Energiegesetz
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Energiegesetz  vom 22. Dezember 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  §§ 1 – 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a 3)
                            1    Der  Kanton  errichtet  einen  Ausgle  ichsfonds  im  Sinne  von  Artikel  7  Absatz  7  des  Energiegesetzes  des  Bundes   4)    zur  finanziellen  Entlastung  derjenigen  Unternehmungen  der  öffe  ntlichen  Energieversorgung,  welche  von   unabhängigen   Produzenten   überproportional   elektrische   Energie  übernehmen müssen, die durch Nutz  ung von erneuerbaren Energiequellen  gewonnen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Fonds wird durch alle Unternehmungen der Energieversorgung und  alle unabhängigen Produzenten geäufnet, soweit sie im Kanton elektrische  Energie verteilen oder ins öffentliche Netz einspeisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beiträge  bemessen  sich  nach  der  Menge  der  elektrischen  Energie,  den  Ausgleichszahlungen  und  den  ermöglichen die Bildung eine  r angemessenen Reserve.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Er kann eine externe Fonds-  verwaltung unter Aufsicht   des Kantons vorsehen.  §§ 14 – 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  nutzung  vom  10.  März  2004,  in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Ausgleichsfonds