Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
                            Interkantonale Vereinbarung  über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen  vom 22. März 2012 (Stand 1. Januar 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I.   Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die  Berufsbildung vom 13.  Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) anerkannten  Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohn  -  sitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer  Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der  Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Ent  -  lastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 des Berufsbildungsgesetzes 2 .
                            2  Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung ab  -  weichende finanzielle Regelungen treffen.  II.    Beitragsberechtigung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge
                            1  Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:  a)  die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitritt des Kantons St.Gallen mit Regierungsbeschluss vom 18.   Dezember 2012 und  Kantonsratsbeschluss vom 6.   August 2013; in Vollzug ab 1.   Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13.  Dezember 2002 (SR  412.10  ; abgekürzt BBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bil  -  dungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der Kostentrans  -  parenz ersichtlich ist, und  c)  die Meldung des Standortkantons nach Art.   4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bildungsgänge nach Art.  7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der  zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige   Gewinne,   die   der   Bildungsanbieter   bei   der   Durchführung   eines  Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Wei  -  terentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
                            1  Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Vorausset  -  zungen nach Art.  3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad nach Art.  6 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese  wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.  III.     Beiträge  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen nach Art.  3, 6 und 7 der Vereinbarung  ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige  Studierende   vor   Ausbildungsbeginn   mindestens   zwei   Jahre   ununterbrochen  gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig  gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaus  -  halts und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Abs.  2 nicht erfüllen, gilt als  Wohnsitzkanton:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus  -  land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimat  -  kantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die eltern  -  los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und  Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zi  -  vilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zustän  -  digen Vormundschaftsbehörde befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Höhe der Beiträge
                            1  Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitaus  -  bildung in Form von Semesterpauschalen je Studierende beziehungsweise Studie  -  renden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge nach Abs.  1 gelten folgende  Grundsätze:  a)  Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobil  -  dungskosten) je Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studieren  -  den nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl an  -  rechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die  Konferenz der Vereinbarungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer  Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt;  b)  die Beiträge decken 50 Prozent der nach Bst.   a ermittelten durchschnittlichen  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
                            1  In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land-und Waldwirtschaft kann  die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungs  -  kantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent  der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten je Studierenden und Semester  beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden  Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzli  -  chen Versorgungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinn von Abs.  1 ist von der zu  -  ständigen Fachdirektorenkonferenz zuhanden der Konferenz der Vereinbarungs  -  kantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das er  -  höhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge  nach Art.  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auszahlung der Beiträge
                            1  Die Beiträge werden semesterweise je Bildungsgang und Studierende beziehungs  -  weise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinan  -  zierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben  Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Studiengebühren
                            1  Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bil  -  dungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die  Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze,  werden die Beiträge für den  betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.  IV.     Studierende  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
                            1  Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den Stu  -  dierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den  Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche  dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbe  -  handlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Stu  -  dierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,  werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren überbunden, die  mindestens der Abgeltung nach Art.  6 oder 7 entsprechen.  V.    Vollzug  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorin  -  nen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beige  -  treten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Ver  -  einbarung,  insbesondere  a)  legt sie die Höhe der Beiträge im Sinn von Art.   6 und 7 fest,  b)  legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Re  -  ferenzklassengrösse nach Art.   6 Abs.    2 Bst.  a fest,  c)  legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungs  -  gang nach Art.   9 fest, und  d)  genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse nach Abs.  2 Bst.  a bis c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln  der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,  b)  für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der Höheren Fachschulen  nach Art.   6 zu sorgen,  c)  die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskantone  zuständig ist, vorzubereiten,  d)  Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen,  e)  Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,  f)  Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die  Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzule  -  gen, und  g)  der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinba  -  rungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen  jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitbeilegung
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das  Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das  Bundesgericht nach Art.  120 Abs.  1 Bst.  b des Bundesgerichtsgesetzes  3  .  VI.     Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.   Juni 2005 (SR  173.110  ; abgekürzt BGG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto  -  ren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr zehn Kantone beigetreten sind, frü  -  hestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013   / 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche  den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist  von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen  ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den 30.  September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt  werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser  Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Stu  -  dierenden bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
                            1  Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die Höheren Fachschulen die  -  ses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch  nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage sei  -  ner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines  Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2014-009  22.03.2012  01.01.2014  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  Erlass  Grunderlass  2014-009