Geschäftsreglement der SVA Aargau Sozialversicherung
                            Geschäftsreglement der SVA  Aargau Sozialversicherung  Vom 13. November 2009 (Stand 1. Januar 2010)  Die Verwaltungskommission der SVA,  in  Ausführung  von  §  6  lit.  c  des  Einführungs  gesetzes  zu  den  Bundesgesetzen  über  die    Alters-    und    Hinterla  ssenenversicherung    und    die    Invalidenversicherung  (EG AHVG/IVG) vom 15. März 1994  1 )   sowie gestützt auf §  46 Abs. 1 des Gesetzes  über  die  Grundzüge  des  Personalrechts  (P  ersonalgesetz,  PersG)  vom  16.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  2 )  ,  erlässt als Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verwaltungskommission
1.1. Zuständigkeit
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verwaltungskommission  a)  erfüllt  die  in  §  6  des  Einführungsge  setzes  zu  den  Bundesgesetzen  über  die  Alters-    und    Hinterlassenversicherung  und    die    Invalidenversicherung  (EG AHVG/IVG) erwähnten Aufgaben,  b)       beschliesst       den       Stellenplan,  c)  genehmigt die Unterschriftenregelung,  d)       verabschiedet  die Voranschläge,
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Stellvertretung der Direktion der SVA Aargau,
2. Bereichsleitungen Dienste und IV-Stelle,
                            f)  setzt die Löhne und die Handhabung des An  stellungsrechts für die Direktion,  die Bereichsleitungen und den Support Direktion/Ausgleichskasse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  831.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Sitzungen
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  oder  der  Vorsitzende  beruft  die  Ve  rwaltungskommission  zu  Sitzungen  ein,  stellt die Tagesordnung auf und  leitet die Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn sie  von drei Mitgliedern verlangt wird.  Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter   vertreten ihren Aufgabenbereich an den  Sitzungen selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Bedarf  können  Mitglieder  des  Kaders  zu  besonderen  Geschäften  beigezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Beschlüsse
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Verwaltungskommission   ist   beschl  ussfähig,   wenn   die   Mehrheit   ihrer  Mitglieder   anwesend   ist.   Sie   beschliesst     mit   der   Mehrheit   der   Stimmen   der  Anwesenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  dringenden  Fällen  sind  Zirkularbeschlüsse  zulässig,  wenn  nicht  die  Art  des  Geschäfts  eine  Sitzung  erfordert.  Zirkul  arbeschlüsse  kommen  zu  Stande,  wenn  die  Mehrheit der Mitglieder zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Direktion
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Direktion  a)  leitet   und   überwacht   die   Bereic  he   der   SVA   im   Rahmen   von   Gesetz,  Geschäftsreglement  und   Weisungen   der   Verwa  ltungskommission   für   die  interne Organisation,  b)  führt unter ihrer Leitung regelm  ässig Sitzungen mit  dem Kader durch,  c)  stellt in Zusammenarbeit mit der betr  offenen Bereichsleitung das Personal an,  soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist,  d)         erstellt         Jahresrechnung         und         Jahresbericht         zuhanden         der  Verwaltungskommission,  e)  erstellt die Budgets und tätigt die Au  sgaben im Rahmen  der Voranschläge,  f)  informiert die Verwaltungskommission über den Geschäftsgang,  g)  bereitet  in  Absprache  mit  der  oder  dem  Vorsitzenden  die  Sitzungen  der  Verwaltungskommission vor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  vollzieht  die  Beschlü  sse  der  Verwaltungskommissi  on  und  erfüllt  die  ihr  von  dieser übertragenen Aufgaben,  i)  erlässt die für einen geordneten  Dienstbetrieb notwendigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bereiche
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bereichsleiterinnen  und  Bereichsleit  er  sind  zuständig  für  die  Planung  und  Anordnung  der  für  die  Erfüllung  ihres  Au  fgabenbereichs  nötigen  Massnahmen,  insbesondere  a)       den       wirtschaftlichen  Einsatz der Ressourcen,  b)  die Planung des Personaleinsatzes,  c)  die Vorbereitung von Geschäften zuhanden der Direktorin oder des Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     Bereichsleiterinnen     und     Bereic  hsleiter     unterbreiten     der     Verwal-  tungskommission zur Genehmigung  a)  die Regelung der Aufbau- und Ablauforganisation ihres Bereiches,  b)  die Regelung der Stellvertretung,  c)       die   Regelung   der   Delegation   der   Entscheidungskompetenzen   auf   ihre  Abteilungsleiterinnen  und  Abteilungsleit  er,  Teamleiterinnen  und  Teamleiter  sowie die Mitarbeiteri  nnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Inkrafttreten
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Reglement wird nach Genehm  igung durch die Verwaltungskommission auf  den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Geschäftsreglement  de  r  SVA  Aargau  Sozialversicherung  vom  15.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  1 )   ist aufgehoben.  Aarau, 13. November 2009  Für di  e Verwaltungskommission der SVA  Aargau Sozialversicherung  Präsident  B  ÖNI  Protokollführer  S  CHEUBER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS 2003 S. 4