gerech-  te bestmögliche Schulbildung erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Schulbildung  umfasst  neben  de  keiten  auch  die  Erziehung  zur  selbstä  ndigen,  lebenstüchtigen  Persönlich-  keit  und  zu  Verantwortungsbewusstsein    gegenüber  dem  Mitmenschen  im  Sinne der christlichen Ethik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Schule arbeitet mit dem Elternha Form für regelmässigen Kontakt.
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  sorgt  für  die  K  oordination  der  verschiedenen  Schul-  typen  und  Schulstufen.  Er  fördert  di  e  Zusammenarbeit  mit  dem  Berufs-  bildungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  ist  bestrebt,  die  Bildungsmöglic  hkeiten  für  alle  Schüler  gleich  zu  gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  System der  Gesetzgebung  Zwec  k  Zusammenarbeit  mit dem Eltern-  haus  Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Um  diese  Ziele  zu  erreichen,  ka  nn  der  Regierungsrat  im  Rahmen  einer  Verordnung besondere Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  beaufsichtigt  das  gesamte  Unterrichtswesen.  Er  kann  einzelne  Befugnisse  dem  Depa  rtement  für  Erziehung  und  Kultur    über-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Er  regelt  die  staatliche  Aufsicht  über  die  Schulen  sowie  die  Beratung  der Lehrkräfte und der Schulbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Besuch  öffentlicher  Schulen  ist  für  die  im  Kanton  wohnhaften  Schüler unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  der  Volksschule  werden  die  obligatorischen  Lehrmittel  und  das  Verbrauchsmaterial  im  Rahmen  einer  Verordnung  des  Departementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In öffentlichen Schulen sind Knaben   und Mädchen in der Regel gemein-  sam zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  haben  Anspruch  auf  gleich  viel  Unterricht  in  allgemeinbildenden  Fächern. Ihre Pflichtstunde  nzahl muss übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den besonderen Bildungsbedürfnisse  n von Knaben und Mädchen ist bei  der Unterrichtsgestaltung in den Lehrplänen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Hauptamtlich im Dienst einer Sc hule stehende Personen und ihre
                            Ehegatten sind in die betreffende Schulbehörde nicht wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RRB vom 18. November 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  betreffend  die  Abscha  ffung  des  Beamtenstatus  vom  20.  De-  zember 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004.  Aufsicht  Unentgeltlichkeit  des Unterrichtes  Gemeinsamer  Unterricht  Wählbarkeit in  die Schulbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  II. Die verschiedenen Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es werden folgende Stufen und Typen öffentlicher Schulen geführt:  a.     Durch die Primar- und Sekundarsc  hulgemeinden oder die Volksschul-  gemeinden: Die Volksschule.  b.     Durch den Kanton: Die Mittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Schulgemeinden   können   mit  Bewilligung   des   Regierungsrates  weitere Schultypen einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Der Regierungsrat kann Bildungsaufgab en für einen kleineren Kreis von
                            Schülern,  namentlich  für  schulpflich  tige  entwicklungsbehinderte  Kinder,  kantonal  selbst  erfüllen  oder  einzel  nen  Gemeinden  oder  privaten  Insti-  tutionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 3)
                            1    Der  Regierungsrat  regelt  für  die  von  diesem  Gesetz  erfassten  Schulen  die Zusammenarbeit mit privaten ode  r ausserkantonalen Bildungsstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er beschliesst über die Beteiligung an solchen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Die aus dem Betrieb der Schulen und Kindergärten gemäss den §§ 9, 10,
                            11 und 19 entstehenden Kosten sind in die Voranschläge aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Führung   privater   Schulen   bedarf   der   Bewilligung   durch   den  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Private Schulen unterstehen der staatlichen Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und  den  Kindergarten  vom  23.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  betreffend  die  Änderung  des  G  über  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  setzt auf den 1. April 1993.  Schulträge  r  Schulen für  besondere  Bildungs-  aufgaben  Zusammenarbeit  mit anderen  Schulen  Betriebskosten  Private Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  dürfen  nur  Lehrer  anstellen,  we  an öffentlichen Schulen unterrichten könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  §§ 16 – 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  III. Kindergärten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Schulgemeinden haben Kindergärten zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kindergärten gehören organisa  torisch zur öffentlichen Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  beteiligt  sich  im  Rahm  en  einer  regierungsrätlichen  Verord-  nung an Bau und Betrieb.  §§ 21 – 22   2)  IV. Massnahmen zur Bildungsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  kann  nach  Rücksprache  mit  der  Behörde  Schul-  versuche   bewilligen   oder   von   sich  Vorbereitung, Durchführung und Au  swertung gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Schulversuchen  kann  von  der  Un  terrichtsgesetzgebung  abgewichen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  fördert  die  Bildungsplanung  und  die  Bildungsforschung.  Er  arbeitet mit anderen Kantonen und dem  Bund zusammen. Er kann sich an  Projekten der Erziehungsdirektorenkonferenz beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 20. Dezember 2000  betreffend die Änderung des G über  die Volksschule und den Kindergarten, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  über  die  Volksschule  und  den  Kindergarten  vom  23.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1996.  Träge  r  Stellung, Beiträge  Schulversuche  Bildungsplanung,  Bildungs-  forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Regierungsrat   ist   ermächtigt,  entsprechende  Vereinbarungen  zu  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten sind in den Voranschlag aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Der Kanton oder die Schulgemeinde n können Massnahmen treffen oder
                            unterstützen,  welche  die  Fortbildung  der  nicht  mehr  schulpflichtigen  Bevölkerung bezwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   25a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  leistet  an  anerkannte  Jugendmusikschulen,  die  das  schuli-  sche Angebot fortsetzen oder ergänzen, Beiträge von 40 Prozent des aner-  kannten Betriebsaufwandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anerkannt  werden  selbständige  Musikschulen,  die  Jugendlichen  bei  freier  Fächerwahl  aus  einem  vielse  itigen  Angebot  qualifizierten  Musik-  unterricht systematisch erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  V. Schulpflicht, Gestaltung des Unterrichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Die Schulpflicht dauert neun Jahre.
§ 27 Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Departement die vorzeitige
                            Entlassung aus der Schulpflicht bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und  den  Kindergarten  vom  23.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  treffend  die  Änderung  des  G  über  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.  Förderung der  Volksbildung  Musikschulen  für Jugendliche  Dauer der  Schulpflicht  Vorzeitige Ent-  lassung aus der  Schulpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Unterricht  hat  sich  den  jewe  iligen  Zeit-  und  Lebensanforderungen  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrziele, Unterrichtsfächer, F  achgruppen und Unterrichtszeiten werden  durch die Lehrpläne bestimmt, di  e vom Regierungsrat erlassen und koor-  diniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  legt  fest,  welc  he  Schülerzahl  eine  Abteilung  minde-  stens aufweisen muss und welche Grösse   nicht überschritten werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Norm während mehrerer Jahre überschritten oder nicht erreicht,  trifft  der  Regierungsrat  nach  Anhören    des  Schulträgers  die  erforderlichen  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Entscheid über die Wahl des  weiteren Bildungsweges soll möglichst  ohne  Verlust  von  Schuljahren  und  so  sp  ät  als  möglich  getroffen  werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Um  Übertritte  von  einem  Schultyp  zu  einem  anderen  zu  ermöglichen,  sind die Lehrpläne aufeinander abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Der Unterricht soll so gestaltet werden , dass die Schüler einer Klasse teils
                            gemeinschaftlich,  teils  nach  Anla  ge  und  teils  nach  Neigung  geschult  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Behinderte   Kinder   können   einer  besonderen   Schulung   zugeführt  werden. Es sind die erforderlichen Gutachten einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Das Departement kann solche Ki  nder von der Schulpflicht befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  November  über die Berufsbildung, in Kraft  gesetzt auf den 1. August 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  vom  31.  August  2005  be  treffend  die  Änderung  des  G  über  die Volksschule und den Kindergarten, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.  Unterricht,  Lehrpläne  Klassenbestände  Durchlässigkeit  der Schulen  Unterrichtsfor  m  Besondere Schu-  lung körperlich  oder geistig be-  hinderter Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Staat  fördert  die  besondere  Schulung  körperlich  oder  geistig  behin-  derter  Kinder  durch  Beiträge  im  Rahmen  einer  regierungsrätlichen  Ver-  ordnung.  Sie  obliegt  dem  Kanton,  so  weit  Sonderklassen  dieser  Aufgabe  nicht gerecht werden können.  VI. Schulbus, Tagesheimschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Für verkehrsmässig ungünstig liegende Gebiete, bei gefährlichen Schul-
                            wegen  oder  um  Gemein  schaftslösungen  zu  ermöglichen,  können  die  Schulbehörden  für  die  Schüler  unentge  ltliche  Zubringerdienste  organi-  sieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Bei Bedarf, namentlich bei verhältnis mässig vielen auswärtigen Schülern,
                            können   Schulen   mit   besonderer   Un  terrichtszeit,   mit   Betreuung   und  gemeinschaftlicher Verpflegung de  r Schüler eingerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 VII. Schüler
