Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (122.500)

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Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (122.500)

Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung

Integrationsgesetz Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz) Vom 18. April 2007 (Stand 1. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 04.1309.01/00.6638.04 vom 21. Juni
2005 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission 04.1309.04 März 2007, beschliesst:

§ 1 Ziele

1 Ziel dieses Gesetzes ist ein gedeihliches und auf gegenseitigem Respekt beruhendes Zusammenleben der Einheimischen und der Migrationsbevölkerung. Die Basis bildet die schweizerische Rechtsord - nung, insbesondere deren Grundwerte.
2 Dieses Gesetz strebt die Chancengleichheit für die Migrationsbevölkerung an. Dieser soll ermöglicht werden, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben.

§ 2 Begriffe

1 Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, welcher sowohl die Einheimischen wie die Mi - grationsbevölkerung einschliesst. Integrationsmassnahmen beziehen sich auf das Individuum.
2 Die Migrationsbevölkerung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in den Kanton Basel-Stadt zuge - wanderten, langfristig und rechtmässig anwesenden, ausländischen Personen sowie ihre Nachkommen, sofern sie der Integrationsförderung bedürfen.

§ 3 Grundsätze

1 Die Integrationsförderung setzt mit dem Zuzug ein.
2 Die Integration setzt sowohl den Willen und das Engagement der Migrantinnen und Migranten zur Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der Einheimischen voraus.
3 Die Migrantinnen und Migranten sind verpflichtet, sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhält - nissen und Lebensbedingungen auseinanderzusetzen und sich die dafür notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen.
4 Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Kantons mit den Einwohnergemeinden, den Bürgergemeinden, den Sozialpartnerinnen und Sozialpartnern, den öffentlich-rechtlich und kantonal anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Forschung und Lehre, den Beratungsstellen und den privaten Organisationen, insbesondere Organisationen von Migrantinnen und Migranten, zu -
1 Kanton und Einwohnergemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Integrations - ziele. Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit, die Teilnahme und Mit - der Migrantinnen und Migranten bei der Umsetzung der Integrationsförderung.
2 Sie sorgen bei der Umsetzung der Integrationsförderung für die tatsächliche Gleichstellung von Frau - en und Männern und tragen den besonderen Anforderungen der Integration von Familien, Erziehen - den, Kindern und Jugendlichen Rechnung.
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Integrationsgesetz
3 Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge sowie Massnahmen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen den Einheimischen und der Migra - tionsbevölkerung verbessern und ein gedeihliches Zusammenleben zum Ziel haben.
3bis Der Kanton stellt eine bedarfsgerechte Vielfalt an Sprach- und Integrationskursen sicher. Er bietet den neu zugezogenen Migrantinnen und Migranten während ihres ersten Aufenthaltsjahres in der Schweiz einen kostenlosen Sprachkurs an. Die Kosten für weitere Sprach- oder Integrationskurse be - messen sich nach den finanziellen Verhältnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
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4 Der Kanton sorgt für die Vermeidung und Bekämpfung von Diskriminierung gegenüber Migrantin - nen und Migranten wie auch gegenüber Einheimischen.
5 Der Kanton stellt die Schulung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Umset - zung der Fördermassnahmen betraut sind, sicher.
6 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Integrationsförderung. Sie unterstützen den Besuch von Sprach- und Integrationskursen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
7 Nichterwerbstätige, insbesondere Frauen, werden vom Kanton über die Angebote zur Integrationsför - derung informiert und beim Spracherwerb unterstützt.

§ 5

2 Integrationsvereinbarung
1 Die Erteilung und jede Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung können zur Erreichung der Inte - grationsziele mit einer Integrationsvereinbarung verbunden werden. Bei wesentlichen Integrationsdefi - ziten ist eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen, sofern keine anderen migrationsrechtlichen Massnahmen angezeigt sind.
2 Die Integrationsvereinbarung enthält: das konkrete Integrationsziel mit der Verpflichtung zum Besuch eines Sprachkurses oder die Verpflichtung zu einer anderen Integrationsmassnahme; sowie die Folgen für den Fall, dass die vereinbarten Massnahmen nicht erfüllt werden.
3 Die Einhaltung der Integrationsvereinbarung wird bei der Erteilung, der Verlängerung oder beim Wi - derruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung berücksichtigt.

