Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen
                            Reglement  der EDK über die Anerkennung von gymnasialen  Maturitätsausweisen  vom 16. Januar 1995 (Stand 1. August 2007)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren,  gestützt auf Art.  3, 4 und 5 des Konkordats vom 29.  Oktober 1970 über die Schul  -  koordination, gestützt auf Art.  3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen,  im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16.  Januar / 15.  Februar 1995  zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Erziehungsdirektoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2  beschliesst:  3  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses   Reglement  regelt  die   schweizerische  Anerkennung   von   kantonalen  und  kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wirkung der Anerkennung
                            1  Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig  sind und den Mindestanforderungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   anerkannten   Maturitätsausweise   gelten   als   Ausweise   für   die   allgemeine  Hochschulreife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1994, 120 (in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995, SR  413.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt MAR. nGS 30–95; nGS 43–116. Von der Schweizerischen Konferenz der kanto  -  nalen Erziehungsdirektoren erlassen am 16. Januar 1995; in Vollzug ab 1. August 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berechtigen insbesondere zur:  a)  Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach Art.  16 des  ETH-Gesetzes vom 4.  Oktober 1991;  b)  Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen  Medizinalprüfungsverordnung  4    und   zu   den   eidgenössischen   Prüfungen   für  Lebensmittelchemikerinnen   und   -chemiker   nach   dem   Lebensmittelge  -  setz  5  oder  c)  Zulassung   an   die   kantonalen   Universitäten   gemäss   den   entsprechenden  kantonalen und interkantonalen Regelungen.  6  II. Anerkennungsbedingungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            1  Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden  im  Sinne   dieses   Reglementes   schweizerisch   anerkannt,   wenn   die   Anerkennungsbe  -  dingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Maturitätsschulen
                            1  Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbilden  -  den  Vollzeitschule der  Sekundarstufe  II oder  an einer  allgemeinbildenden  Voll  -  zeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bildungsziel
                            1  Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein  lebenslanges   Lernen   grundlegende   Kenntnisse   zu   vermitteln   sowie   ihre   geistige  Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen  streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber  eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler ge  -  langen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium  ist  und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben  in  der Gesellschaft  vorbereitet.  Die  Schulen   fördern   gleichzeitig   die   Intelligenz,   die   Willenskraft,   die   Sensibilität   in  ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schüle  -  rinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  811.112.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  817.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Interkantonale Regelungen: Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Aus  -  bildungsabschlüssen   vom  18.   Februar   1993,   Interkantonale   Universitätsvereinbarung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Februar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen  zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfä  -  higkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur  gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im  intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Me  -  thodik wissenschaftlicher Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und erwerben  sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie  sind fähig, sich klar, treffend  und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum  und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen,  gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in Bezug auf die Ge  -  genwart  und  die Vergangenheit,  auf schweizerischer  und  internationaler  Ebene.  Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Ge  -  sellschaft und der Natur wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dauer
                            1  Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre dau  -  ern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorbereitung  auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang  ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausge  -  richtete   Lehrgang   mindestens   drei   Jahre   dauern.   Ein   angemessener   Teil   dieses  Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden  Schülerinnen   und Schüler  aus andern  Schultypen  in den  gymnasialen  Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letz  -  ten Jahre vor der Maturität zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Lehrkräfte
                            1  Im Maturitätslehrgang (Art.  6  Abs.  2 und 3) ist der Unterricht  von Lehrkräften  zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine andere  fachliche und pädagogische  Ausbildung  mit gleichem   Niveau abgeschlossen  ha  -  ben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Progymnasialer  Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von Lehrkräften  dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifika  -  tion verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lehrpläne
                            1  Die Maturitätsschulen  unterrichten  nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen  oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der  Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Maturitätsfächer