                            §   37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Alle  Schulträger  haben  eine  i  ndividuelle  Betreuung  der  Schüler,  in  besonderen Fällen auch Aufgabenhilfe,   Nachhilfeunterricht sowie Förder-  kurse zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  legt  fest,  in  we  lchem  Rahmen  diese  Dienste  bean-  sprucht werden dürfen und wie weit sie kostenlos sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  änzende  Kinderbetreuung  vom  11.  Au-  Zubringerdienste  Tag es -  heimschulen  Betreuung  durch die Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Lehrkräfte,  Schulbehörde  und  Schulle  itung  haben  die  persönlichen  Ver-  hältnisse  der  Schüler  soweit  als  nötig  im  Auge  zu  behalten.  Die  Schüler  dürfen  weder  durch  Hausaufgaben  mässig beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schulbehörden  sind  bestrebt,  di  e  Verkehrsgefahren  so  weit  als  möglich herabzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Schulplätze sollen zum Spielen geei gnet sein und wenn immer möglich
                            auch ausserhalb der Schulzeit benützt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 In der Volksschule und im Kindergarte n ist die schulärztliche, schulzahn-
                            ärztliche  und  heilpädagogische  Betre  uung  durch  die  Schulträger  zu  ge-  währleisten.  Besonderes  Gewich  t  ist  auf  Früherkennung  und  Vorbeugung  zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 1)
                            1    Der  Kanton  unterhält  einen  Dien  st  zur  pädagogischen  und  psycholo-  gischen  Unterstützung.  Dieser  ka  nn  von  Schulbehörden,  Schulleitungen,  Lehrkräften  und  Erziehungsverantwor  tlichen  sowie  von  jedem,  der  ein  rechtliches  Interesse  nachweist,  une  ntgeltlich  beansprucht  werden.  Er  steht  auch  für  Erziehungsberatung  zur  Verfügung  und  vermittelt  Hilfs-  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt da  s Nähere durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  31.  August  2005  be  treffend  die  Änderung  des  G  über  die Volksschule und den Kindergarten, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  über  Beitragsleistungen  des  Kindergartens  vom  8.  November  2000,    in  Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.  Persönliche  Verhältnisse  Schulweg  Schulplätze  Schulmedizi-  nische und heil-  pädagogische  Dienste  Dienst zur päda-  gogischen und  psychologischen  Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die freiwillige Lektüre der Schüler ist zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle Schulen haben Bibliotheken zu   unterhalten oder sich an geeigneten,  öffentlich zugänglichen Bibliotheken zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Departement kann für die versch  obligatorisch erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten der Lehrmittel gehen  zu Lasten der Schulgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schüler  sind  durch  periodische  teilen. Das Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   erlässt die erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Verlangen  ist  einem  Schüler  am    Ende  der  Schulzeit  ausserdem  ein  Ausweis  auszustellen,  der  sich  au  sschliesslich  über  Art  und  Dauer  des  Schulbesuches ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Übertritt in eine andere Schul  e oder beim Wechsel des Wohnortes ist  dem Schüler ein Ausweis über den bish  erigen Schulbesuch auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieser  Ausweis  ist  zusammen  mit  allfälligen  Personalblättern,  Unter-  suchungsbefunden  und  dergleichen  von  de  r  bisher  zuständigen  der  neuen  Schulbehörde unaufgefordert zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  e  und  den  Kindergarten  vom  23.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  an  die  Kosten  der  Volksschule  und    in  Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Lektüre  Lehrmittel  Zeugnisse  Ü  bertritts-  ausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  2/2006  VIII. Gestaltung des Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Beginn  des  Schuljahres  wird  durch  den  Regierungsrat  für  alle  Schulen einheitlich festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Schuljahr umfasst 40 Unterrichtswochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Die Schulbehörde setzt die Feriente  rmine fest. Diese sind innerhalb der  Sekundarschulgemeinde zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat kann übereinsti  mmende Ferientermine anberaumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 2)
                            Klassenverlegungen gelten  als Unterrichtswochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Der Grosse Rat kann für die Schule die Fünftagewoche einführen. Ein
                            schulfreier Nachmittag unter der Woche muss gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  und  Stimmbürger  haben  das  Recht  zu  Schulbesuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  IX. Lehrstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Schulbehörden  beschliessen  über  die  Errichtung  oder  Aufhebung  von Lehrstellen an der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  23.  Februar  2005  betreffend  die  Änderung  des  G  über  die Volksschule und den Kindergarten, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  vom  31.  August  2005  be  treffend  die  Änderung  des  G  über  die Volksschule und den Kindergarten, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  G  über  Beitragsleistungen  des  Kindergartens  vom  8.  November  2000,    in  Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.  Beginn,  Dauer,  Ferien  Klassenve  r  -  legungen  Fünftagewoche  Schulbesuche,  Schlussfeier  Errichtung,  Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  X. Lehrer  §§ 53 – 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Lehrer können in der Regel nur auf  Ende eines Schulhalbjahres entlassen  werden. Entlassungsbegehren sind dr  ei Monate vorher einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Der Regierungsrat legt die Arbe its- und Anstellungsbedingungen sowie
                            die Pflicht- und Überstundenzahl der Lehrer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nebenbeschäftigungen,  welche  die  Berufstätigkeit  beeinträchtigen,  sind  untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Volksschullehrer dürfen dem Grossen Rat angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Die Besoldung der Lehrer richtet sich nach den Bestimmungen des
                            kantonalen Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ffung  des  Beamtenstatus  vom  20.  De-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  e  und  den  Kindergarten  vom  23.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  treffend  die  Änderung  des  G  über  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.  Entlassung,  Kündigung  Anstellungs-  und Arbeits-  bedingungen  Nebenbe-  schäftigungen  Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Die  Fort-  und  Weiterbildung  wird  durch  den  Kanton  geregelt.  Er  fördert sie zusammen m  it den Schulgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Departement   2)    kann  Fortbildungskurse  als  obligatorisch  erklären.  Sie können ausnahmsweise in die Schulzeit verlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  kann  im  Einvers  tändnis  mit  der  Schulbehörde  einem  Lehrer  nach  mindestens  zehnjährige  r  Tätigkeit  im  thurgauischen  Schul-  dienst  einen  einmaligen  besoldet  en  Bildungsurlaub  von  höchstens  einem  halben Jahr gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Lehrerschaft  hat  das  Recht,  si  ch  bei  Gesetzesentwürfen,  die  das  Schulwesen betreffen, bei der Ausarb  eitung von Lehrplänen sowie bei der  Einführung von Lehrmitteln vernehmen zu lassen und Anträge zu stellen.  Dies kann über Organisationen der Lehrer  schaft erfolgen, sofern die freie  Meinungsbildung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  Or  ganisationen  der  Lehrerschaft.  Er  kann  mit  ihnen  Leistungsverträge  ab  schliessen  und  einzelne  Leistungen  abgelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Lehrkräfte  können  zur  Teilnahme  an  Veranstaltungen  verpflichtet  werden;  weiteres  schulisches  Personal  kann  zur  Teilnahme  berechtigt  erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Versehen  Schulleitungen  ein  Unterrich  tspensum,  sind  sie  in  der  Rechts-  stellung anzustellen, die für  das Verwaltungspersonal gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  über  die  Volksschule  und  den  Kindergarten  vom  23.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RRB vom 18. November 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  G  vom  31.  August  2005  be  treffend  die  Änderung  des  G  über  die Volksschule und den Kindergarten, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.  Fort- und  Weiterbildung  Lehrerschaft  Schulleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  XI. Staatsbeiträge an Schulgemeinden und Schulkreise  §§ 64 – 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  XII. Pädagogische Therapeuten und Therapeutinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Der Regierungsrat regelt die Arbe its- und Anstellungsbedingungen der
                            pädagogischen  Therapeuten  und  Therap  eutinnen  sowie,  im  Rahmen  des  Einreihungsplanes der Verordnung des  Grossen Rates über die Besoldung  des Staatspersonals   4)  XIII. Interkantonale Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Der Grosse Rat kann Bildungsgänge neu festlegen und Schultypen umbe-
                            nennen,  wenn  es  zur  Koordination  mit  anderen  Kantonen  als  geboten  erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Bei besonderen Verhältnissen in Gr enzgebieten kann der Regierungsrat
                            für  den  Schulbesuch  Regelungen  tref  fen,  die  von  der  Unterrichtsgesetz-  gebung   abweichen.   Er   kann   mit   a  nderen   Kantonen   Vereinbarungen  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  an  die  Kosten  der  Volksschule  und    in  Kraft  gesetzt  auf  den  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  treffend  die  Änderung  des  G  über  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  e  und  den  Kindergarten  vom  23.  Mai  r 1996; § wieder eingefügt durch G vom  ung  des  G  über  die  Volksschule  und  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Anstellung und  Besoldung  Zuständigkeit  Grenzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  2/2006  XIV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom
                            Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1979, Seite 554 f.  Inkrafttreten