§ 6 Finanzielle Beiträge

1 Der Kanton gewährt für die Integration der Migrationsbevölkerung Beiträge. Bei der Bemessung der - selben berücksichtigt er insbesondere auch die finanzielle Beteiligung von Einwohnergemeinden, Bund und Dritten.
2 Die Nutzerinnen und Nutzer von staatlich geförderten Sprach- und Integrationskursen beteiligen sich unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen an den Kurskosten.
3 Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden können untereinander und mit Dritten Leistungsverein - barungen zur Umsetzung der Integrationsmassnahmen abschliessen.
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden für die Information der Migran - Pflichten und die gesellschaftlichen Regeln.
2 Zuziehende werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen.
3 Der Kanton informiert die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die Situation der Ein - heimischen und der Migrationsbevölkerung.
1)

§ 4 Abs. 3

bis eingefügt durch GRB vom 17. 9. 2014, angenommen in der Volksabstimmung vom 30. 11. 2014 (wirksam seit 1. 12. 2014; Ge - schäftsnr. ).
2)

§ 5 in der Fassung des GRB vom 17. 9. 2014, angenommen in der Volksabstimmung vom 20. 11. 2014 (wirksam seit 1. 12. 2014; Geschäftsnr.

12.2122 ).

2
Integrationsgesetz

§ 7a

3 ) Begrüssungsgespräch
1 Im Rahmen eines individuellen Begrüssungsgesprächs erhalten zuziehende Migrantinnen und Mi - granten, die sich persönlich beim Einwohneramt anmelden, die Informationen gemäss § 7 Abs. 1.

§ 7b

4 ) Integrationsgespräch
1 Im Hinblick auf die erste Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung können Migrantinnen und Mi - granten zu einem Integrationsgespräch eingeladen werden.
2 Inhalt des Integrationsgesprächs ist die auf den Einzelfall abgestimmte Beratung oder Aufklärung über die Voraussetzungen für die Bewilligungsverlängerung. Die Bewilligungsverlängerung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird.
3 Zum Integrationsgespräch eingeladene Migrantinnen und Migranten sind verpflichtet am Gespräch teilzunehmen. Die Teilnahme ist Bedingung für die Bewilligungsverlängerung. Höher stehendes Recht bleibt vorbehalten.

§ 8 Steuerung, Koordination

1 Der Regierungsrat steuert die kantonalen Integrationsmassnahmen.
2 Das zuständige Departement koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen zur Integration und stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnergemeinden und dem Kanton Ba - sel-Landschaft sicher.
3 Das zuständige Departement bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstelle für Integrationsfra - gen.

§ 9 Berichterstattung

1 Das zuständige Departement untersucht die Fortentwicklung und Wirksamkeit der Fördermassnah - men und unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Optimierung derselben. Die Ergebnisse der Untersuchung sind regelmässig zu veröffentlichen.

§ 10 Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft

1 Die Behörden des Kantons arbeiten zur Erreichung der Integrationsziele eng mit dem Kanton Basel- Landschaft zusammen.

§ 11 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen.

§ 12 Wirksamkeit

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be - stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
5 )

§ 7a eingefügt durch GRB vom 17. 9. 2014, angenommen in der Volksabstimmung vom 30. 11. 2014 (wirksam seit 1. 12. 2014; Geschäftsnr.

12.2122 ).

4)

§ 7b eingefügt durch GRB vom 17. 9. 2014, angenommen in der Volksabstimmung vom 30. 11. 2014 (wirksam seit 1. 12. 2014; Geschäftsnr.

12.2122 ).

5) Wirksam seit 1. 1. 2008.
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