                            1  Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Matu  -  raarbeit bilden die Maturitätsfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundlagenfächer sind:  a)  die Erstsprache;  b)  eine zweite Landessprache;  c)  eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Spra  -  che);  d)  Mathematik;  e)  Biologie;  f)  Chemie;  g)  Physik;  h)  Geschichte;  i)  Geografie;  j)  Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es steht den Kantonen frei, Philosophie als weiteres Grundlagenfach anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszu  -  wählen:  a)  alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch);  b)  eine   moderne   Sprache   (eine   dritte   Landessprache,   Englisch,   Spanisch   oder  Russisch);  c)  Physik und Anwendungen der Mathematik;  d)  Biologie und Chemie;  e)  Wirtschaft und Recht;  f)  Philosophie/Pädagogik/Psychologie;  g)  Bildnerisches Gestalten und  h)  Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:  a)  Physik;  b)  Chemie;  c)  Biologie;  d)  Anwendungen der Mathematik;  d  bis  )  Informatik;  e)  Geschichte;  f)  Geografie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Philosophie;  h)  Religionslehre;  i)  Wirtschaft und Recht;  k)  Pädagogik/Psychologie;  l)  Bildnerisches Gestalten;  m)  Musik und  n)  Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Eine   Sprache,   die   als   Grundlagenfach   belegt   wird,   kann   nicht   gleichzeitig   als  Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches  als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder  Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bild  -  nerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Als weiteres obligatorisches Fach belegen alle Schülerinnen und Schüler eine Ein  -  führung in Wirtschaft und Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für   die   Ausbildungsangebote   der   Maturitätsschulen   in   den   Grundlagen-,  Schwerpunkt-   und   Ergänzungsfächern   sind   die   Bestimmungen   der   Kantone  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen  angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonsspra  -  che als «zweite Landessprache» bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Maturaarbeit
                            1  Schülerinnen   und   Schüler   müssen   allein   oder   in   einer   Gruppe   eine   grössere  eigenständige   schriftliche   oder   schriftlich   kommentierte   Arbeit   erstellen   und  mündlich präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche
                            1  Die gesamte Unterrichtszeit für die in Art.  9 aufgeführten Fächer muss folgende  Anteile umfassen:  a)  Grundlagenfächer und obligatorische Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache): 30 bis 40 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mathematik und Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik): 25  bis 35 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Einführung in  Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie): 10 bis 20 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kunst (Bildnerisches Gestalten und/oder Musik): 5 bis 10 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für den Wahlbereich:  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit: 15 bis 25 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 bis * Interdisziplinarität
                            1  Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächerübergrei  -  fenden Arbeitsweisen vertraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Dritte Landessprache
                            1  Neben   dem   Angebot   der   Landessprachen   im   Bereich   der   Grundlagen-   und  Schwerpunktfächer  muss auch  eine dritte Landessprache als Freifach  angeboten  werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Beson  -  derheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rätoromanisch
                            1  Im  Kanton  Graubünden  kann  die  rätoromanische Sprache zusammen  mit  der  Unterrichtssprache als Erstsprache (Art.  9  Abs.  2  Bst.  a) bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Prüfungsfächer
                            1  Eine   Maturitätsprüfung   findet   in   mindestens   fünf   Maturitätsfächern   statt.   Die  Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfungsfächer sind:  a)  die Erstsprache;  b)  eine   zweite   Landessprache   oder   eine   zweite   Kantonssprache   im   Sinn   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 7;
                            c)  Mathematik;  d)  das Schwerpunktfach und  e)  ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit
                            1  Die Maturitätsnoten werden gesetzt:  a)  in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte auf  -  grund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der  Maturitätsprüfung;  b)  in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr,  in dem das Fach unterrichtet worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im ursprünglichen Erlasstext war das folgende Aufzählungselement nicht mit Ziff. 1 num  -  meriert. Die Ziffer wurde im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in  der  Maturaarbeit  aufgrund  des  Arbeitsprozesses,   der  schriftlichen  Arbeit  und ihrer Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der   Bewertung   der   Maturaarbeit   werden   die   erbrachten   schriftlichen   und  mündlichen Leistungen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Bestehensnormen
                            1  Die Leistungen  in  den  Maturitätsfächern  werden  in ganzen und  halben Noten  ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenü  -  gende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern nach Art.  9  Abs.  1:  a)  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser  ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;  b)  nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundkurs in Englisch
                            1  Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt ha  -  ben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden.  III. Besondere Bestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zweisprachige Maturität
                            1  Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturi  -  tät kann ebenfalls anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Schulversuche
