Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
                            Gesetz  über die Wohnbau- und Eigentumsförderung  Vom 29. Januar 1990 (Stand 1. Januar 1991)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  106 der Verfassung  des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Das Gesetz bezweckt die Förderung günstigen Wohnraums für Bevölke  -  rungskreise   in   bescheidenen   und   mittleren   finanziellen   Verhältnissen.   Der  Kanton fördert zudem ganz allgemein die Bildung von selbstgenutztem Wohn  -  eigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton gewährt Beiträge zur Senkung der finanziellen Belastung aus den  Mietpreisen sowie den Lasten, die aus dem Eigentum erwachsen, und kann  genossenschaftliche oder genossenschaftsähnliche Wohnformen fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge werden nur für Liegenschaften geleistet, die den Anforderungen der  Raumplanung entsprechen, bodensparend und baulich zweckmässig gestaltet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton unterstützt das Sparen im Hinblick auf den Erwerb oder Bau von  Wohneigentum (Bausparen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Massnahmen
                            1  Die Beiträge werden ausgerichtet als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kantonale Zusatzverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zur Ergänzung oder nach Ausschöpfung der Massnahmen gemäss  dem   eidgenössichen   Wohnbau-   und   Eigentumsförderungsgesetz  vom 4. Oktober 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   (kurz: WEG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zur Ergänzung einer Grundverbilligung gemäss Buchstabe b;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zur Ergänzung einer mindestens gleichwertigen Verbilligung durch  Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Grundverbilligung durch den Kanton nach den Grundsätzen des WEG,  Sofern diese nicht vom Bund zugesichert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bausparprämien in der doppelten Höhe von entsprechenden Sonderkon  -  ditionen von Finanzinstituten wie Banken und Versicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 23. September 1990 angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 843  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.393
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann ferner Bürgschaften zu den Bedingungen des WEG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   vermit  -  teln oder gewähren, wenn die hiefür bereitgestellten Mittel des Bundes er  -  schöpft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einzelnen Massnahmen können nur im Rahmen der verfügbaren Kredite  durchgeführt werden, sofern nicht aufgrund früherer Verfügungen ein Anspruch  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begünstigte
                            1  Kantonale Zusatzverbilligungen werden an die Bewohner und Bewohnerin  -  nen, die übrigen Leistungen an die Bauträgerschaft oder deren Dachorganisa  -  tionen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungen, die Bauträgerschaften gewährt werden, sind den Mietern und  Mieterinnen weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beteiligung von Bund und Gemeinden
                            1  Die Massnahmen können als Ergänzung zu solchen des Bundes oder eigen  -  ständig durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann seine Leistungen von höchstens gleich hohen Beiträgen der  Gemeinden und von der Ausschöpfung der Bundesbeiträge abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind verpflichtet, ihren Anteil zu übernehmen, sofern sie bei  der Erstellung der Liegenschaft die Bedürfnisfrage bejaht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Eigene Massnahmen der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden können von der kantonalen Regelung unabhängige oder er  -  gänzende Massnahmen im Sinne von § 1 treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Allgemeine Erfordernisse für die kantonale Zusatzverbilligung
                            1  Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Belastung durch Miete bzw.  Lasten, die aus dem Eigentum erwachsen, nach Einkommen und Vermögen  sowie Kinderzahl der Bezüger und Bezügerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zimmerzahl soll in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Bewoh  -  ner und Bewohnerinnen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wohnsitz
                            1  Eine Zusatzverbilligung wird an Personen ausgerichtet, welche das Kantons  -  bürgerrecht besitzen oder seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen im Kanton  wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 843  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.393
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   im Ein  -  vernehmen mit der Gemeinde. Sie kann ihre Kompetenz an die zuständige  Dienststelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können keine eigene Karenzfrist vorschreiben, wenn der  Kanton seine Leistungen von der Ausrichtung kommunaler Beiträge abhängig  macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Finanzierung