                            1  Abweichungen   von   Bestimmungen   dieses   Reglementes   für   die   Durchführung  von Schulversuchen und für Schweizerschulen im Ausland können bewilligt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen für Schulversuche sind von der Schweizerischen Maturitätskom  -  mission, solche für Schweizer Schulen im Ausland vom Eidgenössischen Departe  -  ment des Innern und vom Vorstand der EDK, zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Formerfordernisse an den Ausweis
                            1  Der Maturitätsausweis enthält:  a)  die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsbezeich  -  nung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesra  -  tes und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsauswei  -  sen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;  8  c)  den Namen der Schule, die ihn ausstellt;  d)  den   Namen,   Vornamen,   Heimatort   (für   Ausländerinnen   und   Ausländer:  Staatsangehörigkeit   und   Geburtsort)   und   das   Geburtsdatum   der   Inhaberin  oder des Inhabers;  e)  die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule  besucht hat;  f)  die Noten der Maturitätsfächer nach Art.  9  Abs.  1;  g)  das Thema der Maturaarbeit;  h)  gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit An  -  gabe der zweiten Sprache und  i)  die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder  des Rektors der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer können im  Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.  IV. Schweizerische Maturitätskommission  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufgaben und Zusammensetzung
                            1  Aufgaben   und   Zusammensetzung   der   Schweizerischen   Maturitätskommission  richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995  zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Erziehungsdirektoren.  9  V. Verfahren  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Gesuche entscheiden das Eidgenössische Departement des Innern und der  Vorstand der EDK  10   auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rechtsschutz
                            1  a) auf Bundesebene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR  413.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995, SR  413.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen Verfügungen des Eidgenössischen Departementes des Innern kann der ge  -  suchstellende Kanton Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach den all  -  gemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b) auf interkantonaler Ebene  Lehnt   der   Vorstand   ein   Anerkennungsgesuch   ab,   können   der   gesuchstellende  Kanton und der betroffene Träger der Schule innert sechzig Tagen den Entscheid  bei der Plenarversammlung der EDK anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Entscheide der Plenarversammlung kann ein Kanton gestützt auf Art.  120  des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)  11   beim Bundesgericht Klage einreichen. Für die  betroffenen Schulträger steht die Beschwerde nach Art.  82 BGG zur Verfügung.  VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufhebungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt
Art. 25 Übergangsbestimmungen
                            1  a) auf Bundesebene  Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen sind noch acht Jahre ab Inkraft  -  treten dieser Verordnung gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b) auf interkantonaler Ebene  Der  Kanton hat bis spätestens  acht Jahre nach Inkrafttreten  dieses  Reglementes  den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm aner  -  kannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Reglementes entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 bis * Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 14. Juni 2007
                            1  Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden  gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkennungsgesuche, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausbildungen, deren Abschlüsse (Maturitätsausweise) gemäss bisherigem Recht  anerkannt worden sind, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderun  -  gen vom 14.  Juni 2007 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Ände  -  rungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.  Juni 2005, SR  173.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  August 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderungen vom 14.  Juni 2007 treten am 1.  August 2007 in Kraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  30–95  16.01.1995  01.08.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007
Art. 9 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007
Art. 11 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007
Art. 11 bis eingefügt 43–116 14.06.2007 01.08.2007
Art. 15 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007
Art. 16 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007
Art. 19 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007
Art. 20 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007
Art. 25 bis eingefügt 43–116 14.06.2007 01.08.2007
Art. 26, Abs. 2 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.1995  01.08.1995  Erlass  Grunderlass  30–95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2007  01.08.2007  Art. 7  geändert  43–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2007  01.08.2007  Art. 9  geändert  43–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2007  01.08.2007  Art. 11  geändert  43–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2007  01.08.2007  Art. 11  bis  eingefügt  43–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2007  01.08.2007  Art. 15  geändert  43–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2007  01.08.2007  Art. 16  geändert  43–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2007  01.08.2007  Art. 19  geändert  43–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2007  01.08.2007  Art. 20  geändert  43–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2007  01.08.2007  Art. 25  bis  eingefügt  43–116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2007  01.08.2007  Art. 26, Abs. 2  geändert  43–116