                            1  Beiträge, die aufgrund früherer Erlasse und dieses Gesetzes ausgerichtet  worden sind und zurückbezahlt werden, fliessen in einen Fonds zur Förderung  des Wohnungsbaues. Die Mittel dieses Fonds dienen der Mitfinanzierung der  Beiträge, die der Kanton aufgrund dieses Gesetzes und des Gesetzes vom 21.  Mai 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   über die Beitragsleistung an Umbauten und Sanierungen zur Be  -  schaffung zusätzlichen billigen Wohnraumes (Umbau- und Sanierungsaktion)  ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn dieser Fonds ausgeschöpft ist, gehen sie zulasten der allgemeinen  Rechnung. In diesem Fall beschliesst der Landrat die entsprechenden Voran  -  schlagskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zuständigkeit des Landrates
                            1  Der Landrat regelt die Einzelheiten durch Dekret, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Kreis der Begünstigten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Voraussetzungen für Leistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Art und den Umfang der einzelnen Leistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Auflagen und Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zweckerhaltung
                            1  Ist für ein Objekt eine kantonale Grundverbilligung bewilligt, so wird bis zur or  -  dentlichen Tilgung der Grundverbilligungsvorschüsse ein Zweckentfremdungs  -  verbot festgelegt. Dieses dauert mindestens 25 Jahre. In besonderen Fällen  kann das Zweckentfremdungsverbot aufgehoben werden, sofern die Grundver  -  billigungsvorschüsse vollständig zurückbezahlt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Handänderung eines Objektes, das mit einem Zweckentfremdungsverbot  belegt oder mit Hilfe von Bausparprämien erworben bzw. erstellt worden ist,  muss vor der Eigentumsübertragung der Vollzugsinstanz angezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Leistungen aus diesem Gesetz nicht zweckgemäss verwendet oder  Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, so sind die Leistungen ganz  oder teilweise zu sperren. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind mit Zin  -  sen zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Volkswirtschafts- und Gesundheitstsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 20.620, SGS 843  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.393
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Grundpfandverschreibung, Anmerkung im Grundbuch
                            1  Für die Grundverbilligungsvorschüsse ist eine Grundpfandverschreibung ge  -  mäss [[Artikel 824 ff.] ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   zu errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Zweckentfremdungsverbot   ist   als   öffentlich-rechtliche   Eigentumsbe  -  schränkung im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eintragungen und Anmerkungen gemäss diesem Gesetz sind gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Auskunftspflicht, Irreführung
                            1  Wer Leistungen aus diesem Gesetz beansprucht, hat der von der zuständi  -  gen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )    bezeichneten Dienststelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )    Einsicht in alle sachbezüglichen  Unterlagen zu gewähren und wahrheitsgetreu alle erforderlichen Auskünfte zu  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanzielle Lage der gesuchstellenden Person ist bei der kantonalen oder  kommunalen Steuerverwaltung durch einen Ausweis über Vermögen und Ein  -  kommen festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Anga  -  ben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irre  -  führung versucht, kann die Zusicherung oder Ausrichtung von Leistungen ver  -  weigert werden. Bereits erfolgte Leistungen können mit Zinsen zurückgefordert  werden. Fehlbare können zudem von der Gewährung künftiger Leistungen  ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beschwerderecht
                            1  Das Beschwerderecht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz  vom 13. Juni 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 21. Mai 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )   über die Beitragsleistung an einfache Wohn  -  bauten für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und an Alters  -  wohnungen wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungsverhältnisse, die gestützt auf den in Absatz 1 genannten Erlass be  -  gründet wurden, behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 29.677
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  GS 20.609  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.393
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Übergangsbestimmung
                            1  Dieses Gesetz kann während eines Jahres nach seinem Inkrafttreten durch  die Standortgemeinde und die kantonale Vollzugsinstanz auch für früher ge  -  mäss WEG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )   erstellte Bauten als anwendbar erklärt werden, sofern beide das  Bedürfnis im Einzelfall bejahen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  SR 843
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Mit RRB vom 30. Oktober 1990 auf den 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.393
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.1990  01.01.1991  Erlass  Erstfassung  GS 30.393  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.393
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  29.01.1990  01.01.1991  Erstfassung  GS 30.393  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.393
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  842  GS-  Nr  .  30.  393  E  r  l  a  s  s  d  a  t  u  m  29.   Janu  ar   199  0   (  LRV 1988-  139)  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   199  1  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   Lesung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen